MB_02_175 | Sachverständige nach § 18 Bundes-BodenschutzgesetzSeite drucken

Sachverständige nach § 18 Bundes-Bodenschutzgesetz

Das Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz – BBodSchG) sieht an mehreren Stellen die Einbeziehung von Sachverständigen vor. So können die Behörden zum Beispiel bei Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder auf Altlasten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sowie Sanierungsuntersuchungen und die Erstellung von Sanierungsplänen durch Sachverständige vorschreiben oder selbst veranlassen.

Hierzu bedarf es qualifizierter und erfahrener Sachverständiger, die über die erforderliche Sachkunde und gerätetechnische Ausstattung verfügen und die auf Grund ihrer Zuverlässigkeit und ihrer persönlichen Integrität für diese Tätigkeit geeignet sind.

Mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Sachverständige nach § 18 BBodSchG (SächsSachVO) vom 16. Dezember 2002 in der Fassung vom 20.07.2019 hat der Freistaat Sachsen die Überprüfung und die öffentliche Bekanntgabe dieser Sachverständigen als hoheitliche Aufgabe auf die Industrie- und Handelskammern übertragen. Die Überprüfung von Sachverständigen nach der o. g. Verordnung erfolgt auf Antrag für eines oder für mehrere der folgenden Sachgebiete:

  1. flächenhafte und standortbezogene Erfassung/ historische Erkundung
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Gewässer
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Pflanze
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden-Mensch
  5. Sanierung
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser

Der Antrag auf Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG

Das Verfahren für die Anerkennung und Bekanntgabe als Sachverständiger nach § 18 BBodSchG wird durch einen schriftlichen Antrag eingeleitet, der bei der IHK zu Leipzig einzureichen ist. Aus dem Antrag muss hervorgehen, für welche/s Sachgebiet/e der Antrag gestellt werden soll.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Lebenslauf sowie vollständige Darstellung der beruflichen Tätigkeit und der Sachverständigentätigkeit bis heute
  2. ein Passbild (digital)
  3. Führungszeugnis „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original gemäß § 30 Abs. 5 BZRG (nicht älter als drei Monate
  4. Gewerbezentralregisterauszug „zur Vorlage bei einer Behörde“ im Original gemäß § 150 Abs. 5 GewO (nur erforderlich, bei gewerblicher Tätigkeit)
  5. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/Bescheinigung in Steuersachen Ihres zuständigen Finanzamtes im Original
  6. Kopie Ihrer Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäde
  7. beglaubigte Kopien von Zeugnissen (Berufsabschlüsse, Diplome, Promotionsurkunde); Kopien fachlicher Auszeichnungen; Teilnahmebescheinigungen an Fach- und Sachverständigenseminaren; Kopien von Arbeits- und Dienstbescheinigungen (z. B. Zeugnisse vom letzten/ gegenwärtigen Arbeitgeber).
  8. zwei selbst erstellte Gutachten pro Sachgebiet, die für den Nachweis der Sachkunde im beantragten Sachgebiet geeignet sind
  9. Gutachtenjournal der letzten 2 Jahre
  10. Weiterbildungsnachweise der letzten 2 Jahre

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass alle Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sind, anderenfalls muss der Antrag schon aus diesem Grunde abgelehnt bzw. eine etwa erfolgte Bekanntgabe zurückgenommen bzw. widerrufen werden.

Weiteres Verfahren bis zur Entscheidung

Überprüfung der eingereichten Unterlagen:

Die IHK zu Leipzig überprüft die eingereichten Unterlagen zunächst hinsichtlich der Formerfordernisse und Vollständigkeit und legt diese dann ihrem Sachverständigenausschuss vor. Der Sachverständigenausschuss, ein vom Präsidium berufenes Gremium, setzt sich aus Vertretern der Wirtschaft, öffentlich bestellten Sachverständigen und weiteren besonders sachkundigen und/oder lebenserfahrenen Personen, wie z. B. Richtern zusammen. Im Ergebnis der Beratung gibt der Sachverständigenausschuss eine Stellungnahme zu jedem Antrag sowie eine Empfehlung für den Fortgang des Verfahrens ab (z. B. Überprüfung durch das Fachgremium, Rückstellung oder Ablehnung des Antrages).

