Besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung
Geprüfte Fachfrau für Bildmischung und Bildregie
Geprüfter Fachmann für Bildmischung und Bildregie
Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 5. Juni 2024 als zuständige Stelle nach § 54, Absatz 1, Satz 1, § 79, Absatz 4, Satz 1 Berufsbildungsgesetz (BBIG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 167), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Mai 2022 (SächsGVBl. S. 457) geändert worden ist, folgende besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur „Geprüfte/-r Fachfrau/-mann für Bildmischung und Bildregie“.
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
- Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die Fortbildung „Geprüfte Fachfrau für Bildmischung und Bildregie / Geprüfter Fachmann für Bildmischung und Bildregie“ erworben worden sind, führt die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3 bis 5 dieser Rechtsvorschrift durch.
- Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation „Geprüfte/r Fachfrau/-mann für Bildmischung und Bildregie“ und damit die Befähigung (Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen), anleitende Aufgaben im Verantwortungsbereich der Bildregie in der audiovisuellen Medienproduktion eigenständig zu übernehmen und hierzu organisatorisch-gestalterische Prozesse und Produkte verantwortlich zu konzipieren, zu realisieren und zu überwachen.
- Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachfrau für Bildmischung und Bildregie / Geprüfter Fachmann für Bildmischung und Bildregie“.
- Für den Erwerb der in Absatz 2 benannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es eines absolvierten Lernumfangs von insgesamt mindestens 1200 Stunden analog § 53 c BBiG.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
- Zur Prüfung ist zuzulassen, wer erfolgreich den Prüfungsteil „Betriebsmanagement“ der bundeseinheitlichen Fortbildungsprüfung „Bachelor Professional in Medienproduktion Bild und Ton“ bzw. „Geprüfter Meister Medienproduktion Bild und Ton“ der hierzu jeweils gültigen Verordnung abgeschlossen hat.
§ 3 Prüfungsteile und Gliederung der Prüfung
- Die Prüfung beinhaltet einen schriftlich und einen fachpraktisch durchzuführenden Prüfungsteil. Der schriftlich durchzuführende Prüfungsteil ist zeitlich vor dem fachpraktischen Prüfungsteil abzulegen.
- Im schriftlichen Prüfungsteil können folgende Prüfungsbereiche geprüft werden:
a) Journalistische Grundlagen, Kunst-, Film- und Fernsehgeschichte
b) Fernsehtechnologien, Publizistische Stoffentwicklung, Montagetheorie, Angewandte Bildgestaltung und Dramaturgie. - Im fachpraktischen Prüfungsteil soll der Prüfling im Rahmen einer Mehrkamera-Live-Situation vorliegende redaktionelle Dokumente auswerten und damit eine Sendung im Team unter Einbindung von vor- und liveproduzierten Sendungsteilen eigenverantwortlich live abmischen.
§ 4 Schriftlicher Prüfungsteil
- Im fachpraktischen Prüfungsteil soll die zu prüfende Person innerhalb einer vorbereiteten Mehrkamera-Produktionssituation von mindestens 45 Minuten bis maximal 90 Minuten ihre Kompetenz als Bildmischer im Team nachweisen. Dazu soll Sie mittels Regieanweisungen das Personal führen und eine qualifizierte Bildgestaltung und -montage mit einer Länge von 12 bis 15 Minuten unter Live-Bedingungen realisieren.In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
― Verstehen von vorliegenden Sendeablaufkonzeptionen für News, Unterhaltung, Musik, Sport
― Kennen der verschiedenen Produktionstechnologien in Studio- oder Außenproduktionen und zielgerichtetes Einsetzen der vor Ort verfügbaren Technikkomponenten
― Auswählen, Einsetzen und Kommunikationssicheres Führen des Produktionspersonals
― Umsetzen einer Sendeablaufkonzeption – insbesondere in der Tätigkeit eines Bildmischers – durch Führen des gestalterischen Personals und unter Einbindung vorliegender vorproduzierter Elemente wie Video Einspieler und Grafiken - Der fachpraktische Prüfungsteil kann nur abgelegt werden, wenn in dem schriftlichen Prüfungsteil insgesamt mindestens ausreichende Leistungen erzielt wurden.
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
- Der Prüfungsteilnehmer kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen durch die zuständige Stelle befreit werden, wenn er in den letzten 5 Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Rechtsvorschrift entspricht.
- Wird die zu prüfende Person von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile entsprechend Ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
- Eine Freistellung vom fachpraktischen Prüfungsteil ist nicht zulässig.
§ 7 Bestehen der Prüfung
Die Prüfungsleistungen in den beiden Prüfungsbereichen des schriftlich durchzuführenden Prüfungsteils sind einzeln zu bewerten.
Im fachpraktischen Prüfungsteil wird die Prüfungsleistung insgesamt bewertet.
Die Prüfung ist bestanden, wenn in beiden Prüfungsteilen ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.
Für die Gesamtbewertung fließen die erbrachten Leistungen in den schriftlich durchzuführenden Prüfungsteilen zu 40 Prozentpunkten, die der fachpraktisch durchzuführenden Prüfungsteile zu 60 Prozentpunkten in die Gesamtbewertung ein.
§ 8 Wiederholung der Prüfung
- Ein Prüfungsteil, der nicht bestanden ist, kann auf Antrag jeweils zweimal wiederholt werden.
- In der Wiederholungsprüfung des schriftlich durchzuführenden Prüfungsteils wird der Prüfungsteilnehmer von dem jeweils anderen Prüfungsbereich befreit, wenn er in diesem mindestens 50 Punkte erzielt hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
§ 9 Inkrafttreten
Diese besondere Rechtsvorschrift tritt am Tag ihrer Verkündung im Bundesanzeiger in Kraft.
Leipzig, den 05.06.2024