Warenverkehr mit Pazifikstaaten: REX ersetzt Ermächtigten Ausführer
Zum 01. September 2026 tritt wird das bisherige System des „ermächtigten Ausführers (EA)“ durch das System des „registrierten Ausführers (REX)“ ersetzt.
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 11. Juni 2026 im Amtsblatt (EU) C/2026/3209 (Link) eine Mitteilung zum gültigen Ursprungsnachweis für Ausfuhren aus der EU in die Pazifik-Staaten im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik mit Wirkung vom 1. September 2026. Die grundlegende Änderung findet sich im Artikel 15 Absatz 3 des Protokolls II (Link): Die präferenzielle Zollbehandlung für europäische Ursprungswaren kann bei Einfuhr in die Pazifikstaaten nur noch in Anspruch genommen werden, wenn eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt. Diese muss durch einen registrierten Ausführer (REX) erstellt werden.
Als Konsequenz darauf verliert die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ab dem Stichtag ihre Gültigkeit und wird von den Pazifikstaaten nicht mehr akzeptiert.
Registrierte Ausführer müssen die ihnen zugewiesene REX-Nummer auf der Rechnung angeben. Im Anhang IV des Protokolls II (Link) ist der genaue Wortlaut der Erklärung festgelegt.
Sollte einem Ausführer noch keine REX-Nummer zugeteilt worden sein, kann die Erklärung auf der Rechnung weiterhin ausgestellt werden – in diesem Fall jedoch ohne Angabe einer REX-Nummer. Die Registrierung als Ausführer im REX-System kann unkompliziert und digital über das Zoll-Portal beantragt werden.