IHK Beitragsordnung 2008-2014Seite drucken

Beitragsordnung der IHK zu Leipzig

vom 1. April 2008

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig hat am 11. März 2008, gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 7. September 2007 (BGBl. I, S. 2246) folgende Beitragsordnung beschlossen:

 

 § 1 Beitragspflicht

  1. Die Industrie- und Handelskammer (IHK) erhebt von den IHK-Zugehörigen Beiträge nach Maßgabe des IHKG und der folgenden Vorschriften; die Beiträge sind öffentliche Abgaben.
  2. Die Beiträge werden als Grundbeiträge und Umlagen erhoben.
  3. Die Vollversammlung setzt jährlich in der Wirtschaftssatzung die Grundbeiträge, den Hebesatz der Umlage, die Freistellungsgrenze (§ 4) und das Bemessungsjahr fest.

 

§ 2 Organgesellschaften und Betriebsstätten

  1. Verbundene Unternehmen (Organgesellschaften) und Betriebsstätten werden nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 IHKG als eigenständige IHK-Zugehörige zum Beitrag veranlagt.
  2. Hat ein IHK-Zugehöriger mehrere Betriebsstätten im Sinne von § 12 Abgabenordnung im IHK-Bezirk, so wird der Grundbeitrag nur einmal erhoben.

 

§ 3 Beginn und Ende der Beitragspflicht

  1. Die Beitragspflicht entsteht mit Beginn des Geschäftsjahres, erstmalig mit dem Beginn der IHK-Zugehörigkeit.
  2. Erhebungszeitraum für den Beitrag ist das Geschäftsjahr.
  3. Die Beitragspflicht endet mit dem Zeitpunkt, in dem die Gewerbesteuerpflicht erlischt. Sie wird durch die Eröffnung eines Liquidations oder Insolvenzverfahrens nicht berührt.

 

§ 4 Beitragsfreistellung nach § 3 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 IHKG

  1. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt, sind vorbehaltlich eines Beschlusses nach Absatz 3 vom Beitrag befreit.
  2. Die im Absatz 1 genannten natürlichen Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, in dem Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und für das darauffolgende Jahr vom Grundbeitrag und von der Umlage sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.
  3. Wenn nach dem Stand der zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Wirtschaftssatzung vorliegenden Bemessungsgrundlagen zu besorgen ist, dass bei der IHK die Zahl der Beitragspflichtigen, die einen Beitrag entrichten, durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungsregelungen auf weniger als 55 vom Hundert aller ihr zugehörigen Gewerbetreibenden sinkt, kann die Vollversammlung für das betreffende Geschäftsjahr eine entsprechende Herabsetzung der dort genannten Grenzen für den Gewerbeertrag hilfsweise den Gewinn aus Gewerbebetrieb beschließen.

 

§ 5 Berechnung des Grundbeitrages

  1. Der Grundbeitrag wird gestaffelt. Zu den Staffelungskriterien gehören insbesondere Art und Umfang sowie die Leistungskraft des Gewerbebetriebes. Berücksichtigt werden können dabei der Gewerbeertrag, die Handelsregistereintragung, das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes, der Umsatz, die Bilanzsumme und die Arbeitnehmerzahl (Bemessungsgrundlagen). Die Staffelung und die Höhe der Grundbeiträge legt die Vollversammlung in der Wirtschaftssatzung fest.
  2. Der Grundbeitrag wird als Jahresbeitrag erhoben. Er ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der gewerbliche Betrieb oder seine Betriebsstätten nicht im ganzen Erhebungszeitraum oder nur mit einem Betriebsteil beitragspflichtig sind.

 

§ 6 Berechnung der Umlage

  1. Bemessungsgrundlage für die Umlage ist der Gewerbeertrag.
  2. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage für die Umlage einmal um einen Freibetrag gemäß § 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG zu kürzen; bei Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten wird der Freibetrag vor Ermittlung der Zerlegungsanteile von der Bemessungsgrundlage des ganzen Unternehmens abgezogen.

 

§ 7 Bestimmung der Bemessungsgrundlage

  1. Der Gewerbeertrag ist der nach § 7 GewStG unter Berücksichtigung von § 10 a GewStG ermittelte Betrag.
  2. Falls für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt worden ist, tritt an die Stelle des Gewerbeertrages der nach dem Einkommen- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb.

 

§ 8 Zerlegung

  1. Bei einer Zerlegung des Gewerbeertrages sind nur die auf den IHK-Bezirk entfallenden Zerlegungsanteile der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Freistellung (§ 4) herangezogen wird, auch dabei zugrunde zu legen. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrages herangezogen werden.
  2. Die Zerlegung erfolgt auf der Grundlage der von der Finanzverwaltung festgestellten gewerbesteuerlichen Zerlegungsanteile. Liegt keine gewerbesteuerliche Zerlegung durch die Finanzverwaltung vor, kann die Zerlegung nach entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GewStG (gewerbesteuerlichen Zerlegung) durch die IHK erfolgen.

