§ 34k GewO: Neue Regelungen für Verbraucherdarlehensvermittler
Verbraucherdarlehensvermittlung erhält eigenen Erlaubnistatbestand
Zum 20. November 2026 wird die Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen aus dem bisherigen § 34c GewO herausgelöst und im neuen § 34k GewO eigenständig geregelt. Betroffen sind insbesondere Vermittlungen von Raten- und Konsumentenkrediten an Verbraucher. Für bereits tätige Verbraucherdarlehensvermittler gelten Übergangsregelungen bis zum 31. Mai 2027.
Nicht betroffen sind Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Für diese Tätigkeiten gilt weiterhin die Erlaubnis nach § 34i GewO.
Antragstellung ab 20. November 2026
Die Antragstellung soll ab dem 20. November 2026 online über Amt24 möglich sein. Die Erlaubnisbehörde arbeitet hierzu aktuell an der technischen Umsetzung. Außerdem wird ein PDF-Antragsformular bereitgestellt werden, das postalisch oder per E-Mail eingereicht werden kann. Sobald die Antragsformate verfügbar sind, verlinken wir diese hier.
Anträge sollten grundsätzlich erst ab dem 20. November 2026 gestellt werden, da die gesetzlichen Regelungen erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft treten.
Was sind Allgemein-Verbraucherdarlehen?
Hierzu zählen insbesondere:
• Ratenkredite • Konsumentenkredite • Kreditkartenfinanzierungen • Kontokorrentkredite • Leasing- und vergleichbare Finanzierungsmodelle • weitere Verbraucherkreditprodukte, die nicht der Immobilienfinanzierung dienen.
Voraussetzungen für Neuanträge
Bei einem regulären Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34k GewO sind insbesondere folgende Unterlagen erforderlich:
• Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OG) • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) • Negativbescheinigung des zuständigen Insolvenzgerichts • Auskunft aus dem zentralen Vollstreckungsportal • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes • Sachkundenachweis oder gleichgestellter Abschluss gemäß Darlehensvermittlungsverordnung (DarlVermV)
Sachkunde wird Pflicht
Mit Einführung des § 34k GewO wird der Nachweis der Sachkunde erstmals zur Erlaubnisvoraussetzung für Verbraucherdarlehensvermittler. Die Sachkundeprüfung wird für Sachsen durch die IHK Dresden angeboten. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite.
Die Sachkunde kann grundsätzlich durch eine IHK-Sachkundeprüfung oder durch bestimmte gleichgestellte Berufsabschlüsse nachgewiesen werden. Als gleichwertig anerkannt werden:
Diese folgenden Berufsqualifikationen bzw. die Erlaubnis sind der Sachkundeprüfung gleichgestellt:
Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 GewO
Sachkundeprüfung nach § 34i GewO
Immobilienkaufmann / Immobilienkauffrau
Bankkaufmann / Bankkauffrau
Sparkassenkaufmann / Sparkassenkauffrau
Kaufmann/ Kauffrau für Versicherungen und Finanzen “Fachrichtung Finanzberatung”
Geprüfter Fachwirt für Finanzberatung / Geprüfte Fachwirtin für Finanzberatung Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen / Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
Bachelor Professional in Versicherungen und Finanzanlagen.
Folgende Qualifikationen sind gleichgestellt, wenn zusätzlich mindestens 1 Jahr Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
Geprüfter Fachberater/ Geprüfte Fachberaterin für Finanzdienstleistungen
Finanzfachwirt (FH) / Finanzfachwirtin (FH) mit einem abgeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstudium an einer Hochschule
Automobilkaufmann / Automobilkauffrau.
Folgende Studienabschlüsse jeweils an einer Hochschule oder Berufsakademie können als Sachkundenachweis anerkannt werden, wenn zusätzlich mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Vermittlung oder Beratung zu Darlehen bzw. Immobiliardarlehen nachgewiesen wird:
mathematisches Studium
wirtschaftswissenschaftliches Studium
rechtswissenschaftliches Studium
Übergangsregelung für bestehende Verbraucherdarlehensvermittler
Für Gewerbetreibende, die am 20. November 2026 bereits über eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO verfügen, gilt ein vereinfachtes Verfahren.
Voraussetzungen:
• Besitz einer Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO am 20. November 2026 • Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 34k GewO bis spätestens 31. Mai 2027
In diesen Fällen erfolgt die Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse in der Regel nicht erneut.
Die bisherige Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GewO erlischt nach erfolgreicher Erteilung der neuen Erlaubnis. Spätestens endet sie jedoch zum 19. November 2027. Wird bis zum 31. Mai 2027 kein Antrag gestellt, erlischt die bisherige Erlaubnis ebenfalls zum 19. November 2027.
Alte-Hasen-Regelung
Im Rahmen der Übergangsregelung kann auf eine Sachkundeprüfung verzichtet werden.
