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News | 28.07.2026

Wärmeplanungsgesetz: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

Mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) wurde die Grundlage für eine flächendeckende kommunale Wärmeplanung sowie der Dekarbonisierung von industrieller Wärmenetze geschaffen.

Ziel des Gesetzes ist es, die Wärmeversorgung in Deutschland schrittweise klimaneutral auszurichten und Kommunen, Unternehmen sowie Bürgerinnen und Bürgern mehr Orientierung für künftige Investitionsentscheidungen zu geben. Die Wärmeplanung zeigt auf, welche Versorgungsoptionen vor Ort perspektivisch in Betracht kommen – etwa Fernwärme, Nahwärmenetze, dezentrale Lösungen oder die Nutzung unvermeidbarer Abwärme. 

Für Kommunen gelten dabei klare Fristen: Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen bis zum 30. Juni 2026 einen Wärmeplan erstellen. Für Kommunen mit weniger als 100.000 Einwohnern gilt die Frist bis zum 30. Juni 2028

Für Unternehmen ist die kommunale Wärmeplanung vor allem als Planungs- und Standortfaktor relevant. Sie kann Hinweise darauf geben, ob ein Unternehmensstandort künftig an ein Wärmenetz angeschlossen werden könnte oder ob dezentrale Versorgungslösungen wahrscheinlicher sind. Zugleich können sich neue Möglichkeiten ergeben, industrielle Abwärme in Fern- oder Nahwärmenetze einzuspeisen und damit wirtschaftlich nutzbar zu machen. 

Industrielle Wärmenetze: Pflichten frühzeitig prüfen

Besonders beachten sollten Unternehmen die Vorgaben, wenn sie selbst Betreiber eines Wärmenetzes im Sinne des WPG sind. Ein Wärmenetz ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 WPG eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme, die kein Gebäudenetz im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes ist. Betreiber bestehender Wärmenetze müssen ihre Wärmeversorgung nach § 29 WPG schrittweise dekarbonisieren: Ab 2030 sind grundsätzlich mindestens 30 Prozent, ab 2040 mindestens 80 Prozent erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme vorgesehen. Spätestens bis Ende 2044 müssen Wärmenetze vollständig klimaneutral betrieben werden. 

Für Wärmenetze, die nahezu ausschließlich der Versorgung gewerblicher oder industrieller Verbraucher mit Prozesswärme dienen, findet die 30-Prozent-Vorgabe ab 2030 keine Anwendung (§ 29 Abs. 4 WPG). Es gibt auch weitere Ausnahmen wegen besonderer Umstände oder unangemessenen Aufwand.

Betreiber von industriellen Wärmenetzen ab 1 Kilometer Länge grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 einen Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan erstellen.

Auch wenn im Rahmen der WPG-Novelle 2026 eine Verschiebung der Pflichten für den Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorgeschlagen wurde, sollten Unternehmen frühzeitig prüfen, ob ihre Wärmeinfrastruktur unter die Vorgaben des WPG fällt. 

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