Neuausrichtung der Kleinunternehmerregelung seit 1. Januar 2025!
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung zum 1. Januar 2025 grundlegend neu geregelt.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde die Kleinunternehmerregelung zum 1. Januar 2025 grundlegend neu geregelt.
Dabei hob der Gesetzgeber unter anderem die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (laufendes Kalenderjahr) auf 25.000 Euro und 100.000 Euro an.
Auch bei Neugründung wurde eine Neuregelung formuliert: Ab 2025 starten Neugründer automatisch als Kleinunternehmer, ohne eine Prognose abgeben zu müssen.
Ab 1. Januar 2025 gibt es erstmals eine Kleinunternehmerbesteuerung für EU-Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten (§ 19a UStG). Die Regelung gilt für in der EU ansässige Kleinunternehmen, deren Gesamtjahresumsatz in allen EU-Mitgliedstaaten 100.000 Euro nicht übersteigt. Die Unternehmen müssen zudem die nationalen Schwellenwerte einhalten, die von dem/den Mitgliedstaat/en festgelegt wurden, in dem/denen sie die Befreiung in Anspruch nehmen wollen. Dies bedeutet, dass ein deutsches Unternehmen beispielsweise die französische Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen kann, wenn es im Rahmen der Schwellenwerte in Frankreich steuerbare und steuerpflichtige Umsätze erzielt.
Die Kolleginnen und Kollegen in der IHK Stuttgart haben zu den Inhalten der Neuregelung eine Seite erstellt, die mit vielen Fakten und Details aufwartet:
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