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Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig

geändert mit Beschluss vom 6. Dezember 2022

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig hat in ihrer Sitzung vom 6. Dezember 2022 gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Art. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3306), folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name, Sitz und Bezirk

(1) Die IHK führt die Bezeichnung „Industrie- und Handelskammer zu Leipzig“.
(2) Die IHK hat ihren Sitz in Leipzig und umfasst das Gebiet der Landkreise Leipzig und Nordsachsen sowie der kreisfreien Stadt Leipzig (IHK-Bezirk).
(3) Die IHK ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.
(4) Die IHK ist berechtigt, Geschäfts- und Außenstellen zu unterhalten.

§ 2 Aufgaben

Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig hat die Aufgaben:
1. das Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden ihres Bezirkes, einschließlich der Gesamtverantwortung der gewerblichen Wirtschaft, die auch Ziele einer nachhaltigen Entwicklung umfassen kann, auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene wahrzunehmen,
2. für die Förderung der gewerblichen Wirtschaft ihres Bezirkes zu wirken,
3. für die Wahrung von Anstand und Sitte der ehrbaren Kaufleute, einschließlich deren sozialer und gesellschaftlicher Verantwortung, zu wirken und dabei stets die wirtschaftlichen Interessen einzelner Gewerbezweige oder Betriebe abwägend und ausgleichend zu berücksichtigen. Im Rahmen ihrer Aufgaben hat die Industrie- und Handelskammer insbesondere
1. durch Vorschläge, Gutachten und Berichte die Behörden zu unterstützen und zu beraten, Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig geändert mit Beschluss vom 6. Dezember 2022
2. das Recht, zu den im Gesamtinteresse der ihr zugehörigen Gewerbetreibenden liegenden wirtschaftspolitischen Angelegenheiten ihres Bezirkes in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren sowie gegenüber der Öffentlichkeit Stellung
zu nehmen.

§ 3 Organe, Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder

(1) Organe der IHK sind

  • die Vollversammlung,
  • das Präsidium,
  • der Präsident
  • der Hauptgeschäftsführer und
  • der Berufsbildungsausschuss im Rahmen der in § 79 Berufsbildungsgesetz genannten Aufgaben.

(2) Die Mitglieder der Vollversammlung, des Präsidiums und der Präsident sind Vertreter der Gesamtheit der IHK-Zugehörigen, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.
Sie haben über alle Mitteilungen, Tatsachen und Verhandlungen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder als vertraulich bezeichnet werden, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind vor Aufnahme ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur objektiven Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Vertraulichkeit zu verpflichten. Die Erklärung wird zu den Akten genommen. Diese Verpflichtung wirkt auch nach Beendigung des Amtes fort.

§ 4 Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung besteht aus bis zu 69 Mitgliedern. 59 Mitglieder der Vollversammlung werden in unmittelbarer Wahl von den IHK-Zugehörigen gewählt. Bis zu insgesamt zehn Mitglieder können in mittelbarer Wahl gem. der
Wahlordnung von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern gewählt werden, die insoweit als Wahlpersonen handeln. Das Wahlverfahren sowie die Dauer und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft werden durch die Wahlordnung geregelt.

(2) In der Vollversammlung sollen möglichst alle für die Struktur der Wirtschaft des IHK-Bezirks wichtigen Gewerbezweige entsprechend ihrer gesamtwirtschaftlichen Bedeutung und der regionalen Gliederung vertreten sein.

