Immobilienwirtschaft

Aktuelle Meldungen

Zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gelten klare Pflichten für Immobilienmakler:

Risikomanagement

Pflicht zu einem wirksamen, dem Geschäftsumfang angepassten Risikomanagement (§ 4 GwG) [lds.sachsen.de], [lds.sachsen.de]
Formular zur Dokumentation finden Sie im Link zur Webseite der Landesdirektion Sachsen

Pflichtig bei:

Bestandteile:  

  • Risikoanalyse (§ 5 GwG) – Erkennung, Bewertung, Dokumentation, regelmäßige Prüfung, Anpassung
  • Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG) – interne Regeln, Kontrolle, Schulung, ggf. Geldwäschebeauftragter
  • Verantwortung liegt beim Inhaber oder einem benannten Mitglied der Leitung – dieses genehmigt Analyse und Maßnahmen [lds.sachsen.de], [lds.sachsen.de]
Risikoanalyse (§ 5 GwG)
  • Identifiziert relevante Risiken aus Geschäftstätigkeit
  • Legt Umfang je nach Geschäftsart und -umfang fest
  • Risikofaktoren aus Anhang 1+2 GwG besonders beachten
  • Muss dokumentiert, stets aktuell und auf Anforderung verfügbar sein
  • Befreiung möglich, wenn Risiken klar und verständlich sind 
    § 5 GwG [lds.sachsen.de], [lds.sachsen.de]

Interne Sicherungsmaßnahmen (§ 6 GwG)

Ziel: Risiken erkennen, steuern und reduzieren
Umfasst:  

  • Interne Regeln & Kontrollen (Handlungsanweisungen)
  • Mitarbeitermaßnahmen – Zuverlässigkeitsprüfungen & Schulungen
  • Geldwäschebeauftragter (empfohlen bei hohem Geschäftsumfang, Kleinunternehmen ab ~15 Mitarbeitenden) [lds.sachsen.de], [lds.sachsen.de]
  • Leitungsperson genehmigt diese Maßnahmen
    § 6 GwG
Sonstige Hinweise
  • Gruppenweite Verfahren verpflichtend bei Konzerngesellschaften
  • Auslagerung interner Maßnahmen möglich – bleibt aber eigene Verantwortung; Anzeige bei Landesdirektion erforderlich [lds.sachsen.de], [lds.sachsen.de]Identifizierung per aktuellem Registerauszug (z. B. Handelsregister) [gesetze-im...nternet.de]
Juristische Personen (§ 11 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 GwG)

Wirtschaftlich Berechtigte (§ 11 Abs. 5 GwG)

  • Natürliche Person mit Kontrolle oder Besitz (≥ 25 % Anteile/Stimmrechte)
  • Identifizierung bei juristischen Vertragspartnern verpflichtend
  • Mindestdokumentation: Name
  • Bei Bedarf: Geburtsdatum, -ort und Anschrift [gesetze-im...nternet.de], [bafin.de]

Weitere Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 1 Nr. 3–5 GwG) 

Verdachtsmeldung

Pflicht zur sofortigen Meldung bei Verdacht via Portal goAML – goAML Web FIU
Verdächtig sind u.a.: 

  • Vermögensquelle unklar oder kriminell
  • Verdacht auf Terrorismusfinanzierung
  • Geheimhaltung des wirtschaftlich Berechtigten
  • Meldungspflicht besteht unabhängig von Geschäftsvolumen

    Weitere Pflichten 

    • § [8 GwG]: Aufzeichnung und Aufbewahrung von Partnerdaten, Transaktionen, Risikobewertungen etc. [gesetze-im...nternet.de]
    • § [9 GwG]: Mutterunternehmen müssen gruppenweite Verfahren und Kontrollen etablieren [gesetze-im...nternet.de]
    • § [45 GwG]: Registrierung aller Verpflichteten auch ohne Verdachtsmeldung im goAML-Portal [goaml.fiu.bund.de]

Regeln zur Berufszulassung für gewerbliche Wohnimmobilienverwalter und Immobilienmakler

Erlaubnis für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c GewO

Wer gewerbsmäßig als Immobilienmakler oder Wohnimmobilienverwalter tätig sein möchte, benötigt grundsätzlich eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).

Die Erlaubnispflicht gilt für:

  • Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO)
  • Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO)

Die Anforderungen an Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse sind für beide Tätigkeiten grundsätzlich identisch. Wohnimmobilienverwalter müssen darüber hinaus eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Weitere Informationen finden Sie in§ 34c GewO.

Wo beantragen Sie die Erlaubnis?

Zuständig ist die Behörde am Sitz Ihres Unternehmens.