Voraussetzung ist, dass eine ununterbrochene selbstständige oder unselbstständige Tätigkeit als Darlehensvermittler seit dem 1. Januar 2021 nachgewiesen wird. Als Nachweise kommen beispielsweise Arbeitszeugnisse, Tätigkeitsnachweise oder Provisionsabrechnungen in Betracht.
Besonderheiten bei der Vermittlung eigener Waren und Dienstleistungen
Bisher waren bestimmte Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht nach § 34c GewO ausgenommen, wenn sie Darlehen ausschließlich zur Finanzierung ihrer eigenen Waren oder Dienstleistungen vermittelten.
Auch künftig bestehen Ausnahmen für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Maßgeblich sind die Kriterien der EU-Empfehlung 2003/361/EG:
• weniger als 250 Beschäftigte und • Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder • Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro.
Soweit künftig dennoch eine Erlaubnis nach § 34k GewO erforderlich wird, muss der Antrag ebenfalls bis spätestens 31. Mai 2027 gestellt werden. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und der geordneten Vermögensverhältnisse erfolgt in diesen Fällen regulär. Die Sachkundeprüfung kann entfallen, wenn eine ununterbrochene Tätigkeit als Darlehensvermittler seit dem 1. Januar 2021 nachgewiesen wird.
Registrierung und Weiterbildung
Erlaubnisinhaber müssen sich künftig in das bundesweite Vermittlerregister eintragen lassen.
Verbraucherdarlehensvermittler und ihre mit der Vermittlung oder Beratung befassten Beschäftigten müssen ihre Fachkenntnisse regelmäßig auf dem aktuellen Stand halten. Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungsstunden gibt es nicht. Die zuständige Erlaubnisbehörde kann jedoch Nachweise über absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen anfordern.
Wichtige Fristen im Überblick
Datum
Bemerkungen
20.11.2026
§ 34k GewO tritt in Kraft. Beginn der Antragstellung
20.11.2026 bis 31.05.2027
Wechsel von § 34c auf § 34k GewO im vereinfachten Verfahren möglich.
31.05.2027
Ende der Frist für die Beantragung der neuen Erlaubnis im vereinfachten Verfahren.
bis 19.11.2027
besteht die Erlaubnis nach § 34c GewO bereits darf weitervermittelt werden, Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 GewO erlischt für die weitere Verbraucherdarlehensvermittlung spätestens zu diesem Zeitpunkt.
Registrier- und Informationspflichten
Geldwäscheprävention
Seit Januar 2024 müssen Versicherungsvertreter, -vermittler und –makler mit eigener Erlaubnis im Geldwäscheportal der FIU goAML gemäß § 2 Geldwäschegesetz (GWG) registriert sein, sofern sie Lebensversicherungen und Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr vermitteln. Die Registrierung ist Pflicht, auch wenn sie noch keine Verdachtsmeldung abgeben wollen. Die Mitwirkungspflicht beinhaltet, dass der Versicherungsvertreter, -vermittler oder -makler ein Risikomanagement eingerichtet hat, spezifische Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Sorgfaltspflichten erfüllt sowie bei Verdacht auf Geldwäschegeschäft eine Meldung über das goAML-Portal abgibt. Weitere Informationen finden Sie auf dem Portal der Landesdirektion Sachsen.
Aktualisierung der Informationspflichten nach dem Telekommunikationsgesetz
Seit dem 1. Dezember 2021 gelten neue Vorgaben für die Informationspflichten von Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern. Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Angaben zum Vermittlerregister ist die gemeinsame Registerstelle mit aktueller Telefonnummer und Preisangabe anzugeben.
Gemeinsame Registerstelle:
Deutscher Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e. V. Breite Straße 29 10178 Berlin Telefon: 0180 600 58 50 (0,20 €/Anruf) Website: www.vermittlerregister.info
Wichtig: Der bisher häufig verwendete Hinweis „Mobilfunkpreise maximal 0,60 €/Anruf“ ist seit der Änderung des Telekommunikationsgesetzes nicht mehr zulässig und muss entfernt werden. Die korrekte Preisangabe lautet ausschließlich: „0,20 €/Anruf“.
Diese Preisangabe ist bei jeder Nennung oder Veröffentlichung der 0180-Servicenummer anzugeben.
Wichtige gesetzliche Regelungen
Die Finanz- und Versicherungswirtschaft ist ein sehr reglementierter Wirtschaftszweig. Wichtige Regelungen sind hier:
"Geprüfter Finanzanlagenfachmann IHK / Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK" finden Sie hier “Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung /Geprüfte Fachfrau für Immobiliardarlehensvermittlung” finden Sie hier. “Geprüfter Fachmann für Verbraucherdarlehensvermittlung /"Geprüfte Fachfrau für Verbraucherdarlehensvermittlung” wird für Sachsen von der IHK Dresden angeboten. Informationen finden Sie hier.