§ 5 Aufgaben der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung bestimmt die Richtlinien der IHKArbeit und beschließt über alle Fragen, die für die IHK-zugehörige gewerbliche Wirtschaft oder die Arbeit der IHK von grundsätzlicher Bedeutung sind.
Insbesondere bleiben der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehalten:
a) die Satzung
b) die Wahl-, Beitrags-, Sonderbeitrags- und Gebührenordnung
c) der Erlass einer Geschäftsordnung
d) der Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Sachverständigenwesens
e) Positionspapiere, Erklärungen und Stellungnahmen, die das Gesamtinteresse der gewerblichen Wirtschaft betreffen
f) die Übertragung von Aufgaben auf andere Industrieund Handelskammern, die Übernahme dieser Aufgaben, die Übertragung von Aufgaben auf die Deutsche Industrie- und Handelskammer, die Bildung von öffentlichrechtlichen Zusammenschlüssen und die Beteiligung hieran gemäß § 10 IHKG sowie die Beteiligung an Einrichtungen nach § 1 Abs. 3b IHKG (§ 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 IHKG),
g) die Errichtung von Ausschüssen, mit Ausnahme des Berufsbildungsausschusses
h) die grundsätzlichen Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der Berufsbildung
i) die Einrichtung und die Auflösung von Geschäftsstellen und Außenstellen
j) die Errichtung eines institutionellen Schiedsgerichtes
k) die Errichtung von Einigungsstellen
l) die Ernennung zu Ehrenmitgliedern
m) die Wahl und die Abwahl des Präsidenten und von weiteren Mitgliedern des Präsidiums (Vizepräsidenten)
n) die Bestellung des Hauptgeschäftsführers für die Dauer von bis zu 5 Jahren
o) die Abberufung des Hauptgeschäftsführers
p) die Wirtschaftssatzung, in der der Wirtschaftsplan festgestellt und der Maßstab für die Beiträge und Sonderbeiträge festgesetzt werden
q) das Finanzstatut
r) die Wahl und die Abwahl von zwei Rechnungsprüfern aus ihrer Mitte s) die Feststellung des Jahresabschlusses
t) die Entlastung des Präsidiums
u) die Entlastung des Hauptgeschäftsführers
v) Erwerb und Veräußerung von Beteiligungen sowie Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung bei Beteiligungen entsprechend § 17 Abs. 2 Finanzstatut
w) die Art und Weise der öffentlichen Bekanntmachungen,
x) die wesentlichen personalwirtschaftlichen Grundsätze, insbesondere die allgemeinen Grundlagen der Gehaltsfindung.

(2) Es wird gemäß Berufsbildungsgesetz ein Berufsbildungsausschuss errichtet. Über die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes in der IHK zu erlassenden Vorschriften für die Durchführung der Berufsausbildung beschließt der Berufsbildungsausschuss. Diese Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Vollversammlung, wenn zu ihrer Durchführung die für die Berufsbildung im laufenden Wirtschaftsplan vorgesehenen Mittel nicht ausreichen oder in folgenden Geschäftsjahren Mittel bereitgestellt werden müssen, die die Ausgaben für Berufsbildung des laufenden Wirtschaftsplans nicht unwesentlich übersteigen.

§ 6 Sitzung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung wird durch den Präsidenten nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einberufen. Die Vollversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt. Die Sitzungen finden in Präsenz statt.

(2) Die Einladung der Vollversammlung erfolgt in Textform mindestens zwei Wochen vor der Sitzung und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Tagesordnung wird vom Präsidenten aufgestellt und hat alle rechtzeitig bis zur Versendung
der Einladung vorliegenden Anträge der Mitglieder der Vollversammlung zu berücksichtigen. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Vollversammlung.

(3) Die Mitglieder der Vollversammlung sind zur rechtzeitigen Mitteilung verpflichtet, wenn sie an einer Sitzung nicht teilnehmen können. Eine Vertretung ist unzulässig.

(4) Über die Zulassung der Öffentlichkeit entscheidet die Vollversammlung. Der Präsident kann Gäste zur Sitzung der Vollversammlung einladen. Der Hauptgeschäftsführer und die stellvertretenden Hauptgeschäftsführer nehmen an den
Sitzungen der Vollversammlung teil. Der Hauptgeschäftsführer kann weitere Mitarbeiter hinzuziehen.

(5) Im Übrigen wird das Sitzungsverfahren in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 7 Beschlussfassung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Der Präsident kann für den Fall, dass die Vollversamm lung beschlussunfähig ist, eine im Anschluss an die ordentliche Sitzung stattfindende außerordentliche Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. In dieser ist die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Das gilt bereits auch bei festgestellter Beschlussunfähigkeit zu einem Tagesordnungspunkt. Auf die Zulässigkeit der Einberufung einer außerordentlichen Sitzung im Anschluss an die einberufene Sitzung ist in der Einladung zur ordentlichen Sitzung hinzuweisen.

(3) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(4) Zur Beschlussfassung
a) über die Änderung der Satzung
b) über die Änderung der Wahl-, Beitrags- und Sonderbeitragsordnung
c) über die Abwahl des Präsidiums oder einzelner Präsidiumsmitglieder
ist die Vollversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Bei festgestellter Beschlussunfähigkeit gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass in der im Anschluss einberufenen außerordentlichen
Sitzung die Vollversammlung beschlussfähig ist, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.

