Elektromobilität: Kabinettsbeschlüsse zu EmoG-Novelle und E-Kennzeichen
Die EmoG-Novelle erweitert kommunale Bevorrechtigungen für E-Fahrzeuge. Eine weitere Verordnung soll Fahrzeuge mit E-Kennzeichen von der physischen Umweltplakette befreien.
Mit zwei Kabinettsbeschlüssen hat die Bundesregierung den Rechtsrahmen für die E-Mobilität weiterentwickelt: Am 29. Juli wurde die Novelle des Elektromobilitätsgesetzes (EmoG) beschlossen, die die Bevorrechtigung von E-Fahrzeugen durch Kommunen erweitert. Bereits am 15. Juli wurde eine Verordnung beschlossen, die Fahrzeuge mit E-Kennzeichen von der Pflicht zum Anbringen einer physischen Umweltplakette befreien soll. Die Gesetzesänderung befindet sich nun im parlamentarischen Verfahren.
Mit der Novellierung des EMoG reagiert die Bundesregierung auf das Auslaufen der bisherigen Regelungen Ende 2026 sowie auf den Bedarf, den rechtlichen Rahmen an die fortschreitende Entwicklung der Elektromobilität anzupassen. Die bislang bis zum 31. Dezember 2026 befristeten Privilegien des Elektromobilitätsgesetzes werden bis zum 31. Dezember 2035 verlängert. Dies betrifft u.a. Parkvergünstigungen, Zufahrts- und Durchfahrterleichterungen sowie die Nutzung bestimmter Verkehrsflächen. Gleichzeitig werden die Regelungen zum Parken während des Ladevorgangs dauerhaft im Gesetz verankert.
Die wichtigsten Inhalte:
- Dauerhafte Freihaltung von Ladeinfrastruktur: Die Möglichkeit, Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge freizuhalten, wird dauerhaft gesetzlich verankert und ist nicht mehr befristet. Kommunen können Elektrofahrzeugen weiterhin spezielle Parkplätze, beispielsweise in der Nähe von Ladesäulen, zuweisen. Hintergrund ist unter anderem, dass die bisherige Beschilderung an Ladepunkten vielerorts zu Unsicherheiten geführt hat, weil häufig unklar war, ob Stellplätze ausschließlich Fahrzeugen mit E-Kennzeichen, nur während des Ladevorgangs oder in beiden Fällen vorbehalten waren.
- Vereinfachung der Regelungen zum Parken an Ladepunkten: Die Regelungen für das Parken an Ladepunkten werden vereinfacht. Künftig kann der Verordnungsgeber flexibler festlegen, ob für die Nutzung von Ladeparkplätzen ein E-Kennzeichen erforderlich ist. Fahrzeuge, die tatsächlich laden, dürfen diese Stellplätze künftig auch ohne E-Kennzeichen nutzen. Für Fahrzeuge der Klasse L6e wird zudem eine Kennzeichnung mittels Plakette ermöglicht.
- Nutzung von Busspuren: Kommunen können Halterinnen und Haltern von Elektrofahrzeugen die Nutzung von Busspuren oder anderer ausgewiesener Straßenabschnitte gestatten. Voraussetzung ist jedoch, dass dies durch eine entsprechende Zusatzbeschilderung ausdrücklich zugelassen wird.
- Ausnahmen von Zufahrtsbeschränkungen: Kommunen können Elektrofahrzeuge von bestimmten Zufahrts- oder Durchfahrtsbeschränkungen ausnehmen, beispielsweise in Umweltzonen oder gesperrten Innenstadtbereichen. Diese Ausnahmen gelten jedoch nur, wenn sie von der jeweiligen Kommune ausdrücklich angeordnet werden. Das E-Kennzeichen allein führt nicht automatisch zu einer Ausnahme von bestehenden Verkehrsregelungen.
- Erweiterung des Anwendungsbereichs: Der Anwendungsbereich des Elektromobilitätsgesetzes wird auf elektrisch betriebene Busse der Klassen M2 und M3, mittelschwere und schwere Elektro-Lkw der Klassen N2 und N3 sowie reine batterieelektrische Fahrzeuge der Klasse L6e ausgeweitet. Damit können künftig erstmals auch Elektrobusse, Elektro-Lkw sowie bestimmte leichte Kommunal- und Lieferfahrzeuge von den kommunalen Bevorrechtigungen profitieren.
- Erweiterung der kommunalen Bevorrechtigungen: Die Novelle erweitert den Katalog möglicher Bevorrechtigungen. Kommunen können künftig nicht nur Parkgebühren für Elektrofahrzeuge reduzieren oder vollständig erlassen, sondern auch die Gebühren für Bewohnerparkausweise ganz oder teilweise ermäßigen. Neu ist, dass künftig auch die Gebühren für Bewohnerparkausweise vollständig oder teilweise entfallen können.
- Anpassung der Anforderungen für Plug-in-Hybridfahrzeuge: Die Voraussetzungen für die Privilegierung von Plug-in-Hybridfahrzeugen werden an die Regelungen der Dienstwagenbesteuerung angepasst. Künftig können Plug-in-Hybridfahrzeuge die Bevorrechtigungen nur noch in Anspruch nehmen, wenn sie einen CO₂-Ausstoß von höchstens 50 Gramm je Kilometer aufweisen oder eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometern erreichen. Für schwere Nutzfahrzeuge gelten zusätzlich die europarechtlichen Anforderungen zur Emissionsminderung.
- Abbau von Bürokratie und Anpassung der Zuständigkeiten: Die bisherigen Berichts- und Evaluierungspflichten des EMoG entfallen. Gleichzeitig werden die Zuständigkeiten im Bereich der Bundesfernstraßen angepasst, damit Bevorrechtigungen für Elektrofahrzeuge künftig auch auf Autobahnen und Bundesstraßen in Bundesverwaltung rechtssicher angeordnet werden können.
Die Novellierung des EMoG ist Bestandteil des Masterplans Ladeinfrastruktur 2030 und soll Planungssicherheit bis zum Jahr 2035 schaffen. Leider fehlen weiterhin klare Fristen für Netzanschlüsse.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) sollen Elektrofahrzeuge mit E-Kennzeichen von der generellen Pflicht befreit werden, für die Einfahrt in Umweltzonen eine physische Umweltplakette an der Windschutzscheibe anbringen zu müssen. Durch den Wegfall der physischen Umweltplakette werden sowohl der Verwaltungsaufwand als auch die Kosten für die Ausgabe der Plaketten reduziert.
Quelle: DIHK Stand: 3. August 2026
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