Nutzungsbedingungen für die Anwendung zur elektronischen Beantragung von Carnets ATA/CPDSeite drucken

in der Webanwendung e-ata.de

§ 1 Beteiligte

- Die Deutsche Industrie- und Handelskammer (im Folgenden: DIHK) ist die Zollbürgin im Carnet-Verfahren für die Bundesrepublik Deutschland. Die DIHK haftet gegenüber den ausländischen nationalen Bürgen für alle Verbindlichkeiten, die aus den in Deutschland ausgestellten Carnets entstehen.

- Die ausgebende Industrie- und Handelskammer (im Folgenden: IHK) stellt das Carnet aus.

- Die Allianz Trade, Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA (im Folgenden: Allianz Trade) bürgt als Rückbürge für diejenigen von der DIHK zu erstattenden Beträge, die die DIHK zur Erfüllung der an sie gestellten Anforderungen tatsächlich aufgewendet hat. Allianz Trade unterliegt in Deutschland der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, in Belgien der Aufsicht der Belgischen Nationalbank, NBB, de Berlaimontlaan 14, 1000 Brüssel.

- Die International Chamber of Commerce (im Folgenden: ICC) verwaltet das Carnet-Verfahren weltweit.

- Der Carnetinhaber ist das registrierte Unternehmen oder die Privatperson, der/die für die korrekte Verwendung des Carnets gegenüber der DIHK verantwortlich zeichnet und der eigentliche Schuldner hinsichtlich der Einfuhrabgaben und sonstiger Beträge, einschließlich Bereinigungsgebühren, die auf den im jeweiligen Carnet verzeichneten Waren ruhen.

- Der Carnet-Admin ist der Carnetinhaber selbst oder die von ihm benannte und ihm zugehörige Person, die im Rahmen der elektronischen Beantragung von der ausgebenden IHK persönlich durch digitale Vorlage eines amtlichen und gültigen Lichtbildausweises identifiziert wird. Er ist berechtigt, in der elektronischen Anwendung eCarnet weitere Nutzer für den Carnetinhaber anzulegen.

- Carnet-Nutzer ist die natürliche Person, die für den Carnetinhaber den elektronischen Antrag einreicht.

§ 2 Kautionsversicherungsvertrag

Ein Carnet wird von der ausgebenden IHK nur ausgestellt, wenn zwischen dem Carnetinhaber und der Allianz Trade, der Rückbürge, der DIHK ein Kautionsversicherungsvertrag zustande gekommen ist. Hierzu reicht der Carnetinhaber oder sein eCarnet-Admin oder eCarnet-Nutzer den Antrag durch elektronische Übermittlung der Carnetdaten in der Webanwendung (e-ata.de) auf Ausstellung eines Carnet bei der ausgebenden IHK ein; dieser Antrag ist das Angebot an den Rückbürgen, eine Kautionsversicherung dergestalt mit dem Carnetinhaber abzuschließen, dass der Rückbürge der DIHK gegenüber unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) für die vorgenannten Beträge bürgt.

Die Kautionsversicherung beginnt und die Bürgschaft gilt als abgegeben mit Aushändigung des beantragten Carnet durch die ausgebende IHK, ohne dass es einer ausdrücklichen schriftlichen Antragsannahme oder Ausstellung einer besonderen Bürgschaftsurkunde durch Allianz Trade bedarf.

Der Kautionsversicherungsvertrag endet

- bei frist- und formgerechter Rückgabe eines Carnets und dessen ordnungsgemäßer Erledigung,
- im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe des Carnets mit Schließung des Schadensfalles durch den Rückbürgen.

§ 3 Verwendung eines Carnet

Ein Carnet darf nur unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:

(1) Berechtigter Warenkreis

a) Es werden nur Carnets für Unionswaren gemäß Artikel 5 Nr. 23 Unionszollkodex (UZK) in seiner jeweils aktuellen Fassung ausgestellt. Für Waren, die sich in der Europäischen Union unter zollamtlicher Überwachung befinden, werden keine Carnets ausgestellt. Damit sind beispielsweise Waren aus einem Zolllager ausgeschlossen.

b) Mit einem Carnet können folgende Warengruppen den beteiligten Staaten vorübergehend ein- oder durch diese durchgeführt werden:

aa) Berufsausrüstungen, wozu auch Ausrüstungen für Presse, Rundfunk, Fernsehen sowie solche für kinematographische Arbeiten gehören. Ausgeschlossen sind Ausrüstungen, die der ausschließlichen Beförderung, der gewerblichen Herstellung oder dem Abpacken von Waren, der Ausbeutung von Bodenschätzen, der Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, der Ausführung von Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken dienen.

bb) Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen. Hierzu gehören auch Standausrüstungen, Werbematerial (nur, wenn das Werbematerial im unveränderten Zustand wiederaus- und wiedereingeführt wird), zur Vorführung benötigte Maschinen, Geräte usw. ferner Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte, Filme erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters.

cc) Warenmuster, das sind Gegenstände, die eine bestimmte Art bereits hergestellter Waren darstellen oder Modelle von Waren sind, deren Herstellung

beabsichtigt ist. Diese Muster dürfen im Carnet-Verfahren nur zu Werbezwecken aus- bzw. eingeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen fallen hierunter auch Filme mit Werbecharakter.

dd) Waren, die nach anderen internationalen Abkommen oder nach Vorschriften des Einfuhrlandes vorübergehend eingeführt werden (einschl. zollrechtliches Versandverfahren), aber nicht zur Veredelung oder Ausbesserung. Über die hier in Betracht kommenden Fälle erteilen die Industrie- und Handelskammern unverbindliche Auskünfte.

c) Waren, die von vornherein zum Verbleib im Ausland bestimmt sind, sind vom Carnet-Verfahren ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn sich erst nachträglich ergibt, dass Waren im Ausland verbleiben sollen; in diesem Fall ist der Carnetinhaber verpflichtet, den Verbleib der Ware(n) unverzüglich der nächsten ausländischen Zollstelle zu melden.

 

(2) Verwendung der berechtigten Waren

a) Grundsätzlich gilt, dass die Nämlichkeit (Identität) aller Waren bei der Wiederausfuhr feststellbar sein muss. Die Nämlichkeit der Waren darf bis zur Bestätigung der Wiedereinfuhr durch das inländische Binnenzollamt nicht verändert werden. Die Waren dürfen im Drittland weder verliehen noch vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet werden.

b) Insbesondere gilt zusätzlich bei:

aa) Warenmustern: Diese dürfen nicht verändert oder - außer zu Vorführungen - nicht ihrem normalen Gebrauch zugeführt werden. Warenmuster dürfen nur in den für sie handelsüblichen Mengen aus- bzw. eingeführt werden. Warenmuster dürfen nicht einer im Einfuhrland ansässigen natürlichen oder juristischen Person gehören. Zur Nachprüfung der Eigentumsverhältnisse ist die Industrie- und Handelskammer jedoch nicht verpflichtet.

bb) Ausstellungsgütern gleicher Art: Diese müssen nach Anzahl oder Menge ihrer Zweckbestimmung angemessen sein. Ausstellungsgüter dürfen vom Veranstaltungsgelände nur dann entfernt werden, wenn dies die Zollvorschriften des betreffenden Landes ausdrücklich gestatten.

cc) Berufsausrüstungen: Diese dürfen nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden. Absatz 2 b) aa) Satz 3 und Satz 4 gelten entsprechend. Berufsausrüstungen dürfen nur von einer nicht im Einfuhrland ansässigen natürlichen oder juristischen Person eingeführt werden; andernfalls empfiehlt sich die Ausstellung einer Vollmacht für die Beantragung der Einfuhrabfertigung.

(3) Eintragungen oder Änderungen nach Ausgabe durch die IHK

Im Carnet dürfen - abgesehen von der zollamtlichen Nämlichkeitssicherung - nach der Unterzeichnung durch die Industrie- und Handelskammer keine Eintragungen oder Änderungen mehr vorgenommen werden. Dies gilt nicht,

wenn eine solche Eintragung oder Änderung vom inländischen Zoll im Rahmen der Nämlichkeitssicherung nach Rücksprache mit der ausgebenden IHK erfolgt.

(4) Verwendung des Carnets durch Dritte

Wenn das Carnet von Personen benutzt werden soll, die nicht auf seiner Vorderseite als Carnetinhaber oder deren Vertreter ausgewiesen sind, ist es notwendig, dass der Carnetinhaber eine auf diesen Zweck abgestellte Vollmacht ausstellt.

