Neue Regelungen zur Geldwäscheprävention
Die EU hat mit der EU-AML-VO (EU Anti Money Laundering Verordnung) EU-weit einheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen, die ab dem 10. Juli 2027 gelten. Das derzeit geltende deutsche Geldwäschegesetz wird damit abgelöst.
Die EU hat mit der EU-AML-VO (EU Anti Money Laundering Verordnung) EU-weit einheitliche Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beschlossen, die ab dem 10. Juli 2027 gelten. Das derzeit geltende deutsche Geldwäschegesetz wird damit abgelöst. Neu ist dann etwa eine Bargeldobergrenze, die Barzahlungen im geschäftlichen Kontext ab 10.000 Euro für alle Unternehmen EU-weit verbietet. Außerdem wird der Kreis der Verpflichteten angepasst, sodass etwa Industrieholdings, Crowdfunding-Vermittler, Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler sowie Investitionsmigrationsberater und Profifußballvereine stärker in die Pflicht genommen werden.
Die Landesdirektion Sachsen als zuständige Aufsichtsbehörde für verschiedene Verpflichtete im Freistaat Sachsen, darunter Güterhändler, Immobilienmakler, Versicherungsvermittler, Kunstvermittler und Glücksspielanbieter, hat auf ihrer Internetseite weiterführende Informationen zum künftigen EU-Geldwäscherecht veröffentlicht.