(5) Für Beschlüsse der Vollversammlung ist in den Fällen des Absatzes 4 eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben.

(6) Außerhalb der Tagesordnung können Anträge und Eingaben nur behandelt werden, wenn kein anwesendes Mitglied der Vollversammlung widerspricht. Beschlussfassungen sind dazu nicht zulässig.

(7) Beschlussfassungen der Vollversammlung erfolgen, wenn nicht anders geregelt, grundsätzlich durch Handzeichen. Geheime Abstimmung erfolgt nur, wenn ein Fünftel der anwesenden Mitglieder es verlangt. In diesem Fall bestimmt
der Vorsitzende zwei anwesende Vollversammlungsmitglieder als Zähler. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Stimmzettel, die in eine Wahlurne gelegt werden. Wahlen erfolgen geheim. Mit Ausnahme der Wahl des Präsidenten und der Wahl der übrigen Mitglieder des Präsidiums kann eine offene Wahl mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Alle Abstimmungen einschließlich der Wahlen können auch unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme durchgeführt werden. Das verwendete System muss dem Stand der Technik entsprechen und auch geheime Wahlen und Abstimmungen gewährleisten.

(8) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

(9) Wird zu einem späteren Zeitpunkt das Fehlen oder der Verlust der Wählbarkeit oder das Fehlen der Stimmberechtigung eines Mitgliedes festgestellt, so wird die Gültigkeit von Beschlüssen, bei denen es mitgewirkt hat, davon nicht
berührt.

§ 8 Weitere Sitzungsformate und Beschlussfassungen der Vollversammlung

(1) Der Präsident kann zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Er kann auch Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen.

(2) Die Einladung zu einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 muss ergänzend zu § 6 Abs. 2 Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten. Die Zugangsdaten müssen rechtzeitig vor der Sitzung zur Verfügung
gestellt werden. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, Daten über Zugang und Authentifizierung zur elektronischen Kommunikation unter Verschluss zu halten und einem Dritten zugänglich zu machen.

(3) In der Sitzung nach Absatz 1 muss technisch sichergestellt sein, dass die im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmenden Mitglieder während der Sitzung Anwesenheits-, Rede-, Antrags- und Stimmrecht ausüben können. Die Gültigkeit von Beschlüssen und Wahlen der Vollversammlung wird über die in § 8 Abs. 4 Wahlordnung geregelten Gründe hinaus auch nicht dadurch berührt, dass durch eine technische Störung einzelne Mitglieder der Vollversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation in der Wahrnehmung der in Satz 1 geregelten Rechte beeinträchtigt sind, soweit nach § 7 nicht die Beschlussfähigkeit entfällt.

(4) In Sitzungen nach Absatz 1 soll die Beschlussfassung unter Zuhilfenahme elektronischer Abstimmungssysteme nach § 7 Abs. 7 durchgeführt werden.

(5) Der Präsident kann auch beschließen, den Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ihre Stimme ohne Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzugeben. Er kann auch beschließen,
Mitgliedern der Vollversammlung die Möglichkeit einzuräumen, ihre Stimme ohne Teilnahme an der Vollversammlung vor der Durchführung der Sitzung in Textform gegenüber dem Präsidenten abzugeben. In diesen Fällen ist der Beschluss der Vollversammlung gültig,
a) wenn alle Mitglieder beteiligt wurden,
b) die zur Beschlussfähigkeit erforderliche Anzahl der Mitglieder bis zu dem gesetzten Termin ihre Stimme abgegeben hat und
c) die erforderliche Mehrheit erreicht wurde.

§ 9 Zusammensetzung des Präsidiums

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und bis zu acht Vizepräsidenten, die in geheimer Wahl von der Vollversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Die Wahl des Präsidiums erfolgt für die Amtsperiode der Vollversammlung. Eine vorzeitige Abwahl des Präsidiums oder einzelner Präsidiumsmitglieder aus wichtigem Grund ist zulässig. Die Präsidiumsmitglieder nehmen ihr Amt bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist nur, wer zum Zeitpunkt der Wahl das 65. Lebensjahr nicht überschritten hat. Bei vorzeitigem Ausscheiden kann eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit erfolgen.