(5) Eröffnung des Carnets

Das von der IHK unterschriebene Carnet muss mit den darin aufgeführten Waren bei dem für den Carnetinhaber zuständigen deutschen Binnenzollamt vorgelegt werden. Dieses beschaut die Ware, überprüft, ob die Angaben im Carnet mit der Ware übereinstimmen (z. B. Seriennummern). Ggfs. bringt das Zollamt amtliche Nämlichkeitszeichen an (Plomben, Stempelabdrucke usw.) und bescheinigt deren Anbringung im Carnet.

(6) Behandlung des Carnets während der Reise

Alle Waren müssen innerhalb der Frist, die die Zollbehörde des Einfuhrlandes in den Stammabschnitten des Carnets einträgt, wieder ausgeführt werden, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer des Carnets. Der Carnetinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Einfuhr, Wiederausfuhr oder Wiedergestellung der Waren in den dafür vorgesehenen Stammabschnitten von den ausländischen Zollstellen bescheinigt werden. Bleiben die Waren im Einfuhrland, ist der Carnetinhaber verpflichtet, die Entrichtung etwaiger auf den Waren ruhender ausländischen Eingangsabgaben (Einfuhrzoll, Einfuhrumsatzsteuer oder sonstige bei der Einfuhr zu erhebende Abgaben und Steuern) vom zuständigen Zollamt des Einfuhrlandes auf dem Wiederausfuhrblatt (Stammabschnitt und Trennabschnitt) bescheinigen zu lassen. Nur der lückenlose und fristgerechte Nachweis der Wiederausfuhr oder Wiedergestellung bewahrt vor einer späteren Aufforderung zur Zahlung der Eingangsabgaben.

Kann der Carnetinhaber den Nachweis einer Wiederausfuhr oder Wiedergestellung im Carnet beim Verlassen eines Landes nicht erwirken, hat der Carnetinhaber sich unverzüglich von einer deutschen Zollstelle bescheinigen zu lassen, dass die betreffenden Waren sich wieder innerhalb der Europäischen Union befinden.

§ 4 Rechte und Pflichten des Carnetinhabers

Der Carnetinhaber ist verpflichtet, die im Carnet aufgeführten Waren ausschließlich unter den in diesen Nutzungsbedingungen aufgeführten Bedingungen zu verwenden. Insbesondere ist der Carnetinhaber dazu verpflichtet, sich zu vergewissern, dass das Carnet von einer berechtigten Person vor der Nämlichkeitssicherung ordnungsgemäß unterschrieben wurde. Bei Zweifeln oder Unsicherheiten in allen Angelegenheiten rund um das Carnet hat der Carnetinhaber weiterführende Informationen, insbesondere zu den am Carnet-Verfahren teilnehmenden Ländern, bei der ausgebenden IHK einzuholen.

Der Carnetinhaber haftet auf erste Anforderung gegenüber der DIHK bzw. gegenüber dem Rückbürgen Allianz Trade für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Carnet. Er hat darüber hinaus der DIHK jeden Schaden zu ersetzen, der durch unsachgemäße Verwendung des Carnets entsteht. Der Einwand, dass die Forderung der Eingangsabgaben seitens der ausländischen Zollbehörde unberechtigt ist, ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten des Carnet-Admins

Der Carnet-Admin gilt gegenüber der ausgebenden IHK, der DIHK und dem Rückbürgen als erste Ansprechperson in allen Angelegenheiten des Carnets. Er erklärt die Zustimmung zu diesen Nutzungsbedingungen. Der Carnet-Admin hat insbesondere wesentliche Änderungen in Bezug auf das Kundenkonto unverzüglich der ausgebenden IHK zu melden (Adressänderungen, Umfirmierungen, Wechsel eines Admins, Missbrauchsverdacht etc.).

Ausschließlich dem Carnet-Admin obliegt die Pflege der für das entsprechende Kundenkonto berechtigten Nutzer. Der Carnet-Admin ist nicht nur selbst verpflichtet, diese Nutzungsbedingungen einzuhalten, sondern hat durch entsprechende Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen auch hinsichtlich der von ihm angelegten Nutzer die Einhaltung dieser Nutzungsbedingungen sicherzustellen.

