Prüfung zum zertifizierten Wohnimmobilienverwalter – Rechtsgrundlagen und Anforderungen
Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) wurde in § 19 Absatz 2 Nummer 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ein grundsätzlicher Anspruch jeder Wohnungseigentümerin und jedes Wohnungseigentümers auf die Bestellung eines zertifizierten Verwalters im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung eingeführt. Betroffen davon sind Personen, die mit der Verwaltung von Wohnungseigentum befasst und unmittelbar in der Wohnungseigentumsverwaltung beschäftigt sind. Also auch Personen, die Versammlungen leiten oder außerhalb einer Versammlung Entscheidungen als Verwalterin oder Verwalter treffen (vergleiche § 27 WEG).
Seit Dezember 2023 entspricht nur noch die Bestellung eines zertifizierten Verwalters den Anforderungen einer ordnungsmäßige Verwaltung. Daher hat jeder Wohnungseigentümer das Recht, von seinem Verwalter einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.
Ausnahme
Für kleinere Wohnungseigentumsanlagen mit nicht mehr als acht Sondereigentumseinheiten, bei denen ein Wohnungseigentümer selbst zum Verwalter bestellt wurde, gilt diese Pflicht nicht.
Übergangsregelung
Für Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft, die bereits am 1. Dezember 2020 bestellt waren, galt gemäß § 48 Absatz 4 Satz 2 WEG eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2024. Diese Frist ist inzwischen abgelaufen.
Wer darf die Bezeichnung „zertifizierter Verwalter“ führen?
Die Voraussetzungen sind in § 26a WEG geregelt.
Als zertifizierter Verwalter darf sich bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich eine Prüfung abgelegt hat und damit nachweist, über die für die Tätigkeit als Verwalter erforderlichen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse sowie über die Grundlagen der Immobilienwirtschaft zu verfügen.
Näheres regelt die Verordnung über die Prüfung zum zertifizierten Verwalter nach dem Wohnungseigentumsgesetz (ZertVerwV).
Gleichgestellte Qualifikationen (Prüfungsbefreiung)
Gemäß § 7 ZertVerwV ist eine zertifizierten Verwalter gleichgestellt, wer:
- die Befähigung zum Richteramt.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Immobilienkauffrau / zum Immobilienkaufmann oder zur Kauffrau / zum Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft,
- einen anerkannter Abschluss „Geprüfte Immobilienfachwirtin“ / „Geprüfter Immobilienfachwirt“ oder
- einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt besitzt.
Personen mit einer dieser Qualifikationen dürfen die Bezeichnung „zertifizierter Verwalter“ führen.
Prüfungsablauf
Die Prüfung setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen.
- Der schriftliche Teil der Prüfung dauert 90 Minuten und wird in elektronischer Form durchgeführt. Diese Prüfung kann auch im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Das Verfahren bestimmt die IHK.
- Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind die in Anlage 1 ZertVerwV festgelegten Themengebiete. Bei den Themenbereichen rechtliche Grundlagen, kaufmännische Grundlagen und technische Grundlagen sind vertiefte Kenntnisse erforderlich.
Hinsichtlich der Sachgebiete aus dem Bereich der Grundlagen der Immobilienwirtschaft sind lediglich Grundkenntnisse nötig. Diese werden anhand praxisbezogener Aufgaben und im ausgewogenen Verhältnis zueinander geprüft.
- Im mündlichen Teil der Prüfung können bis zu fünf Teilnehmer gleichzeitig geprüft werden. Dabei müssen auf jeden Kandidaten mindestens 15 Minuten Prüfungszeit entfallen.
- Gegenstand der mündlichen Prüfung sind die in Anlage 1 der ZertVerwV aufgeführten Gebiete, zumindest aber das Sachgebiet Nr. 2. 1 (Wohnungseigentumsgesetz).
Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt das Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils voraus.
Hinweis
Bei Rücktritt (Abmeldung) nach erfolgter Anmeldung zur Prüfung werden 50 Prozent der jeweiligen Gebühr auf Antrag erstattet. Bei unentschuldigtem Fernbleiben, Zuspätkommen zur Prüfung oder Entschuldigung nach Prüfungsbeginn wird die volle Gebühr erhoben.
Das Prüfungsportal für Sach- und Fachkundeprüfungen und Unterrichtungen
Für die Anmeldung zu einer Prüfung ist zunächst eine einmalige Registrierung im Online-Portal erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung stehen Ihnen sämtliche Funktionen zur Prüfungsanmeldung zur Verfügung. In Ihrem Nutzerkonto erhalten Sie eine Übersicht über alle für Sie relevanten Prüfungen – sowohl bei der IHK zu Leipzig als auch bei allen weiteren Industrie- und Handelskammern in Deutschland. Darüber hinaus können Sie im Portal Ihre Prüfungsergebnisse online einsehen und sich bei Bedarf von Prüfungen abmelden. Zu den Terminen.
Registrierung/ ANMELDUNG
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