§ 10 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium beschließt über die Angelegenheiten der IHK, soweit Gesetz oder Satzung diese Aufgaben nicht der Vollversammlung oder dem Berufsbildungsausschuss vorbehalten oder die Vollversammlung nicht selbst darüber
Beschlüsse gefasst hat. Näheres zu den Aufgaben ist in der Geschäftsordnung geregelt.

(2) Der Präsident beruft die Sitzungen des Präsidiums ein und führt in ihnen den Vorsitz. Die Sitzungen finden in Präsenz statt. Der Hauptgeschäftsführer und die stellvertretenden Hauptgeschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Präsidiums teil. Der Hauptgeschäftsführer kann in Abstimmung mit dem Präsidenten weitere Mitarbeiter hinzuziehen. Der Präsident kann zu einer Sitzung einladen, die ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation durchgeführt wird. Er kann auch Mitgliedern des Präsidiums die Möglichkeit einräumen, ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Sitzung teilzunehmen. Die Einladung zu einer Sitzung
nach Satz 5 oder 6 muss Hinweise zum technischen Zugang und zur Authentifizierung enthalten, § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann das Präsidium Beschlüsse auch in Textform fassen. Dies gilt
nicht für Beschlüsse nach Absatz 3. § 8 Abs. 5 gilt entsprechend. Das weitere Verfahren regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums. Das Präsidium beschließt unter Beachtung dieser Satzung und der Geschäftsordnung der Vollversammlung seine Geschäftsordnung selbst.

(3) In Angelegenheiten, die wegen ihrer Dringlichkeit keinen Aufschub dulden, kann das Präsidium an Stelle der an sich zuständigen Vollversammlung Entscheidungen treffen, über die in der nächsten Sitzung der Vollversammlung zu berichten ist. Ausgenommen hiervon sind die in § 4 Abs.2 Satz 2 IHKG ausdrücklich der Beschlussfassung der Vollversammlung vorbehaltenen Gegenstände.

(4) Das Präsidium ernennt stellvertretende Hauptgeschäftsführer und beschließt über deren Abberufung.

(5) Das Präsidium beschließt über alle Versorgungsverträge für Mitarbeiter der IHK zu Leipzig.

(6) Ein Präsidiumsmitglied ist für Geschäftsvorfälle, bei denen die Zustimmung des
Präsidiums vorgesehen ist, nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, seinen Verwandten bis zum dritten Grade oder Verschwägerten bis zum zweiten Grade oder einer von ihm kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

§ 11 Vertretung des Präsidenten

(1) Der Präsident wird, wenn er an der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben verhindert ist, durch einen Vizepräsidenten vertreten.

(2) Näheres regelt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

§ 12 Geschäftsführung

(1) Die Geschäfte der IHK werden nach den vom Präsidium aufgestellten Grundsätzen von dem Hauptgeschäftsführer und unter seiner Leitung von Geschäftsführern, die gleichzeitig stellvertretende Hauptgeschäftsführer sein können,
geführt.

(2) Der Hauptgeschäftsführer ist Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten der IHK und Dienststellenleiter im Sinne von § 7 Abs. 1 SächsPersVG. Er kann Befugnisse unter Beachtung von § 13, § 15 und § 16 Abs. 3 auf die Geschäftsführer übertragen. Bei seiner Verhinderung üben seine Stellvertreter die Befugnisse aus; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 13 Anstellungsverträge

Alle Dienstverhältnisse der IHK sind durch schriftliche Verträge zu regeln. Der Anstellungsvertrag des Hauptgeschäftsführers ist vom Präsidenten und einem Vizepräsidenten, die Verträge der stellvertretenden Hauptgeschäftsführer und
der Geschäftsführer sind vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und vom Hauptgeschäftsführer oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Alle übrigen Verträge unterzeichnet der Hauptgeschäftsführer oder sein Stellvertreter. Die Festlegung des Gehalts des Hauptgeschäftsführers sowie der Geschäftsführer obliegt dem Präsidium. Es beachtet insbesondere die personalwirtschaftlichen Grundsätze der IHK.