Für Unternehmen im Kammerbezirk der IHK zu Leipzig sind dies:

Voraussetzungen für die Erlaubnis

Für die Erteilung der Erlaubnis müssen Sie insbesondere nachweisen:

  • persönliche Zuverlässigkeit
  • geordnete Vermögensverhältnisse
  • bei Wohnimmobilienverwaltern zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherung

Benötigte Unterlagen

In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • behördliches Führungszeugnis
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, online Amt24
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
  • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
  • gültiges Ausweisdokument
  • Antragsformular für natürliche oder juristische Personen
  • nur für Wohnimmobilienverwalter: Nachweis Berufshaftpflichtversicherung (Vermögensschadenhaftpflichtversicherung) (Mindestversicherungssumme beträgt 
    500.000 € für jeden Versicherungsfall und 1.000.000 € für alle Versicherungsfälle eines Jahres)

Bitte beachten Sie, dass die zuständige Behörde im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern kann.

Tätigkeiten als Wohnimmobilienverwalter

Die Erlaubnispflicht als Wohnimmobilienverwalter gilt insbesondere für:

  • die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG-Verwaltung)
  • die gewerbsmäßige Verwaltung von Mietwohnungen für Dritte

Nicht erlaubnispflichtig sind

  • die Verwaltung eigener Immobilien
  • die Verwaltung von Gewerbeimmobilien und Gewerbemietverhältnissen
  • die nicht gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnimmobilien

Die gesetzliche Grundlage finden Sie in§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO.

Ausnahmen von der Erlaubnispflicht

Von der Erlaubnispflicht als Wohnimmobilienverwalter ausgenommen sind unter anderem:

  • Kreditinstitute mit Erlaubnis nach § 32 Kreditwesengesetz (KWG)
  • Zweigstellen und Betriebsstätten bestimmter Institute nach § 53b KWG

Rechte und Pflichten nach der Makler- und Bauträgerverordnung

Weitere Pflichten für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter ergeben sich aus der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).

Dort sind insbesondere Regelungen zu Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten enthalten.

Beschäftigte im Unternehmen

Beschäftigte benötigen keine eigene Erlaubnis nach § 34c GewO.

Wer jedoch unmittelbar mit erlaubnispflichtigen Tätigkeiten als Wohnimmobilienverwalter befasst ist, muss die gesetzlichen Anforderungen an die Weiterbildung erfüllen.

Für Immobilienkaufleute sowie Geprüfte Immobilienfachwirte beginnt die erstmalige Weiterbildungspflicht drei Jahre nach Erwerb des jeweiligen Abschlusses.

Weiterbildungspflicht für Wohnimmobilienverwalter

Wohnimmobilienverwalter und die unmittelbar mit der Verwaltung befassten Beschäftigten müssen innerhalb von drei Jahren 20 Stunden Weiterbildung absolvieren. Juristische Personen können ihre Weiterbildungspflicht an die beschäftigten Verantwortlichen delegieren. Die Weiterbildung kann im begleiteten Selbststudium, in Präsenz, online mit Verlaufskontrolle oder durch betriebsinterne Schulungsmaßnahme durchgeführt werden.

Die Anforderungen an Inhalte und Qualität der Weiterbildungsmaßnahmen sind in der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) geregelt.

Geeignete Angebote finden Sie beispielsweise über:

Bestimmte Weiterbildungsmaßnahmen können förderfähig sein. Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrer IHK.

Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler entfallen

Die gesetzliche Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und die unmittelbar an der Maklertätigkeit mitwirkenden Beschäftigten ist zum 24. Juli 2026 entfallen. Die Erlaubnispflicht nach § 34c GewO bleibt jedoch weiterhin bestehen. Quelle: Bundesregierung – Bürokratierückbau

Unabhängig von der gesetzlichen Verpflichtung empfehlen wir Immobilienmaklern, ihr Fachwissen regelmäßig zu aktualisieren. Die kontinuierliche Weiterbildung trägt zur Beratungsqualität, Rechtssicherheit und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens bei.

Zertifizierter Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Seit der Reform des Wohnungseigentumsrechts haben Wohnungseigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Der Nachweis erfolgt grundsätzlich durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung vor einer Industrie- und Handelskammer.

Wichtig: Die Zertifizierung als Verwalter ist nicht mit der gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) gleichzusetzen. Für die Tätigkeit als Wohnimmobilienverwalter benötigen Sie weiterhin eine Erlaubnis nach § 34c GewO. Die Bezeichnung „zertifizierter Verwalter“ setzt dagegen den Nachweis einer besonderen Qualifikation nach dem Wohnungseigentumsgesetz voraus.

Was ist ein zertifizierter Verwalter?

Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich eine Prüfung nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz (WEG) abgelegt hat oder einem gesetzlich gleichgestellten Personenkreis angehört.
Mit der Prüfung werden die erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse für die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften nachgewiesen.

Wer benötigt die Zertifizierung?

Die Zertifizierung betrifft ausschließlich die Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG-Verwaltung). Sie stellt keine Pflicht dar.
Für Eigentümergemeinschaften kann die Qualifikation des Verwalters bei der Auswahl eines Verwalterunternehmens ein wichtiges Entscheidungskriterium sein. Ein zertifizierter Verwalter weist seine Fachkunde durch die IHK-Prüfung oder eine gesetzlich anerkannte gleichwertige Qualifikation nach.

