IHK-Beitrag

Der IHK-Beitrag einfach erklärt

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Grundlagen und Besonderheiten des IHK-Beitrags

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts wird die Industrie- und Handelskammer gemäß IHK‑Gesetz (IHKG) durch ihre Mitglieder beitragsfinanziert. Die IHK-Mitgliedschaft wird darin ver­bindlich für alle natürlichen Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten, geregelt.

Der IHK-Beitrag ist als Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne einzuordnen. Er kann steuerlich geltend gemacht werden (Betriebsausgabe). Beiträge dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Mitglieder. Der Beitrag der Industrie- und Handelskammern setzt sich aus dem Grundbeitrag und der Umlage zusammen. Die Festsetzung der Höhe des Grundbeitrages erfolgt in der IHK zu Leipzig gestaffelt und spiegelt die Art, den Umfang und die Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebes wider.

Die Beitragsordnung regelt die grundsätzliche Verfahrensweise. Die Wirtschaftssatzung legt die Grundbeiträge und den Umlage-Hebesatz für die Be­rechnung des Beitrages fest.

Information

Die an die Pflichtmitgliedschaft in Industrie- und Handelskammern gebundene Beitragspflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit dem am 2. August 2017 veröffentlichten Beschluss bekräftigt. Zur Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes

Ist eine Befreiung vom IHK-Beitrag möglich?

Das IHK‑Gesetz (IHKG) sieht Befreiungsmöglichkeiten von der Beitragspflicht vor. Diese Ausnahmen tref­fen nur für begrenzte Fälle von Kleingewerbetreibenden im Sinne von § 3 Absatz 3 Satz 3 IHKG zu. Sie sind von der Beitragspflicht befreit, wenn deren Gewerbeertrag/Gewinn 5.200,00 Euro pro Jahr unterschreitet.

Natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, in dem Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauf folgende Jahr vom Grundbeitrag und von der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.

Nach § 3 Absatz 3 Satz 6 IHKG steht natürlichen Personen und Personenhandelsgesell­schaften ein Freibetrag in Höhe von 15.340,00 Euro pro Jahr für die Berechnung der Umlage zur Verfügung. Dieser Freibetrag wird einmalig von der Bemessungsgrundlage abgesetzt.

Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haf­tenden Gesell­schafters in nicht mehr als einer IHK-zugehörigen Personenhandelsgesell­schaft er­schöpft, wird auf Antrag ein ermäßigter Grundbeitrag eingeräumt.

Sonderreglungen zur Beitragshöhe gelten auch für Handwerksbetriebe, Apotheken, Land­wirtschaftsbetriebe und Freiberufler-GmbHs nach § 3 Abs. 4 IHKG.

Die Erhebung der Beiträge und die Bearbeitung von Beitragsvorgängen sind in der Beitrags­ordnung in der jeweils gültigen Fassung geregelt. Die Beitragsberechnung erfolgt als ver­waltungsinterner Vorgang der IHK und endet mit dem Beitragsbescheid. Bei der Erhebung der Beiträge ist die IHK an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden, soweit es sich um Gewerbeertrag und Zerlegungsanteile handelt.

Erlass, Stundung und Niederschlagung

Die Beitragsordnung enthält zudem Regelungen über den Erlass, die Niederschlagung und die Stundung von Beiträgen:

  • Erlass bedeutet den ganz oder teilweisen Verzicht auf einen Beitragsanspruch, wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte für das IHK-Mitglied darstellen würde. Der Beitragspflichtige stellt einen entsprechenden Antrag und begründet diesen. Die IHK entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. Bei der Entscheidung richtet sich die Kammer nach dem Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Mitglieder.
  • Im Gegensatz zum Erlass wird im Wege der Stundung ein Zahlungsaufschub gewährt. Die Stundung kommt in Betracht, wenn die sofortige Zahlung mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden wäre und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht ge­fährdet erscheint. Die Stundung des Anspruchs unterbricht die Verjährung und kann auf An­trag gewährt werden.
  • Eine Niederschlagung von Beiträgen ist möglich, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg ver­spricht und die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.

Widerspruch

Der Beitragsbescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung. Danach steht dem Bescheid­empfänger die Möglichkeit des Widerspruches offen. Die Einlegung eines Widerspruchs gegen (Ausgangs-)Bescheide der IHK zu Leipzig ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift möglich. Für die Nutzung der elektronischen Form kann der Widerspruch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz an die Adresse epost@leipzig-ihk.de-mail.de versendet werden. Weitere Informationen zu De-Mail finden Sie unter www.leipzig.ihk.de/de-mail.

Erfolgt die Einlegung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides, wird ein Widerspruchsverfahren in Gang gesetzt. Über den Widerspruch entscheidet die IHK. Die Erhebung eines Widerspruches gegen den Beitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung, der Beitrag ist zunächst zu leisten. Muss der Widerspruch als unbegründet abgelehnt werden, erhebt die IHK Gebühren. Wird dem Widerspruch des Mitglieds nicht abgeholfen, steht ihm der Klageweg beim Verwaltungsgericht offen.

Hinweis

Um unnötigen Aufwand und zusätzliche Kosten zu vermeiden, empfehlen wir den Mitgliedern sich nach Erhalt des Beitragsbescheides mit ihren Fragen an das Team Beitrag (0341 12 67 - 1217, beitrag@leipzig-ihk.org) der IHK zu wenden.