 

§ 9 Bemessungsjahr

  1. Soweit die Beitragsordnung auf den Gewerbeertrag, den Gewinn aus Gewerbebetrieb, den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl Bezug nimmt, sind die Werte des Bemessungsjahres maßgebend.
  2. Das Bemessungsjahr wird von der Vollversammlung in der jährlichen Wirtschaftssatzung festgesetzt.

 

§ 10 Umsatz, Bilanzsumme, Arbeitnehmerzahl

  1. Der Umsatz wird – vorbehaltlich der Fälle des Absatzes 2 – nach den für die Ermittlung der Buchführungspflicht gewerblicher Unternehmer in § 141 Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung genannten Grundsätze bestimmt. Dies gilt auch bei umsatzsteuerlichen Organschaften.

  2. Umsatzdefinition für Kreditinstitute und Versicherungen:
    als Umsatz gilt für
    a) Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute die Summe der Posten 1 bis 5 der Erträge des Formblattes 2 bzw. der Posten 1, 3, 4, 5, 7 des Formblattes 3 der Verordnung über die Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658 ff.) in der jeweils geltenden Fassung;

    b) Versicherungsunternehmen die Summe der Posten 1 bis 3 des Formblattes 2 Abschnitt I bzw. der Posten 1, 3, 5 des Formblattes 3 Abschnitt I der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378 ff.) in der jeweils geltenden Fassung.

  3. Die Bilanzsumme bestimmt sich nach § 266 HGB und die Zahl der Arbeitnehmer nach § 267 Abs. 5 HGB.

 

§ 11 Eintragung im Handelsregister oder Genossenschaftsregister

  1. Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige zu irgendeinem Zeitpunkt des Geschäftsjahres in dem jeweiligen Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn der IHK-Zugehörige in einem Register eines anderen Staates eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Funktion hat.
  2. Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des IHK-Zugehörigen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

 

§ 12 Besondere Regelungen für gemischt-gewerbliche Betriebe

  1. Die IHK erhebt von IHK-Zugehörigen, die in der Handwerksrolle (§ 6 Handwerksordnung – HWO, zulassungspflichtige Handwerke) oder in dem Verzeichnis des zulassungsfreien Handwerks und der handwerksähnlichen Gewerbe (§ 19 HWO, zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerke) eingetragen sind (gemischtgewerbliche Betriebe), den Beitrag für den Betriebsteil, der weder handwerklich (Anlage A und Anlage B Abschnitt 1 der HWO) noch handwerksähnlich (Anlage B Abschnitt 2 der HWO) ist, sofern der Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und mit dem weder handwerklichen noch handwerksähnlichen Betriebsteil einen Umsatz von mehr als 130.000 EUR erzielt hat.
  2. Nur der Gewerbeertrag, der auf den Betriebsteil entfällt, der weder handwerklich noch handwerksähnlich ist, wird der Umlagebemessung und, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung (§ 4) herangezogen wird, auch dabei zugrunde gelegt. Satz 1 gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlage Gewinn aus Gewerbebetrieb und für den Umsatz, die Bilanzsumme oder die Arbeitnehmerzahl, wenn diese für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung nach § 4 herangezogen werden.
  3. Im Rahmen der nach dieser Vorschrift vorzunehmenden Zuordnungen findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung.

 

§ 13 Besondere Regelungen für Inhaber von Apotheken, Angehörige von freien Berufen und der Land- und Forstwirtschaft

  1. Inhaber einer Apotheke werden mit einem Viertel ihres Gewerbeertrages zur Umlage veranlagt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit der Gewerbeertrag für die Bemessung des Grundbeitrages oder die Beitragsfreistellung nach § 4 herangezogen wird.
  2. Absatz 1 findet auch Anwendung auf IHK-Zugehörige, die oder deren sämtliche Gesellschafter vorwiegend
  • einen freien Beruf ausüben oder
  • Land- oder Forstwirtschaft auf einem im Bezirk der IHK belegenen Grundstück oder
  • als Betrieb der Binnenfischerei Fischfang in einem im Bezirk der IHK belegenen Gewässer

betreiben und Beiträge an eine oder mehrere andere Kammern entrichten, mit der Maßgabe, dass statt eines Viertels ein Zehntel der dort genannten Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung zugrunde gelegt wird. Die IHK-Zugehörigen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nachzuweisen.

