Wirtschaftssatzung IHK zu Leipzig
Geschäftsjahr 2012
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig hat am 29. November 2011 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG) vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), in seiner zuletzt gültigen Fassung folgende Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2012 (1. Januar bis 31. Dezember) beschlossen:
I. Wirtschaftsplan
Der Wirtschaftsplan wird
1. | im Erfolgsplan
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12.705.500,00 EUR |
2. | im Finanzplan
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657.655,40 EUR |
festgestellt.
II. Beitrag
- Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen und Personengesellschaften, deren Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 EUR nicht übersteigt, sind vom Beitrag befreit.
- Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind im Geschäftsjahr der Betriebseröffnung und in dem darauffolgenden Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 EUR nicht übersteigt.
- Als Grundbeiträge sind zu erheben von:
3.1. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 25.000 EUR, soweit nicht die Befreiung nach Ziffer II.1./2. eingreift
30,00 EUR
3.2. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 25.000 EUR bis 50.000 EUR
100,00 EUR
3.3. IHK-Zugehörigen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 50.000 EUR
300,00 EUR
3.4. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister A als Einzelkaufmann, Kaufmann e. K., e. Kfm. bzw. Kauffrau e. Kfr. und im Handelsregister B als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt) eingetragen sind, mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 25.000 EUR
100,00 EUR
3.5. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, aus-genommen, die IHK-Zugehörigen, die unter Ziffer II. 3.4. zu veranlagen wären, mit einem Verlust oder einem Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb bis 50.000 EUR
130,00 EUR
3.6. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 50.000 EUR bis 100.000 EUR
300,00 EUR
3.7. IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb über 100.000 EUR 600,00 EUR 3.8. allen IHK-Zugehörigen, die mindestens zwei von den folgenden drei Kriterien bezogen auf den IHK-Bezirk erfüllen:
- mehr als 100 Arbeitnehmer
- mehr als 13.750.000 EUR Umsatz
- mehr als 6.875.000 EUR Bilanzsumme
auch wenn sie sonst nach Ziffer II.3.1. bis II.3.7. zu veranlagen wären
2.000,00 EUR
3.9 allen IHK-Zugehörigen, die mindestens zwei von den folgenden drei Kriterien bezogen auf den IHK-Bezirk erfüllen:
- mehr als 250 Arbeitnehmer
- mehr als 27.500.000 EUR Umsatz
- mehr als 13.750.000 EUR Bilanzsumme
auch wenn sie sonst nach Ziffer II.3.1. bis II.3.7. zu veranlagen wären
8.500,00 EUR
3.9. IHK-Zugehörigen, die als Kapitalgesellschaften nach Ziffer II.3.5. zum Grundbeitrag veranlagt werden und deren gewerbliche Tätigkeit sich in der Funktion eines persönlich haftenden Gesellschafters in nicht mehr als einer Personenhandelsgesellschaft er-schöpft, sofern diese ebenfalls bei der IHK zu Leipzig zugehörig ist, wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt auf 65,00 EUR
65,00 EUR
- Als Umlagen sind zu erheben 0,15 Prozent des Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 EUR für das Unternehmen zu kürzen.
- Wenn für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt worden ist, so ist der Gewerbeertrag Bemessungsgrundlage für die Umlage und die Staffelung des Grundbeitrages. Wird ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt, dann ist Bemessungsgrundlage für die Umlage und den Grundbeitrag der nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuergesetz ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb. Bemessungsgrundlage des Grundbeitrages für IHK-Zugehörige nach Ziffer II.3.8. und II.3.9. sind die Umsatzgröße, die Bilanzsumme und die Anzahl der Arbeitnehmer.
- Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2012.
- Soweit ein Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb des Bemessungsjahres nicht bekannt ist, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der IHK zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben. Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag erheblich sind.
- Soweit ein IHK-Zugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der IHK nach der Höhe des Gewerbeertrages, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Bemessungsgrundlage entsprechend § 162 AO geschätzt. Soweit von IHK-Zugehörigen, die im Handelsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, noch keine Bemessungsgrundlagen vorliegen, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages gemäß Ziffer II.3.4. bzw. II.3.5. erhoben.
III. Kredite, Kassenkredite
Zur Aufrechterhaltung der ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft dürfen Kassenkredite bis zur Höhe von 510.000,00 EUR aufgenommen werden.
Leipzig, 29. November 2011
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Wolfgang Topf, Präsident
Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer
Die vorstehende Wirtschaftssatzung wird hiermit ausgefertigt und im Mitteilungsblatt (IHK-Magazin „wirtschaft“) veröffentlicht.
Leipzig, 29. November 2011
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Wolfgang Topf, Präsident
Dr. Thomas Hofmann, Hauptgeschäftsführer