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News | 30.07.2026

Kabinettsentwurf zur Novellierung des Energieeffizienz- und Energiedienstleistungsgesetzes

Entlastungen und neue Schwellenwerte für Unternehmen: Das Bundeskabinett hat am 24. Juni 2026 den Gesetzentwurf zur Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie beschlossen und wird nun im parlamentarischen Verfahren weiterverhandelt.

Die vollständige Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie in nationales Recht im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) und Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) hätte bereits bis Oktober 2025 erfolgen müssen. Aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens der EU-Kommission ist mit einem zügigen Gesetzgebungsverfahren zu rechnen.

Ein wichtiger Erfolg der Interessenvertretung besteht darin, dass das nationale Endenergieeinsparziel von 26,5 % bis 2030 gegenüber dem Niveau von 2008 – unabhängig davon, ob grüne oder konventionelle Energie eingesetzt wird – künftig nur noch als indikative Orientierung und nicht mehr als starr gesetzlich verbindliches Ziel gilt. Eine verbindliche Ausgestaltung hätte erhebliche wirtschaftliche Belastungen verursacht und zu großer Unsicherheit bei Unternehmen geführt. Ebenfalls sieht der Entwurf einige Erleichterungen in der Bürokratie vor. Nachbesserungsbedarf besteht jedoch weiterhin, etwa bei der fehlenden Legaldefinition des Unternehmensbegriffs sowie beim Festhalten an der VALERI-Norm zur Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von Einsparmaßnahmen.

 

Energie- und Umweltmanagementsysteme 

Für Unternehmen sieht der Kabinettsentwurf deutliche Entlastungen und höhere Schwellenwerte vor. Die Pflicht zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems soll künftig erst ab 23,6 GWh durchschnittlichem jährlichem Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens greifen. Bisher lag die Schwelle bei 7,5 GWh am Standort. Maßgeblich ist dabei der Energieverbrauch des Unternehmens über die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Zudem soll künftig auch ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 als Erfüllungsoption anerkannt werden. Öffentliche Einrichtungen werden weiter unten behandelt.

 

Energieaudits und Umsetzungspläne 

Energieaudits sollen künftig nicht mehr pauschal für alle Nicht-KMU verpflichtend sein, sondern erst für Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh durchschnittlichem jährlichem Gesamtendenergieverbrauch. Für Unternehmen mit mehr als 2,77 GWh und weniger als 23,6 GWh bleiben Umsetzungspläne relevant, sofern kein Energie- oder Umweltmanagementsystem besteht. Diese Pläne sollen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Energieaudits für alle wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen erstellt und veröffentlicht werden. 

Von der Auditpflicht befreit sind Unternehmen, die ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO5001 bzw. EMAS eingeführt haben oder einen entsprechende Energieleistungsvertrag in Anspruch nehmen.

 

Abwärme

Die Meldepflicht zur Plattform für Abwärme soll künftig erst für Unternehmen mit mehr als 23,6 GWh durchschnittlichem jährlichem Gesamtendenergieverbrauch gelten. Rechenzentren bleiben ab mehr als 1 MW nominalem Gesamtenergieinput erfasst.

Die verpflichtende Kosten-Nutzen-Analyse zur Abwärmenutzung soll künftig auf Planung und Modernisierung großer Anlagen beschränkt bleiben:

  • Industrieanlagen ab 8 MW Gesamtenergieinput
  • Energieversorgungsanlagen ab 7 MW Gesamtenergieinput
  • Rechenzentren ab 1 MW nominalem Gesamtenergieinput
 

Rechenzentren

Die Anforderungen an die Energieverbrauchseffektivität, den sogenannten PUE-Wert, soll für bestehende Rechenzentren angepasst werden: Ab dem 1. Juli 2027 soll ein PUE-Wert von höchstens 1,6, ab dem 1. Juli 2030 von höchstens 1,4 im Jahresdurchschnitt gelten. Die interne Nutzung von Abwärme ist künftig anrechenbar. Eine im vorherigen Referentenentwurf noch vorgesehene Berücksichtigung des Design-PUE ist im Kabinettsentwurf hingegen nicht mehr enthalten.

Die Vorgaben zur Abwärmenutzung sowie zu Management- und Berichtspflichten werden deutlich gelockert und Ausnahmen bei technischer oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit eingeführt. Das Betreiben von Energie- und Umweltmanagementsysteme soll nach wie vor verpflichtend sein, eine Zertifizierung jedoch erst ab einer installierten Leistung von 1 MW obligatorisch werden.

 

Öffentliche Einrichtungen

Der Kabinettsentwurf sieht den Begriff öffentlichen Einrichtungen (anstatt öffentlicher Stelle) vor und verweist dabei auf Artikel 2 Nummer 12 der EU-Energieeffizienzrichtlinie. Erfasst wären damit nationale, regionale oder lokale Behörden sowie Stellen, die direkt von diesen Behörden finanziert und verwaltet werden und nicht gewerblicher oder kommerzieller Art sind.

Für öffentliche Einrichtungen sieht der Entwurf jährliche Endenergieeinsparungen von 1,9 Prozent vor. Als Basisjahr wird 2021 angeführt. Bei Zielverfehlung können nicht erreichte Einsparungen in den zwei Folgejahren nachgeholt werden. Zu hohe Einsparungen sollen bis zu fünf Folgejahre angerechnet werden können.

Öffentlichen Einrichtungen mit 1 GWh durchschnittlichem Jahresverbrauch pro Standort in den letzten drei Jahren sind verpflichtet ein vereinfachtes Energiemanagementsystem einzuführen. Ab 3 GWh pro Standort ist ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nach ISO5001 bzw. EMAS einzuführen. Die Frist dazu soll auf den 11. Oktober 2027 verschoben werden.

Kommunen und der öffentliche Verkehr sind von den Pflichten ausgenommen.

 

Weitere Informationen und den Kabinettsentwurf finden Sie beim BMWE.

 

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