Was gilt für Unternehmen als Verwalter?

Ist der Verwalter eine juristische Person oder Personengesellschaft, gilt das Unternehmen nur dann als zertifizierter Verwalter, wenn die Personen, die unmittelbar Aufgaben der WEG-Verwaltung wahrnehmen, die erforderliche Qualifikation besitzen.

Nicht betroffen sind Beschäftigte, die ausschließlich unterstützende Tätigkeiten ausüben, beispielsweise in den Bereichen:

  • Sekretariat und Administration
  • Hausmeisterdienste
  • interne Buchhaltung
  • sonstige organisatorische Aufgaben ohne unmittelbare Verwaltertätigkeit
Wer ist von der Prüfung befreit?

Der IHK-Prüfung gleichgestellt sind insbesondere:

  • Volljuristen mit Befähigung zum Richteramt
  • Immobilienkaufleute
  • Kaufleute der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
  • Geprüfte Immobilienfachwirte
  • Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt

Für diese Personengruppen ist keine zusätzliche IHK-Prüfung erforderlich.

Ausnahmen für kleine Wohnungseigentümergemeinschaften

Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters ist nicht erforderlich, wenn

  • die Gemeinschaft weniger als neun Sondereigentumseinheiten umfasst,
  • ein Wohnungseigentümer selbst zum Verwalter bestellt wurde und
  • weniger als zwei Drittel der Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen.
Ablauf der IHK-Prüfung

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Prüfungsteil umfasst 90 Minuten. Im Anschluss erfolgt eine mündliche Prüfung. Ein Prüfungsteil gilt als bestanden, wenn jeweils mindestens 50 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden. 
Aktuelle Prüfungstermine, Gebühren und organisatorische Hinweise finden Sie auf der Website der IHK zu Leipzig: Informationen zur Prüfung zum zertifizierten Verwalter

Vorbereitung auf die Prüfung

Eine gezielte Vorbereitung erhöht die Erfolgschancen in der Prüfung erheblich. Geeignete Vorbereitungsangebote finden Sie unter anderem bei Bildungsträgern, Branchenverbänden und Weiterbildungseinrichtungen.

Hilfreiche Informationsquellen sind:

Die Vorbereitung kann beispielsweise durch Präsenzseminare, Online-Lehrgänge, Literaturstudium oder E-Learning-Angebote erfolgen. 
Literaturempfehlung: Leitfaden zur IHK-Prüfung Zertifizierter Verwalter, DIHK-Verlag 

Zusammenhang mit der Erlaubnis nach § 34c GewO

Für die gewerbsmäßige Verwaltung von Wohnungseigentum ist grundsätzlich eine Erlaubnis als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO erforderlich. Zusätzlich gelten Weiterbildungs- und Versicherungspflichten nach der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Die Zertifizierung nach § 26a WEG ersetzt diese gewerberechtlichen Anforderungen nicht. Ebenso ersetzt die Erlaubnis nach § 34c GewO nicht die Qualifikation als zertifizierter Verwalter.

Gesetzliche Grundlagen
Praxishinweis

Für Verwalterunternehmen empfiehlt es sich, Qualifikationsnachweise und Weiterbildungszertifikate der Mitarbeitenden zentral und digital zu dokumentieren. So können Nachweise gegenüber Eigentümergemeinschaften, Kunden oder Behörden bei Bedarf schnell vorgelegt werden. Dies erleichtert zugleich die Planung gesetzlicher Weiterbildungsmaßnahmen für Wohnimmobilienverwalter

Gewerberäume finden und anbieten

Über den Link Gewerbe-Immobilien-Service gelangen Sie auf die Seiten unseres Gewerbe-Immobilien-Service. Hier können Sie kostenfrei in drei Kategorien (Immobilie allgemein, Hallenobjekt, Gewerbefläche) nach geeigneten Immobilien zu suchen und selbst anzubieten.

 

Informationen zur Mietpreisbremse und Zweckentfremdungsverbot der Stadt Leipzig

Mietpreisbremse | Seit 13.07. 2022 in Leipzig in Kraft

Zur rechtlichen Grundlage
Weitere Informationen der Stadt Leipzig

Zweckentfremdungsverbot für Wohnraum in Leipzig

Seit dem 1. September 2024 gilt in Leipzig ein Zweckentfremdungsverbot. Damit sollen Wohnungsleerstand und unerlaubte Ferienwohnungen begrenzt werden.
Weitere Informationen auf der Webseite der Stadt Leipzig


Aktuelles für die Branche:

Bauturbo-Möglichkeiten ausschöpfen: Leipziger Wirtschaft fordert konsequente Umsetzung

Aktuelles | 09.01.2026

Leipziger Wirtschaftskammern äußern sich zur angedachten Umsetzung des Bauturbos für die Stadt Leipzig.

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