Straßenpersonenverkehr

Taxi- und
Mietwagen

Straßenpersonenverkehr - Taxi- und Mietwagen

Wer als Unternehmen Verkehrs-Dienstleistungen mit Taxen oder Mietwagen anbieten will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde. Dort erfahren Sie auch, für welche Verkehre welche Genehmigungen erforderlich sind – und welche Verkehre nicht dem Personenbeförderungsgesetz und damit der Genehmigungspflicht unterliegen.

Voraussetzungen für eine Genehmigung

Eine Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers und gegebenenfalls der für die Führung der Geschäfte bestellten Person. Dazu kommt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes. Und schließlich der Nachweis, dass der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich zur Führung eines Unternehmens des Taxen- und Mietwagenverkehrs geeignet ist.

1. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens

Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist von den Verkehrsbehörden bei Straßenpersonenverkehrsunternehmern u. a. zu verneinen, wenn beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger als 2.250 EUR für das erste Fahrzeug oder weniger als 1.250 EUR für jedes weitere Fahrzeug betragen.

Der Nachweis ist durch eine Eigenkapitalbescheinigung nach vorgeschriebenem Muster (BGBl. 2000 I S. 855), die u. a. von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einem Kreditinstitut ausgestellt werden darf, zu erbringen.

2. Zuverlässigkeit

Zum Nachweis der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person sind der Genehmigungsbehörde verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes und der Krankenkasse, Auszug aus Gewerbezentralregister, Auszug aus dem Verkehrszentralregister Flensburg)

Nähere Einzelheiten zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes und der Zuverlässigkeit des Antragstellers erfahren Sie im Rahmen der Antragstellung bei der Verkehrsbehörde.

3. Befreiung vom Nachweis der fachlichen Eignung

Die fachliche Eignung brauchen nicht nachzuweisen (Ausnahmen):

  • Unternehmen, welche die erneute Erteilung einer auslaufenden Genehmigung beantragen,
  • Unternehmen, welche die Erteilung einer weiteren gleichartigen Genehmigung beantragen,
  • Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen beantragen,
  • Unternehmen mit einer Genehmigung für den Verkehr mit Mietwagen, die eine Genehmigung für den Verkehr mit Taxen beantragen.

Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung

Prüfungsvorbereitung

Die Teilnahme an der Eignungsprüfung erfordert eine eingehende fachliche Vorbereitung.
Art und Umfang der Vorbereitung sind freigestellt.

Prüfungsablauf

Die Prüfung besteht aus zwei einstündigen schriftlichen Prüfungsteilen und ggf. aus einer bis zu 30 Minuten dauernden mündlichen Prüfung. Dabei wird die Gesamtpunktezahl (150 Punkte) wie folgt gewichtet:

  • Teil 1: Schriftliche Fragen (offene Fragen/Multiple-Choice) zu 40 Prozent (60 Punkte),
  • Teil 2: Schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent (52,5 Punkte),
  • mündliche Prüfung zu 25 Prozent (37,5 Punkte).

Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl, also 90 Punkte, erreicht wurden. Wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf.

Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden wurde. Wenn also in einem oder in beiden der schriftlichen Prüfungsteile der jeweils erzielte Punkteanteil unter 50 Prozent liegt. Das heißt: wenn im Teil 1 unter 30 Punkten bzw. im Teil 2 unter 26,25 Punkten erreicht wurden.

Sie entfällt ebenfalls, wenn der Prüfling bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl (= 90 Punkte) erzielt hat.

Das Prüfungsportal für Sach- und Fachkundeprüfungen und Unterrichtungen

Für die Anmeldung zu einer Prüfung ist zunächst eine einmalige Registrierung im Online-Portal erforderlich. Nach erfolgreicher Registrierung stehen Ihnen sämtliche Funktionen zur Prüfungsanmeldung zur Verfügung. In Ihrem Nutzerkonto erhalten Sie eine Übersicht über alle für Sie relevanten Prüfungen – sowohl bei der IHK zu Leipzig als auch bei allen weiteren Industrie- und Handelskammern in Deutschland. Darüber hinaus können Sie im Portal Ihre Prüfungsergebnisse online einsehen und sich bei Bedarf von Prüfungen abmelden. Zu den Terminen*. 
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 Registrierung/ ANMELDUNG
Eine Anmeldung zur Prüfung ist ausschließlich über eine Registrierung als Privatperson mit einer privaten E-Mail-Adresse möglich. Beachten Sie, dass derzeit noch keine Anmeldungen über einen Firmenaccount oder Firmen-E-Mail möglich sind.

Hinweise zum Prüfungsportal

Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung zur Prüfung nur im Teilnehmendenservice nach vorheriger Registrierung als Privatperson möglich ist.

