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Abgrenzung vom Einbau genormter Baufertigteile (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

Anlage B, Abschnitt 2, NR. 24 zu nichthandwerklichen Arbeiten

In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, welche Tätigkeiten im Rahmen des zulassungsfreien Handwerks „Einbau von genormten Baufertigteilen (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)“ (Anlage B, Abschnitt 2, Nr. 24 der Handwerksordnung (HwO)) durchgeführt werden dürfen. Dieses Infoblatt beschreibt die angesprochenen Tätigkeiten und zeigt darüber hinaus Beispiele für nichthandwerkliche Arbeiten.

Vorbemerkung

Es muss sich um

  • den Einbau,
  • Baufertigteile,
  • genormte Baufertigteile (z. B. Fenster, Türen, Zargen, Regale)

handeln.

1. Einbau genormter Baufertigteile

  • Zargen-, Stahlzargen-, Türzargeneinbau
  • Einbau industriell vorgefertigter Fenster und Türen
  • Einbau von genormten Fensterelementen mit integrierten Rollläden

Grundsätzlich sind Anpassungen der eingebauten Fertigteile nicht möglich. Wenn solche Tätigkeiten erforderlich sein sollten, werden diese also von Anlage B Nr. 24 nicht umfasst!

2. nicht handwerksähnliche Tätigkeiten

kein Einbau:

  • Aufstellen, Montieren von Carports bei vorgefertigten, einfachen Bausätzen
  • Aufstellen von Fertiggaragen (bei Fundamenterstellung ist dies dem Maurerhandwerk zuzurechnen)
  • Aufbau von Möbeln nach Aufbauanleitung

kein Einbau, kein Baufertigteil:

  • Zusammenbau bzw. Montage von Möbelfertigteilen
  • Aufbau bzw. Montage von Systemmesseständen
  • Aufstellen von Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament

Kein Einbau, kein Baufertigteil:

  • Zusammenbau bzw. Montage von Möbelfertigteilen
  • Aufbau bzw. Montage von Systemmesseständen
  • Aufstellen von einfachen Draht- und Jägerzäunen aus vorgefertigten Teilen ohne Fundament

Kein Baufertigteil:

  • Aufstellen von Fertig-/Einbauküchen (ohne Elektro-, Gas- und Wasseranschlüsse; bei umfangreichen Änderungs-
    und Anpassungsarbeiten ist dies dem Tischlerhandwerk zuzuordnen)
  • Einbau von Schrankwänden

3. Einbau und Montage von Regalen aus Fertigteilen

Im Einzelfall muss entschieden werden, ob es sich um eine Tätigkeit handelt, die als Einbau von genormten Baufertigteilen
bezeichnet werden kann, oder ob der Einbau – insbesondere umfangreicher und aufwändiger Regalanlagen und bei erforderlichen statischen Berechnungen – nach den allgemeinen Kriterien als vollhandwerkliche oder nichthandwerkliche Tätigkeit zugeordnet werden muss.

Die IHK und HwK sind selbstverständlich gerne zu weiteren Erläuterungen und Beratungen bereit.

Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der IHK zu Leipzig für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es
sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält
und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Dieses Merkblatt basiert auf einem Merkblatt der IHK Chemnitz mit deren freundlicher Genehmigung.

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Aktualisierung 07.12.2020