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IHK Wirtschaftssatzung 2024

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Wirtschaftssatzung IHK zu Leipzig

Geschäftsjahr 2024

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig hat am 12. Dezember 2023 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), in seiner zuletzt gültigen Fassung, und der Beitragsordnung, in der jeweils gültigen Fassung, folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2024 (1. Januar bis 31. Dezember) beschlossen:

 

I. Wirtschaftsplan

Der Wirtschaftsplan wird

1. im Erfolgsplan

  • mit der Summe der Erträge in Höhe von 17.645.000,00 EUR
  • mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 19.272.000,00 EUR
  • mit dem geplanten Ergebnisvortrag in Höhe von 1.627.000,00 EUR
  • mit dem Saldo der Veränderung des Sonstigen Eigenkapitals in Höhe von 0,00 EUR

2. im Finanzplan

  • mit der Summe der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 1.500.000,00 EUR
  • mit der Summe der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit in Höhe von 1.552.000,00 EUR

festgestellt.

II. Beitrag

  1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt.
  2. Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen sind, soweit sie in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, für das Geschäftsjahr einer Industrie- und Handelskammer, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.
  3. Als Grundbeiträge sind zu erheben von:
     
    BeschreibungBetrag

    3.1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 25.000 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II.1./2. eingreift

    30,00 EUR

    3.2. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25.000 EUR bis 50.000 EUR

    85,00 EUR

    3.3.  IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer  Weise  eingerichteten  Geschäftsbetrieb  nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 50.000 EUR

    250,00 EUR

    3.4.  IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 50.000 EUR

    100,00 EUR

    3.5.  IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 50.000 EUR bis 100.000 EUR

    250,00 EUR

    3.6.  IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 100.000 EUR

    500,00 EUR

    3.7.  allen IHK-Zugehörigen, die mindestens zwei von den folgenden drei Kriterien bezogen auf den IHK-Bezirk erfüllen:

    • mehr als 100 Arbeitnehmer
    • mehr als 13.750.000 EUR Umsatz
    • mehr als 6.875.000 EUR Bilanzsumme

    auch wenn sie sonst nach Ziffer II.3.1. bis II.3.6. zu veranlagen wären

    2.000,00 EUR

    3.8  allen IHK-Zugehörigen, die mindestens zwei von den folgenden drei Kriterien bezogen auf den IHK-Bezirk erfüllen:

    • mehr als 250 Arbeitnehmer
    • mehr als 27.500.000 EUR Umsatz
    • mehr als 13.750.000 EUR Bilanzsumme

    auch wenn sie sonst nach Ziffer II.3.1. bis II.3.6. zu veranlagen wären

    8.500,00 EUR

    3.9.  IHK-Zugehörigen, die als Kapitalgesellschaften nach Ziffer II.3.4. zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft erschöpft, sofern diese ebenfalls bei der IHK zu Leipzig zugehörig ist, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt

    50,00 EUR

  4. Als Umlagen sind zu erheben 0,13 Prozent des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 EUR für das Unternehmen zu kürzen.
  5. Wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, so ist der Gewerbeertrag Bemessungsgrundlage für die Umlage und die Staffelung des Grundbeitrages. Wird ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt, dann ist Bemessungsgrundlage für die Umlage und den Grundbeitrag der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bemessungsgrundlage des Grundbeitrages für IHK-Zugehörige nach Ziffer II.3.7. und II.3.8. sind die Umsatzgröße, die Bilanzsumme und die Anzahl der Arbeitnehmer.
  6. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2024.
  7. Soweit ein Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage von 90 % des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Sind die Bemessungsrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind, für das Bemessungsjahr nicht bekannt, wird eine Vorauszahlung auf Grundlage von 90 % der letzten der IHK vorliegenden Werte erhoben.
  8. Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend § 162 AO geschätzt.

Soweit von IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, noch keine Bemessungsgrundlagen vorliegen, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages gemäß Ziffer II.3.4. erhoben.

III. Kredite, Kassenkredite

Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zu einer Höhe von 1.000.000,00 EUR aufgenommen werden.

 

Leipzig, 12. Dezember 2023
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Kristian Kirpal, Präsident
Dr. Fabian Magerl, Hauptgeschäftsführer

Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht.
Leipzig, 12. Dezember 2023
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Kristian Kirpal, Präsident
Dr. Fabian Magerl, Hauptgeschäftsführer