Rechtssicherheit bei Honorarlehrkräften: Neue Zustimmungserklärungen für das Jahr 2027 notwendig
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) informiert über eine wichtige Änderung bei der rechtlichen Absicherung von Honorarlehrkräften.
Seit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts stehen Bildungseinrichtungen unter verschärfter Beobachtung bezüglich der Problematik der Scheinselbstständigkeit. Viele Honorarverträge mit Dozenten und Lehrkräften werden bei Prüfungen nachträglich als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung eingestuft, was existenzbedrohende Beitragsnachforderungen nach sich ziehen kann.
Um betroffenen Unternehmen Zeit für die Anpassung ihrer Geschäftsmodelle zu geben, hat der Gesetzgeber mit § 127 SGB IV eine befristete Übergangsregelung geschaffen. Nun gibt es eine wichtige bürokratische Neuerung: Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellte auf Bitte der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund klar, dass erteilte Zustimmungserklärungen für das Jahr 2027 nicht automatisch fortgelten.
Wie das Moratorium nach § 127 SGB IV wirkt
Der Paragraf fängt das Risiko der Scheinselbstständigkeit im Bildungssektor temporär auf. Stellt ein Rentenversicherungsträger fest, dass eigentlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt, tritt die Versicherungspflicht dennoch erst nach Ablauf der Übergangsfrist ein. Dies gilt allerdings nur unter zwei strikten Voraussetzungen:
- Die Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen.
- Die Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung ausdrücklich zu.
Handlungsbedarf für IHK-Mitgliedsunternehmen
Bisher eingeholte Zustimmungserklärungen, die für den Zeitraum vom 01.03.2025 bis zum 31.12.2026 ausgestellt wurden, verlieren zum Jahresende 2026 ihre Wirkung.
Wer von der gesetzlichen Verlängerung der Übergangsregelung (01.01.2027 bis 31.12.2027) profitieren und das Risiko von Beitragsnachforderungen ausschließen möchte, muss für diesen Zeitraum zwingend neue Zustimmungserklärungen der Lehrkräfte einholen. Ohne diese neuen Dokumente greift die Schutzwirkung des § 127 SGB IV für das Jahr 2027 nicht.
Was jetzt zu tun ist:
- Vertragsprüfung: Erfassen Sie alle Honorarverträge, die über den 31.12.2026 hinauslaufen oder im Jahr 2027 neu geschlossen werden.
- Zustimmung einholen: Nutzen Sie rechtzeitig neue, schriftliche oder elektronische Zustimmungserklärungen speziell für den Verlängerungszeitraum 2027.
- Dokumentation: Archivieren Sie die Erklärungen sorgfältig in den Entgeltunterlagen, da eine Zustimmung nach einem bereits erlassenen Prüfbescheid rechtlich wirkungslos ist.
Offizielle Leitfäden der DRV
Für die rechtssichere Ausgestaltung von Vertragsverhältnissen und zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit hat die Deutsche Rentenversicherung eine Informationsplattform bereitgestellt. Dort erhalten Mitgliedsunternehmen Zugriff auf aktuelle Kriterien, Formulare und Praxisbeispiele.