Hersteller und Importeure müssen ihren Handel mit Batterien elektronisch bei der Stiftung EAR anzeigen.

Das Batteriegesetz, abgekürzt BattG, dient der Erfassung, der Rücknahme und der umweltgerechten Verwertung von in Deutschland vertriebenen Batterien. Darunter fallen alle Formen von Batterien aus handelsüblichen Elektrogeräten, aber auch Industrie- und Fahrzeugbatterien. Da Batterien nicht nur Schadstoffe enthalten, sondern auch wertvolle Rohstoffe, sieht das Gesetz sowohl Stoffverbote für die Hersteller von Batterien als auch Recyclingquoten für gesammelte Batterien vor.

Änderungen mit dem Batteriegesetz 2021

Übergangsfristen

Für Hersteller, die das Inverkehrbringen von Batterien bereits im BattG-Melderegister des UBA angezeigt haben, hat der Gesetzgeber eine Übergangsfrist von einem Jahr geschaffen. Demnach hatten Hersteller, die sich bis zum 31.12.2020 im UBA-BattG-Melderegister erfolgreich angezeigt haben, bis spätestens 01.01.2022 Zeit, um sich von der Stiftung EAR registrieren zu lassen.

1. Pflicht: Registrierung der Batterien

Wer gewerblich Batterien in Deutschland erstmals in den Verkehr bringt, muss sich vor dem Inverkehrbringen als Hersteller/ Importeur registrieren. Die Registrierungsaufgaben übernimmt die stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear). Die registrierten Unternehmen können von jedem Internetnutzer eingesehen werden; aber auch von Konkurrenten oder Rechtsanwälten. Kommen Sie bitte unbedingt Ihrer Verpflichtung nach, sonst ist mit Abmahnungen zu rechnen!

Auch Hersteller und Importeure von Produkten, bei denen Batterien bereits eingebaut oder Batterien beigelegt sind, müssen sich bei der Stiftung EAR registrieren

2. Pflicht: Kennzeichnung

Batterien (bei kleinen Batterien die Verpackung) sind mit der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen (auf mind. 3 Prozent der Batteriefläche, mind. aber 0,5 cm x 0,5 cm). Darüber hinaus muss der Kunde gut sicht- und lesbar darauf hingewiesen werden, dass die Batterien an der Verkaufsstelle kostenlos zurückgegeben werden können. Und dass der Endnutzer zur Rückgabe der Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist.

Wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien sind mit der Angabe ihrer Kapazität (in Milliamperestunden oder Amperestunden) zu kennzeichnen. Nicht wiederaufladbare Geräte- und Fahrzeugbatterien sind von der Verordnung nicht erfasst.

 3. Pflicht: Beteiligung an einem Rücknahmesystem

Hersteller von Batterien müssen sich zusätzlich an einem Rücknahmesystem beteiligen. Derzeit bestehen neben dem gemeinsamen Rücknahmesystem GRS Batterien weitere herstellereigene Rücknahmesysteme:

GRS Batterien
gemeinsames Rücknahmesystem

REBAT 
herstellereigenes Rücknahmesystem der CCR Deutschland AG

ÖcoReCell
herstellereigenes Rücknahmesystem der IFA Ingenieurgesellschaft mbH
ERP Dtl. GmbH
herstellereigenes Rücknahmesystem

 

4. Pflicht: Für Händler und Batteriebenutzende

Alle Vertreiber müssen sicherstellen, dass sie nur Batterien von gemeldeten Unternehmen (Hersteller oder Importeur) auf den Markt bringen. Zudem sind sie verpflichtet, Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle kostenfrei zurückzunehmen. Im Versandhandel gilt das Versandlager als Verkaufsstelle.

Die Rücknahmepflicht beschränkt sich dabei auf jene Altbatterien, die der Vertreiber als Neubatterien im Sortiment führt oder geführt hat – sowie auf haushaltsübliche Mengen. Produkte, die Batterien enthalten, fallen dagegen unter das ElektroGesetz bzw. unter die Altfahrzeugverordnung. Darüber hinaus ist der Vertreiber verpflichtet, die zurückgenommenen Gerätebatterien der GRS zur Abholung bereitzustellen. Wenn er die zurückgenommenen Batterien einem zugelassenen, herstellereigenen Rücknahmesystem übergeben möchte, ist dies drei Monate im Voraus der GRS schriftlich anzuzeigen.

Zusammenfassung

Alles in allemhaben es betroffene Unternehmen mit mehreren Registern umweltrechtlichen Ursprungs zu tun: dem Elektroaltgeräteregister (EAR) nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) und dem Register nach Verpackungsgesetz (VerpackG). Hinzu kommen Meldungen an das Gemeinsame Rücknahmesystem Batterien (GRS), an Dienstleister, die das Unternehmen zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem ElektroG einsetzt sowie an die Dualen Systeme.

(Quelle: IHK Frankfurt a. M.)

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