Überprüfung der Sachkunde durch das Fachgremium Bodenschutz und Altlasten:

Um festzustellen, ob die fachlichen Voraussetzungen vorliegen und erfüllt werden, bedient sich die IHK zu Leipzig des gemeinsamen Fachgremiums Bodenschutz und Altlasten der sächsischen IHKs. Das Fachgremium besteht aus berufenen Fachleuten, die aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer beruflichen Tätigkeit und Leistungen und ihrer Erfahrung geeignet und befähigt sind, die erforderliche Sachkunde nach § 18 BBodSchG zu überprüfen. Das Überprüfungsverfahren besteht in der Regel aus der Bewertung der vom Antragssteller vorgelegten Gutachten sowie aus einer schriftlichen Ausarbeitung und einem Fachgespräch.

Entscheidung:

Das Ergebnis der Überprüfung wird dem Antragsteller grundsätzlich schriftlich in Form eines Bescheides bekannt gegeben. Auf Wunsch des Antragstellers kann die Entscheidung in einem Gespräch erläutert werden.

Anerkennung der Überprüfung aus anderen Bundesländern:

Als Sachverständige nach § 18 BBodSchG werden in Sachsen auch Sachverständige anerkannt, deren Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung in einem anderen Bundesland nach vergleichbaren materiellen Anforderungen überprüft wurden. Eine erneute Überprüfung erfolgt in diesen Fällen nicht.

Berücksichtigung der öffentlichen Bestellung nach § 36 der Gewerbeordnung:

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde gilt in der Regel als erbracht, wenn der Antragssteller auf dem/n beantragten Sachgebiet/en bereits nach § 36 der Gewerbeordnung als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist und geeignete Fortbildungen in den letzten zwei Jahren nachweisen kann. Hierüber entscheidet die IHK zu Leipzig nach den Umständen des Einzelfalls.

Gebühren für die Anerkennung von Sachverständigen nach § 18 BBodSchG

Auszug aus dem Gebührentarif:
Auszug aus dem Gebührentarif:
2.3.1Bearbeitung des Antrages
auf Anerkennung
1.000,00 Euro
2.3.2Entscheidung über den Antrag
auf Anerkennung
180,00 Euro
2.3.3Anerkennung bei Vorlage
eines externen Bescheids
150,00 Euro
Sonstige Gebühren
2.4.1Rücknahme oder Widerruf
der öffentlichen Bestellung
oder Anerkennung
650,00 Euro
7.2.1Gebühr für Widerspruchsverfahren
zu Entscheidungen nach Ziffer 2
650,00 Euro

Merkblatt Gebührentarif zur Gebührenordnung der IHK zu Leipzig

Die Gebühren werden grds. mit der Antragstellung fällig. Sie werden mit einem gesonderten Gebührenbescheid erhoben. Ferner hat der Antragsteller die Kosten zu tragen, die im Rahmen der Überprüfung der erforderlichen Sachkunde durch die Einschaltung des Fachgremiums „Bodenschutz und Altlasten“ entstehen.

Auskunft

In diesem Merkblatt kann nicht jede Besonderheit eines Einzelfalles berücksichtigt werden. Für ergänzende Auskünfte im Zusammenhang mit der Feststellung und Bekanntgabe nach § 18 BBodSchG steht Ihnen die zuständige Mitarbeiterin im Sachverständigenwesen der IHK zu Leipzig gern zur Verfügung.

Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung und Bekanntgabe nach § 18 BBodSchG als Sachverständiger stellen, raten wir

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Peggy Wöhlermann gerne weiter.

T: +49 341 1267-1311
F: +49 341 1267-1422
E: peggy.woehlermann@leipzig.ihk.de

Porträt Peggy Wöhlermann