Verbot und Kennzeichnung von Produkten aus Einwegkunststoff

Seit 3. Juli 2021 ist in Deutschland nur noch der Abverkauf bestehender Lagerware von betroffenen Einwegkunststoffprodukten zulässig. Das „Inverkehrbringen“ entsprechender Produkte in den deutschen Binnenmarkt ist untersagt.

Was ist verboten?

Verboten ist das Inverkehrbringen bestimmter Einwegprodukte aus Kunststoff sowie Produkte aus „oxo-abbaubarem Kunststoff“ – also Kunststoff, der Zusatzstoffe enthält, die durch Oxidation einen Zerfall des Kunststoffs in Mikropartikel oder einen chemischen Abbau herbeiführen.

Zum Gesetzestext

Welche Produkte aus Einwegkunststoff sind verboten?

  • Wattestäbchen (nicht medizinischer Verwendung)
  • Besteck – insbesondere Gabeln, Messer, Löffel und Essstäbchen
  • Teller
  • Trinkhalme (nicht medizinischer Verwendung)
  • Rührstäbchen
  • Luftballonstäbe
  • Lebensmittelbehälter aus expandiertem Polysterol (EPS), einschließlich deren Abdeckungen und Deckel, für Lebensmittel, die:

- dazu bestimmt sind, unmittelbar vor Ort verzehrt oder zum Verzehr mitgenommen zu werden,
- in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden,
- ohne weitere Zubereitung (kochen, erhitzen) verzehrt werden können.

Keine Lebensmittelbehälter in diesem Sinne sind Getränkebehälter, Getränkebecher, Teller sowie Tüten und Folienverpackungen, wie Wrappers, mit Lebensmittelinhalt. Außerdem Getränkebehälter und -becher aus expandiertem Polystyrol (EPS), einschließlich ihrer Verschlüsse und Deckel sowie alle Produkte aus oxo-abbaubarem Kunststoff.

Kennzeichnungspflicht

Die Kennzeichnungspflicht von Einwegkunststoffprodukten ist seit dem 03.07.2021 ebenfalls
neu geregelt. Details zu Positionierung und Größe der entsprechenden Grafiken finden sie hier.

Betroffene Produktkategorien sind:

  • Hygieneeinlagen
  • Feuchttücher
  • Tabakprodukte
  • Getränkebecher

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