Scheidet ein Carnet-Admin aus seiner Funktion aus, so wird ein neuer Carnet-Admin von der ausgebenden IHK nur dann angelegt, wenn der ausgebenden IHK eine Bestätigung der Geschäftsführung des Unternehmens in Textform (elektronisch genügt) vorgelegt wird, dass diesen Wechsel anzeigt; diese Anzeigepflicht gilt nicht, wenn der Carnet-Admin und der Kundenkonto-Inhaber identisch sind.

§ 6 Rechte und Pflichten der ausgebenden IHK

Die ausgebende IHK prüft den Antrag des Carnetinhabers auf Richtigkeit und Vollständigkeit.

Die ausgebende IHK stellt das Carnet aus, sofern die Voraussetzungen für den Abschluss eines Kautionsversicherungsvertrages mit dem Rückbürgen vorliegen.

Die ausgebende IHK nimmt das Carnet zurück.

Die ausgebende IHK erlässt einen Gebührenbescheid und vereinnahmt mit schuldbefreiender Wirkung die fälligen Kautionsversicherungsbeträge namens und im Auftrag der Allianz Trade, sowie etwaige weitere fällige Entgelte (z. B. Entgelt der ICC). Die ausgebende IHK leitet Kautionsversicherungsbeträge an den Rückbürgen und etwaige Entgelte an die DIHK weiter.

Wenn es zur Prüfung der Richtigkeit ausländischer Zollreklamationen erforderlich ist, übergibt die ausgebende IHK das Carnet nebst Angaben zum Carnetinhaber an Allianz Trade.

§ 7 Form- und fristgerechte Rückgabe des Carnets

Das Carnet ist vom Carnetinhaber oder einem von ihm beauftragten Dritten unverzüglich an die ausgebende IHK zurückzugeben, wenn

a) es vor Ablauf der Gültigkeitsdauer nicht mehr benötigt wird oder

b) die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist.

Ist dem Carnetinhaber eine Rückgabe nach Satz 1 nicht möglich, so ist dieser verpflichtet, zunächst die ausgebende IHK in Textform (elektronisch genügt) über den Sachverhalt und die Umstände zu informieren. Darüber hinaus ist der Carnetinhaber zur Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung verpflichtet. Er hat alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um das Carnet einer ordnungsgemäßen Erledigung zuzuführen.

Die durch Verlust oder nicht ordnungsgemäße Erledigung entstehenden Kosten sind verschuldensunabhängig durch den Carnetinhaber zu tragen.

§ 8 Aufbewahrungs- und Löschfristen

Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Jahre, sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Gültigkeit des Carnets endet. Die Aufbewahrung erfolgt durch die IHK. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antragsteller binnen eines Zeitraums von drei Monaten das Carnet bei der ausgebenden IHK abholen oder nach Rücksprache mit der ausgebenden IHK sich dieses auf seine Kosten zusenden lassen (Abholungsfrist). Anderenfalls wird das Carnet durch die IHK nach Ablauf der Abholungsfrist endgültig vernichtet.

§ 9 Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Carnetinhaber und/oder von ihm beauftragte Dritte willigen ein, dass personenbezogene Daten aus dem Antrag zur Prüfung der Kautionsversicherung an Allianz Trade weitergeleitet werden. Der Carnetinhaber und/oder ein von ihm beauftragter Dritter willigen ferner ein, dass Name, Anschrift, Verwendungszweck und Warenwert von der ausgebenden IHK an die DIHK mitgeteilt werden, sofern dies auf Anforderung einer ausländischen Zollbehörde erforderlich ist.

Der Carnetinhaber und/oder ein von ihm beauftragter Dritter willigen in die Verarbeitung nicht personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken ein.

§ 10 Datenschutz

Die Webanwendung e-ata.de wird von UDTIS SA bereitgestellt; alle rechtlichen Informationen zur Datenverarbeitung finden Sie hier: Mentions légales - UDITIS .

Alle vom Carnetinhaber oder dem von ihm beauftragten Dritten angegebenen Informationen unterliegen den Datenschutzbestimmungen der Allianz Trade, der DIHK.