 

§ 14 Beitragsveranlagung

  1. Die Beitragsveranlagung erfolgt durch schriftlichen Beitragsbescheid. Dieser ist dem IHK-Zugehörigen in einem verschlossenen Umschlag zu übersenden.
  2. Im Beitragsbescheid ist auf die für die Beitragserhebung maßgeblichen Rechtsvorschriften hinzuweisen; die Bemessungsgrundlage und das Bemessungsjahr sind anzugeben. Im Bescheid ist eine angemessene Zahlungsfrist zu bestimmen, gerechnet vom Zeitpunkt des Zugangs. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
  3. Sofern die Bemessungsgrundlagen für das Bemessungsjahr noch nicht vorliegen, kann der IHK-Zugehörige aufgrund der letzten vorliegenden Bemessungsgrundlagen oder – soweit diese nicht vorliegen – aufgrund einer Schätzung in entsprechender Anwendung des § 162 Abgabenordnung vorläufig veranlagt werden
  4. Ändern sich die Bemessungsgrundlagen nach Erteilung des Beitragsbescheides, so erlässt die IHK einen berichtigten Bescheid. Zu viel gezahlte Beiträge werden erstattet, zu wenig erhobene Beiträge werden nachgefordert. Von einer Nachforderung kann abgesehen werden, wenn die Kosten der Nachforderung in einem Missverhältnis zu dem zu fordernden Beitrag stehen.
  5. Der IHK-Zugehörige ist verpflichtet, der IHK Auskunft über die zur Festsetzung des Beitrages erforderlichen Grundlagen zu geben; die IHK ist berechtigt, die sich hierauf beziehenden Geschäftsunterlagen einzusehen. Werden von dem IHK-Zugehörigen Angaben, die zur Feststellung seiner Beitragspflicht oder zur Beitragsfestsetzung erforderlich sind, nicht gemacht, kann die IHK die Beitragsbemessungsgrundlagen entsprechend § 162 Abgabenordnung schätzen; dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

 

§ 15 Vorauszahlungen

Die Vollversammlung kann in der Wirtschaftssatzung beschließen, dass die IHK-Zugehörigen Vorauszahlungen auf ihre Beitragsschuld zu entrichten haben. Vorauszahlungen können beschlossen werden, wenn für IHK-Zugehörige die Bemessungsgrundlagen für die Beitragserhebung noch nicht abschließend feststehen. Die Vorauszahlung ist auf der Grundlage der §§ 5 und 6 nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Die Erhebung erfolgt durch Vorauszahlungsbescheid. §§ 14 und 16 gelten entsprechend.

 

§ 16 Fälligkeit des Beitragsanspruches

Der Beitrag ist fällig innerhalb der im Beitragsbescheid gesetzten Zahlungsfrist. Diese beginnt mit dem Zugang des Beitragsbescheides.

 

§ 17 Mahnung und Beitreibung

  1. Beiträge, die nach Ablauf der Zahlungsfrist nicht beglichen sind, werden mit Festsetzung einer neuen Zahlungsfrist angemahnt. Die Erhebung einer Mahngebühr (Beitreibungsgebühr, Auslagen) richtet sich nach der Gebührenordnung der IHK.
  2. In der Mahnung ist der Beitragspflichtige darauf hinzuweisen, dass im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Mahnfrist die Beitreibung der geschuldeten Beträge eingeleitet werden kann.
  3. Die Einziehung und Beitreibung ausstehender Beiträge richtet sich nach § 3 Abs. 8 IHKG in Verbindung mit den landesrechtlichen Regelungen.

 

§ 18 Stundung; Erlass; Niederschlagung

  1. Beiträge können auf Antrag gestundet werden, wenn ihre Zahlung mit erheblichen Härten für den Beitragspflichtigen verbunden ist und der Beitragsanspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
  2. Beiträge können auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Zugehörigen, ist an den Begriff der unbilligen Härte ein strenger Maßstab anzulegen.
  3. Beiträge können niedergeschlagen werden, wenn ihre Beitreibung keinen Erfolg verspricht und wenn die Kosten der Beitreibung in einem Missverhältnis zur Beitragsschuld stehen.

 

§ 19 Verjährung

Für die Verjährung der Beitragsansprüche gelten die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verjährung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechend (§ 3 Abs. 8 IHKG).

 

§ 20 Rechtsbehelfe

  1. Gegen den Beitragsbescheid ist der Widerspruch nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung gegeben. Über den Widerspruch entscheidet die IHK.
  2. Gegen den Beitragsbescheid in Gestalt des ablehnenden Widerspruchsbescheides kann innerhalb eines Monats nach Zustellung vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erhoben werden. Die Klage ist gegen die IHK zu richten.
  3. Rechtsbehelfe gegen Beitragsbescheide haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

 

§ 21 In-Kraft-Treten

Die Beitragsordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft. § 4 Abs. 2 ist nur auf IHK-Zugehörige anzuwenden, deren Gewerbeanzeige nach dem 31. Dezember 2003 erfolgte. Gleichzeitig tritt die Beitragsordnung vom 1. Januar 2004 in der zuletzt geänderten Fassung vom 27. September 2005 außer Kraft. Für die Festsetzung/Berichtigung von Beiträgen aus Bemessungsjahren vor dem 1. April 2008 gelten die Beitragsordnungen in den vor dem 1. April 2008 jeweils geltenden Fassungen.

 

Leipzig, 11. März 2008
Wolfgang Topf, Präsident
Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer

Genehmigungsvermerk der Rechtsaufsichtsbehörde
Dresden, 14. April 2008
Wolfgang Wiederhold, Ministerialrat Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit