EU-Kommission plant Reform des EU-Emissionshandels
Die Europäische Kommission hat am 17. Juli 2026 Vorschläge für eine umfassende Reform des EU-Emissionshandels (ETS 1) vorgelegt, um das System auf das EU-Klimaziel 2040 auszurichten und zugleich Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und industrielle Dekarbonisierung stärker zu berücksichtigen.
Kernelemente sind die Anpassung des Reduktionspfads ab 2031, die Einbeziehung internationaler Zertifikate und permanenter Kohlenstoffentnahmen, die Fortführung kostenloser Zuteilungen unter neuen Investitionsbedingungen sowie eine stärkere Zweckbindung von ETS-Einnahmen für Transformation und Infrastruktur.
Die Vorschläge gehen nun in das ordentliche Gesetzgebungsverfahren mit Europäischem Parlament und Rat. Für die IHK-Organisationen wird es darauf ankommen, die Anliegen der Unternehmen insbesondere bei freien Zuteilungen, Benchmarks, Carbon-Leakage-Schutz, Infrastrukturbezug und Mittelverwendung in die Beratungen einzubringen.
Reduktionsfaktor und Zertifikatevolumen: langsamerer Pfad, aber erst ab 2031
Die Kommission schlägt vor, den linearen Reduktionsfaktor des EU ETS ab 2031 anzupassen (Art. 9). Vorgesehen sind 3,7 % für den Zeitraum 2031 bis 2035 und 1,7 % ab 2036. Falls hochwertige und kosteneffiziente internationale Zertifikate nicht verfügbar sind, soll der Faktor ab 2036 auf 2,7 % zurückfallen. Die Kommission soll die unionsweite Zertifikatemenge bis September 2028 veröffentlichen.
Internationale Zertifikate: grundsätzlich aufgenommen, aber Mechanismus noch offen
Der Reformvorschlag sieht einen neuen Artikel 9b vor. Danach sollen bis zu 260 Mio. Zertifikate aus der unionsweiten ETS-Menge für den Kauf von bis zu 260 Mio. t hochwertigen internationalen Gutschriften im Zeitraum 2036 bis 2040 bereitgestellt werden. Bis zum 31. Januar 2033 soll die Kommission über die Entwicklung eines hochwertigen internationalen Zertifikatemarkts berichten, der ausschlaggebend für die letztendliche Nutzung internationaler Gutschriften im ETS sein soll. Zudem will die Kommission bis Jahresende einen spezifischen legislativen Vorschlag zur operativen Umsetzung von internationalen Klimaschutzzertifikaten machen.
Kohlenstoffentnahmen: 250 Mio. t für BioCCS und DACCS vorgesehen
Mit einem neuen Artikel 9c sollen permanente inländische Kohlenstoffentnahmen in das ETS integriert werden. Vorgesehen ist ein unionsweites Volumen von 250 Mio. Zertifikaten im Zeitraum 2031 bis 2040. Diese sollen von der Kommission versteigert werden, um eine entsprechende Menge an zertifizierten permanenten Entnahmen, insbesondere BioCCS und DACCS nach CRCF-Verordnung, zu finanzieren. Zusätzlich können bis zu 10 Mio. Zertifikate bereitgestellt werden, wenn die Einnahmen nicht ausreichen.
Die Kommission soll außerdem bis Ende 2034 prüfen, welchen Beitrag naturbasierte Entnahmen und Carbon Farming leisten können. Allerdings stehen im Vorschlag zunächst permanente Entnahmen mit hoher Speicherintegrität im Vordergrund. Nach Artikel 14 (1a) sollen ETS-pflichtige Unternehmen auch die Möglichkeit haben, ihre Emissionen durch zertifizierte dauerhafte CRCF-Entnahmen zu kompensieren.
Freie Zuteilung: Fortführung bis 2040 mit Investitionskonditionen
Laut Artikel 10a soll die kostenlose Zuteilung über 2030 hinaus fortgeführt werden. Ab 2031 soll sie jedoch grundsätzlich an einen „Invest in EU decarbonisation plan“ geknüpft werden. Vorgesehen ist, dass 80 % der kostenlosen Zuteilung jährlich nach Vorlage und Genehmigung eines Plans gewährt werden. Die verbleibenden 20 % sollen erst nach verifizierter Umsetzung von Investitionen und nachweislicher Emissionsminderung ausgegeben werden.
Für CBAM-Sektoren wird der Phase-out der freien Zuteilung verlangsamt. Der CBAM-Faktor soll u. a. 59 % im Jahr 2030, 48 % im Jahr 2031, 27 % im Jahr 2033, 15 % von 2034 bis 2037 und 0 % erst ab 2038 betragen.
Benchmarks: kurzfristige Entlastung bei Heat- und Fuel-Benchmarks, aber offene Frage ab 2031
Der separate Benchmark-Vorschlag COM(2026) 619 betrifft die Heat- und Fuel-Fallback-Benchmarks für 2026 bis 2030. Die Kommission schlägt vor, den maximalen jährlichen Reduktionssatz für diese Benchmarks so anzupassen, dass zusätzliche kostenlose Zuteilung ermöglicht wird, ohne den sektorübergreifenden Korrekturfaktor auszulösen. Grundlage sind rund 80 Mio. verfügbare Allowances. Die Anpassung soll für 2027 bis 2030 gelten. Für 2027 sollen 40 % der Anpassung berücksichtigt werden, um auch die zusätzliche Zuteilung für 2026 abzubilden.
Mittelverwendung: Industrial Decarbonisation Bank und stärkere Zweckbindung
Mitgliedstaaten sollen künftig mindestens 50 % ihrer ETS-Auktionserlöse für prioritäre Dekarbonisierungszwecke einsetzen. Dazu zählen industrielle Dekarbonisierung, Elektrifizierung, Stromnetze, Speicher, CCS/CCU, klimafreundlicher Verkehr, Abfallwirtschaft, Kreislaufwirtschaft, Lead Markets und Forschung (Art. 10(3)).
Zudem schlägt die Kommission eine „Industrial Decarbonisation Bank“ vor (Art. 10cc), die ab 2028 industrielle Dekarbonisierungsprojekte unterstützen soll. In einer ersten Phase soll ein Investment Booster (Art. 10cd) mit 400 Mio. Zertifikaten Investitionen über feste Carbon Premia anstoßen. Ab 2031 sollen wettbewerbliche Instrumente wie Carbon Contracts for Difference und Carbon Premiums genutzt werden (Art. 10ce). Insgesamt wird im Vorschlag ein Finanzierungsziel von 100 Mrd. Euro genannt.
Carbon Leakage und CBAM: Schutzinstrumente bleiben, Exportlösung fehlt
Die Reform verlängert die kostenlose Zuteilung und verlangsamt den CBAM-bedingten Abbau freier Zuteilungen (s.o.). Des Weiteren soll die Strompreiskompensation auch in Zukunft möglich sein (Art. 10a(6)). Die Maßnahmen sollen Carbon-Leakage-Risiken abfedern, solange der CBAM seine Wirksamkeit in der Praxis noch nicht vollständig nachgewiesen hat.
Weitere Sektoränderungen: Luftfahrt, Schifffahrt, Abfall, CCU
Der Vorschlag enthält umfangreiche zusätzliche Änderungen: In der Luftfahrt sollen nachhaltige Flugkraftstoffe, Elektrifizierung und Contrail-Minderung stärker unterstützt werden. In der Schifffahrt ist ein Sustainable Maritime Alternative Propulsion Mechanism mit bis zu 110 Mio. Allowances von 2028 bis 2040 vorgesehen. Außerdem soll die Einbeziehung kleinerer Schiffe vorbereitet und Umgehungsrisiken über Transshipment- und Offshore-Regeln adressiert werden.
Die kommunale Abfallverbrennung soll schrittweise in den ETS einbezogen werden. Die Abgabepflicht soll von 25 % im Jahr 2031 über 50 % im Jahr 2032 und 75 % im Jahr 2033 auf 100 % ab 2034 steigen. Für CCU wird eine Verlagerung der Abgabepflicht auf den Zeitpunkt der späteren Freisetzung des CO₂ in ETS-pflichtigen Prozessen bzw. bei synthetischen Kraftstoffen auf den Verteilpunkt vorgesehen.
Einordnung aus Sicht der Deutschen- Industrie und Handelskammer
Es ist zu begrüßen, dass die Kommission die Zertifikateverfügbarkeit über die 2030er Jahre hinaus sichern will. Kritisch bleibt, dass die Korrektur erst ab 2031 greift und der weniger steile Pfad ab 2036 an die Verfügbarkeit internationaler Zertifikate gekoppelt wird. Für Unternehmen bleibt damit ein Maß an Unsicherheit im Hinblick auf die Entwicklung des CO₂-Preises, die Liquidität und die Transformationsplanung bestehen.
Die Aufnahme internationaler Zertifikate ist ein Schritt dahin, Klimaschutz stärker international und kosteneffizient auszurichten. Entscheidend wird jedoch, ob Unternehmen hiervon tatsächlich profitieren können. So sollte geprüft werden, inwieweit ETS-Unternehmen internationale Gutschriften rechtssicher, integritätsgesichert und unter Wahrung unternehmerischer Freiheiten nutzen können.
Positiv ist, dass Kohlenstoffentnahmen als Flexibilität für unvermeidbare Restemissionen anerkannt werden. Einschränkend ist, dass die Ausgestaltung teilweise zentralisiert ist und zunächst vor allem BioCCS und DACCS privilegiert. Für Unternehmen kommt es darauf an, ob eigene Projekte, CCU-Pfade, Speicherlösungen und perspektivisch auch weitere zertifizierte Entnahmen praktikabel berücksichtigt werden.
Die Fortführung freier Zuteilungen ist ein wichtiges positives Signal für energieintensive Industrien im internationalen Wettbewerb und für Unternehmen ohne kurzfristig verfügbare Dekarbonisierungsoptionen. Vor diesem Hintergrund stellen die 80% freier Zuteilung bei Vorlage eines Investitionsplans eine vertretbare Schwelle für die Zuteilung von Zertifikaten dar, wobei die Fristen für die verbleibenden 20% an Zuteilungen so zeitnah erfolgen sollten, wie möglich. Generell gilt, dass neue Konditionalitäten und Investitionen nur dann realistisch eingefordert werden können, wenn auch die (öffentliche) Energie- und CO₂-Infrastruktur sowie wettbewerbsfähige Energiepreise verfügbar sind. Die Konditionen dürfen freie Zuteilungen nicht faktisch in ein Sanktionsinstrument verwandeln.
Die kurzfristige Erhöhung der Zuteilungsspielräume bei Fallback-Benchmarks ist grundsätzlich positiv, insbesondere für Branchen mit begrenzten Dekarbonisierungsoptionen. Offen bleibt aber, ob die Reform ab 2031 tatsächlich ausreichend Raum für die Industrie schafft. Aus DIHK-Sicht sollten Benchmarks stärker an reale Infrastrukturverfügbarkeit, technologische Möglichkeiten und internationale Wettbewerbsbedingungen gekoppelt werden.
Die stärkere Rückführung von ETS-Einnahmen in ETS-Sektoren entspricht einem zentralen DIHK-Anliegen. Entscheidend wird aber die Ausgestaltung: Mittel müssen schnell, technologieoffen und mit Fokus auf Investitionshemmnisse bei Unternehmen verfügbar werden. Besonders wichtig sind CAPEX-Unterstützung, Infrastrukturanschlüsse, Netze, CO₂-Transport und Speicher sowie eine pragmatische und bürokratiearme Umsetzung für betroffene Unternehmen.
Positiv ist, dass die Kommission den Carbon-Leakage-Schutz nicht abrupt beendet. Ein wesentliches Defizit bleibt jedoch: Ein dauerhafter Exportmechanismus für CBAM-Sektoren, der ursprünglich im Reformkontext erwartet wurde, ist im Vorschlag nicht enthalten. Für exportorientierte Industrien bleibt dies eine zentrale Lücke, da der CBAM vor allem Importwettbewerb adressiert, aber Wettbewerbsnachteile auf Drittlandsmärkten nicht ausreichend löst.
Die sektoralen Integrationen können die Markliquidität und Dekarbonisierungspfade erweitern, erhöhen aber zugleich den Wettbewerb und die Komplexität innerhalb des Systems. Für Unternehmen sind daher klare MRV-Regeln, Übergangsfristen und die Vermeidung von Doppelbelastungen wichtig. Möglich ist, dass gerade im Luftverkehr die Einbeziehung nicht zur reinen Verlagerung von Flügen ins Nicht-ETS-Ausland führt.
Weitere Informationen Rund um dem Reformvorschlag finden Sie bei der EU-Kommission sowie in einem Impulspapier der DIHK.
Quelle: DIHK, EU-Kommission Stand: 31.07.2026
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