Bauturbo-Möglichkeiten ausschöpfen: Leipziger Wirtschaft fordert konsequente Umsetzung
Leipziger Wirtschaftskammern äußern sich zur angedachten Umsetzung des Bauturbos für die Stadt Leipzig.
Mehr lesenPflicht zu einem wirksamen, dem Geschäftsumfang angepassten Risikomanagement (§ 4 GwG) [lds.sachsen.de], [lds.sachsen.de]
Formular zur Dokumentation finden Sie im Link zur Webseite der Landesdirektion Sachsen
Pflichtig bei:
Bestandteile:
Ziel: Risiken erkennen, steuern und reduzieren
Umfasst:
Wirtschaftlich Berechtigte (§ 11 Abs. 5 GwG)
Weitere Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3–5 GwG)
Pflicht zur sofortigen Meldung bei Verdacht via Portal goAML – goAML Web FIU
Verdächtig sind u.a.:
Meldungspflicht besteht unabhängig von Geschäftsvolumen
Weitere Pflichten
Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchte, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).
Die Erlaubnispflicht gilt für:
Die Anforderungen an Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sind für beide Tätigkeiten grundsätzlich identisch. Wohnimmobilienverwalter müssen darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.
Weitere Informationen finden Sie in§ 34c GewO.
Zuständig ist die Behörde am Sitz Ihres Unternehmens.
Für Unternehmen im Kammerbezirk der IHK zu Leipzig sind dies:
Für die Erteilung der Erlaubnis müssen Sie insbesondere nachweisen:
In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
Bitte beachten Sie, dass die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern kann.
Die Erlaubnispflicht als Wohnimmobilienverwalter gilt insbesondere für:
Die gesetzliche Grundlage finden Sie in§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO.
Von der Erlaubnispflicht als Wohnimmobilienverwalter ausgenommen sind unter anderem:
Weitere Pflichten für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ergeben sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Dort sind insbesondere Regelungen zu Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten enthalten.
Beschäftigte benötigen keine eigene Erlaubnis nach § 34c GewO.
Wer jedoch unmittelbar mit erlaubnispflichtigen Tätigkeiten als Wohnimmobilienverwalter befasst ist, muss die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung erfüllen.
Für Immobilienkaufleute sowie Geprüfte Immobilienfachwirte beginnt die erstmalige Weiterbildungspflicht drei Jahre nach Erwerb des jeweiligen Abschlusses.
Wohnimmobilienverwalter und die unmittelbar mit der Verwaltung befassten Beschäftigten müssen innerhalb von drei Jahren 20 Stunden Weiterbildung absolvieren. Juristische Personen können ihre Weiterbildungspflicht an die beschäftigten Verantwortlichen delegieren. Die Weiterbildung kann im begleiteten Selbststudium, in Präsenz, online mit Verlaufskontrolle oder durch betriebsinterne Schulungsmaßnahme durchgeführt werden.
Die Anforderungen an Inhalte und Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.
Geeignete Angebote finden Sie beispielsweise über:
Bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen können förderfähig sein. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer IHK.
Die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und die unmittelbar an der Maklertätigkeit mitwirkenden Beschäftigten ist zum 24. Juli 2026 entfallen. Die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO bleibt jedoch weiterhin bestehen. Quelle: Bundesregierung – Bürokratierückbau
Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung empfehlen wir Immobilienmaklern, ihr Fachwissen regelmäßig zu aktualisieren. Die kontinuierliche Weiterbildung trägt zur Beratungsqualität, Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bei.
Seit der Reform des Wohnungseigentumsrechts haben Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer.
Wichtig: Die Zertifizierung als Verwalter ist nicht mit der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) gleichzusetzen. Für die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter benötigen Sie weiterhin eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Die Bezeichnung „zertifizierter Verwalter“ setzt dagegen den Nachweis einer besonderen Qualifikation nach dem Wohnungseigentumsgesetz voraus.
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich eine Prüfung nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgelegt hat oder einem gesetzlich gleichgestellten Personenkreis angehört.
Mit der Prüfung werden die erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse für die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften nachgewiesen.
Die Zertifizierung betrifft ausschließlich die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG-Verwaltung). Sie stellt keine Pflicht dar.
Für Eigentümergemeinschaften kann die Qualifikation des Verwalters bei der Auswahl eines Verwalterunternehmens ein wichtiges Entscheidungskriterium sein. Ein zertifizierter Verwalter weist seine Fachkunde durch die IHK-Prüfung oder eine gesetzlich anerkannte gleichwertige Qualifikation nach.
Ist der Verwalter eine juristische Person oder Personengesellschaft, gilt das Unternehmen nur dann als zertifizierter Verwalter, wenn die Personen, die unmittelbar Aufgaben der WEG-Verwaltung wahrnehmen, die erforderliche Qualifikation besitzen.
Nicht betroffen sind Beschäftigte, die ausschließlich unterstützende Tätigkeiten ausüben, beispielsweise in den Bereichen:
Der IHK-Prüfung gleichgestellt sind insbesondere:
Für diese Personengruppen ist keine zusätzliche IHK-Prüfung erforderlich.
Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ist nicht erforderlich, wenn
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst 90 Minuten. Im Anschluss erfolgt eine mündliche Prüfung. Ein Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn jeweils mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.
Aktuelle Prüfungstermine, Gebühren und organisatorische Hinweise finden Sie auf der Website der IHK zu Leipzig: Informationen zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter
Eine gezielte Vorbereitung erhöht die Erfolgschancen in der Prüfung erheblich. Geeignete Vorbereitungsangebote finden Sie unter anderem bei Bildungsträgern, Branchenverbänden und Weiterbildungseinrichtungen.
Hilfreiche Informationsquellen sind:
Die Vorbereitung kann beispielsweise durch Präsenzseminare, Online-Lehrgänge, Literaturstudium oder E-Learning-Angebote erfolgen.
Literaturempfehlung: Leitfaden zur IHK-Prüfung Zertifizierter Verwalter, DIHK-Verlag
Für die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentum ist grundsätzlich eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO erforderlich. Zusätzlich gelten Weiterbildungs- und Versicherungspflichten nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Die Zertifizierung nach § 26a WEG ersetzt diese gewerberechtlichen Anforderungen nicht. Ebenso ersetzt die Erlaubnis nach § 34c GewO nicht die Qualifikation als zertifizierter Verwalter.
Für Verwalterunternehmen empfiehlt es sich, Qualifikationsnachweise und Weiterbildungszertifikate der Mitarbeitenden zentral und digital zu dokumentieren. So können Nachweise gegenüber Eigentümergemeinschaften, Kunden oder Behörden bei Bedarf schnell vorgelegt werden. Dies erleichtert zugleich die Planung gesetzlicher Weiterbildungsmaßnahmen für Wohnimmobilienverwalter
Über den Link Gewerbe-Immobilien-Service gelangen Sie auf die Seiten unseres Gewerbe-Immobilien-Service. Hier können Sie kostenfrei in drei Kategorien (Immobilie allgemein, Hallenobjekt, Gewerbefläche) nach geeigneten Immobilien zu suchen und selbst anzubieten.
Zur rechtlichen Grundlage
Weitere Informationen der Stadt Leipzig
Seit dem 1. September 2024 gilt in Leipzig ein Zweckentfremdungsverbot. Damit sollen Wohnungsleerstand und unerlaubte Ferienwohnungen begrenzt werden.
Weitere Informationen auf der Webseite der Stadt Leipzig
Leipziger Wirtschaftskammern äußern sich zur angedachten Umsetzung des Bauturbos für die Stadt Leipzig.
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