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Erstregistrierung über das Online-Portal:

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Anmeldung zur Prüfung:

  • Bitte melden Sie sich über diesen Link direkt online zur Prüfung an. Bitte beachten Sie, dass Ihre Anmeldung grundsätzlich verbindlich ist und bei einer Abmeldung Gebühren gemäß Gebührentarif der IHK zu Leipzig anfallen.
  • Eine Anmeldungsbestätigung erhalten Sie nach wenigen Tagen per E-Mail. Die Teilnahme ist nur möglich, wenn Sie eine Anmeldungsbestätigung erhalten haben. Andernfalls erhalten Sie eine Ablehnung per E-Mail mit dem Grund der Ablehnung.
  • Die Einladung mit weiteren Informationen wie Zeit- und Ortsangabe erhalten Sie nach Anmeldeschluss per E-Mail.
  • Der Gebührenbescheid wird an die von Ihnen angegebene Rechnungsadresse versendet.
  • Bei technischen Schwierigkeiten schicken Sie eine E-Mail mit der Fehlermeldung an die für Ihre Prüfung zuständige Person.
  • Login funktioniert nicht? Bitte klicken Sie auf Passwort vergessen und vergeben Sie ein neues Passwort.

Anerkennung aufgrund einer leitenden Tätigkeit

Gemäß § 7 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV) vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119), prüft die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) auf Antrag, ob die fachliche Eignung für den Straßenpersonenverkehr mit Taxen und Mietwagen durch eine einschlägige langjährige leitende Tätigkeit nachgewiesen werden kann.

Zuständig ist die IHK, in deren Bezirk der Antragstellende seinen Hauptwohnsitz hat. Bei Wohnsitz im Ausland richtet sich die Zuständigkeit nach dem Arbeitsort.

Die leitende Tätigkeit muss

  • mindestens drei Jahre in einem inländischen Unternehmen, das Taxen- und/oder Mietwagenverkehr betreibt oder betrieben hat, ausgeübt worden sein,
  • Kenntnisse in allen in Anlage 3 der PBZugV genannten Sachgebieten vermittelt haben, die für die ordnungsgemäße Führung eines Taxi- und Mietwagenunternehmens erforderlich sind,
  • und darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als zwei Jahre zurückliegen.

Eine Anerkennung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn das Unternehmen, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde, in diesem Zeitraum rechtswidrige Beförderungen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) durchgeführt hat oder der Antragstellende selbst solche Beförderungen durchgeführt oder angeordnet hat.

In diesem Fall stellen Sie bitte online einen Antrag auf Anerkennung einer leitenden Tätigkeit

Anerkennung aufgrund eines gleichwertigen Abschlusses

Sie müssen keine Prüfung ablegen, wenn Sie eine der nachfolgenden Ausbildungen/ Fortbildungen oder ein nachfolgendes Studium vor dem 4. Dezember 2011 abgeschlossen oder begonnen haben:

  • Kaufmann/Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr, Schwerpunkt: Personenverkehr
  • Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin
  • Betriebswirt/Betriebswirtin (DAV), abgelegt bei der Deutschen Außenhandels- und Verkehrsakademie in Bremen
  • Diplom-Betriebswirt/Diplom-Betriebswirtin im Fachbereich Wirtschaft – Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik an der Fachhochschule Heilbronn
  • Diplom-Verkehrswirtschaftler/Diplom- Verkehrswirtschaftlerin an der Technischen Universität Dresden

In diesem Fall können Sie hier einen Antrag auf Anerkennung eines gleichwertigen Berufsabschlusses stellen.

Zuständige Behörden für die Erteilung einer Genehmigung im Taxi- und Mietwagenverkehr

Wer als Unternehmerin oder Unternehmer eine gewerbliche Personenbeförderung im Verkehr mit Taxen, Mietwagen oder Kraftomnibussen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Genehmigungsbehörde.

Stadt Leipzig, Ordnungsamt

Sachgebiet Genehmigungen
Herr Trabitz

Prager Straße 118–136
04317 Leipzig 

Telefon: 0341 1238535
Fax: 0341 1238530

Landratsamt Nordsachsen

Straßenverkehrsamt
Personen- und Güterverkehr
Frau Birr
(zuständig für den Bereich
Delitzsch/Eilenburg)

Richard-Wagner-Straße 7a
04509 Delitzsch 

Telefon: 03421 758–5151
Fax: 03421 75885-5113

Landkreis Leipzig

Straßenverkehrsamt
Frau Hergert

Stauffenbergstraße 4
04552 Borna 

Telefon: 03433 2412044
Fax: 03433 24188450

Landratsamt Nordsachsen

Straßenverkehrsamt
Personen- und Güterverkehr
Frau Schmich
(zuständig für den Bereich
Torgau/Oschatz)

Richard-Wagner-Straße 7a
04509 Delitzsch

Telefon: 03421 758–5150
Fax: 03421 75885-5113

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Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Tobias Koch gerne weiter.

T: +49 341 1267-1257
M: +49 151 12671286
F: +49 341 1267-1426
E: tobias.koch@leipzig.ihk.de

Porträt von Tobias Koch