§ 14 Fachausschüsse

(1) Die Vollversammlung kann zu ihrer Unterstützung bei der Behandlung bestimmter Aufgabenbereiche oder besonderer Angelegenheiten regionale und fachliche Ausschüsse mit beratender Funktion errichten. Ihre Mitglieder werden
vom Präsidium schriftlich berufen, falls nicht Gesetz oder Satzung Abweichendes bestimmen. Es können auch Personen berufen werden, die nicht zur Vollversammlung wählbar sind. Das Präsidium kann Ausschussmitglieder unter Angabe von Gründen jederzeit wieder abberufen. Die Berufung endet mit Austritt, Abberufung oder mit Ablauf der Wahlperiode. Sofern nicht gesetzlich oder durch Satzung etwas Anderes bestimmt ist, wählen die Ausschüsse aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seine Stellvertreter. Der Vorsitzende sollte Mitglied der Vollversammlung sein. Vorsitzender und Stellvertreter nehmen ihre Geschäfte bis zum Amtsantritt eines Nachfolgers wahr. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist eine Ersatzwahl für die restliche Amtszeit zulässig.

(2) Das Verfahren in den Ausschüssen regelt eine durch den jeweiligen Ausschuss zu beschließende und vom Präsidium zu bestätigende Geschäftsordnung.

(3) Für die Mitglieder der Ausschüsse gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

§ 15 Vertretung der IHK

(1) Der Präsident und der Hauptgeschäftsführer vertreten gemeinsam die IHK rechtsgeschäftlich und gerichtlich.
(2) Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Hauptgeschäftsführer alleinvertretungsberechtigt. Er kann seine Vertretungsmacht auf Geschäftsführer und weitere Mitarbeiter übertragen.
(3) In Vereinen, Gesellschaften, öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen und Organisationen wird die IHK durch Präsidenten oder Hauptgeschäftsführer vertreten. Sind beide bei Abstimmungen anwesend, führt der Präsident die
Stimme; ist der Präsident nicht anwesend, führt der Hauptgeschäftsführer die Stimme. Die Erteilung von Vollmachten ist zulässig. Bei Abstimmungen über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist § 5 zu beachten; bei Eilbedürftigkeit
kann auf § 10 Abs. 3 zurückgegriffen werden. Im Übrigen sind Präsident und Hauptgeschäftsführer befugt, bestehende Beschlüsse der zuständigen IHK-Organe zu konkretisieren und Positionen aus diesen Beschlüssen abzuleiten.

§ 16 Geschäftsjahr, Wirtschaftsplan und Rechnungslegung

(1) Das Geschäftsjahr der IHK beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
(2) Der Wirtschaftsplan wird alljährlich von der Vollversammlung festgestellt. Der Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung, der Anhang und der Lagebericht der IHK werden alljährlich von den von der Vollversammlung
gewählten Rechnungsprüfern und der Rechnungsprüfungsstelle der IHK geprüft.
(3) Das Präsidium und der Hauptgeschäftsführer bereiten den Wirtschaftsplan unter Berücksichtigung der Sachanforderungen der Bereiche vor und überwachen die Einhaltung des von der Vollversammlung festgestellten Wirtschaftsplans. Sie haben für jedes Geschäftsjahr der Vollversammlung Rechnung zu legen und um ihre Entlastung nachzusuchen. Vor der Beschlussfassung über die Entlastung berichten die Rechnungsprüfer der Vollversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.

§ 17 Veröffentlichungen und Inkrafttreten der Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen

(1) Satzungsrecht der IHK wird im elektronischen Bundesanzeiger verkündet. Weitere Bekanntmachungen erfolgen auf der Homepage der IHK im Internet. Zusätzlich kann die IHK Satzungsrecht im Mitteilungsblatt (IHK-Magazin) als Abdruck veröffentlichen oder im Mitteilungsblatt auf Verkündungen von Satzungsrecht im elektronischen Bundesanzeiger hinweisen.
(2) Die Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen der IHK treten, soweit in ihnen nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, an dem Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Kalendertages in Kraft.

§ 18 In-Kraft-Treten

Die Satzung in der mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 geänderten Fassung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Leipzig, den 7. Dezember 2022
Kristian Kirpal - Präsident
Dr. Thomas Hofmann - Hauptgeschäftsführer
genehmigt durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
mit Schreiben vom 22. Dezember 2022, Az.: 13- 4124/23/14-2022/64841
Dresden, den 22. Dezember 2022
Birgit Wagner - Stellv. Referatsleiterin