Corona-Soforthilfe: Neue Zahlungserleichterungen für Rückforderungen
Sachsen schafft Klarheit und Flexibilität bei der Rückzahlung von Corona-Hilfen
Unternehmen in Sachsen, die nach dem Rückmeldeverfahren einen Rückforderungsbescheid für den Soforthilfe-Zuschuss Bund erhalten haben, können ab sofort von neuen Zahlungserleichterungen profitieren. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) hat gemeinsam mit der Sächsischen Aufbaubank (SAB) ein flexibles Rückzahlungsmodell eingeführt.
Wer ist antragsberechtigt?
Die Zahlungserleichterungen gelten ausschließlich für:
- Leistungsempfänger mit Rückforderung aus dem Soforthilfe-Zuschuss Bund
- nach Durchführung des Rückmeldeverfahrens
- deren Rückzahlung noch nicht oder nur teilweise erfolgt ist
Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die das Rückmeldeverfahren nicht durchgeführt haben
- Fälle von Subventionsbetrug oder grober Pflichtverletzung
- Rückzahlungen, die bereits vollständig geleistet wurden
Zahlungserleichterungen im Überblick
- 6 Monate zinsfreie Rückzahlungsfrist nach Erhalt des Schlussbescheids
- Danach wählbare Rückzahlungsmodelle mit jährlichem Festzins:
• 12 Monate – 0,5 % p.a. (Beispiel: Rückforderung 9.000 € → Rückzahlungsbetrag 9.045 €)
• 24 Monate – 1,0 % p.a. (Beispiel: Rückforderung 9.000 € → Rückzahlungsbetrag 9.180 €)
• 36 Monate – 1,5 % p.a. (Beispiel: Rückforderung 9.000 € → Rückzahlungsbetrag 9.405 €)
Die Rückzahlung erfolgt in variablen Raten innerhalb der gewählten Frist. Der jeweilige Zinssatz wird pro Jahr auf Grundlage der Laufzeit berechnet und auf die Gesamtsumme erhoben.
Härtefallregelung: Antrag auf Einstellung der Rückforderung
Unternehmen, die wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Rückforderung zu leisten, können einen Antrag auf Einstellung der Forderungsverfolgung stellen.
Voraussetzungen:
- Bestandskräftiger Rückforderungsbescheid
- Einkommen und Vermögen unter festgelegten Richtwerten
Richtwerte für Einkommen und Vermögen entnehmen Sie bitte der Website der SAB.
Wichtig: Der Antrag kann ab sofort über das SAB Kontaktformular gestellt werden.
Nachweise können voraussichtlich ab September 2025 im Formular hochgeladen werden.
Sonder-Hotline der SAB: 0351 / 4910 4999
Bei Fragen hilft Ihnen Peggy Hutschenreuter gerne weiter.
T: +49 341 1267-1406
M: +49 151 15999456
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