Erläuterung Besonders bestellter Bevollmächtigter nach § 5 Abs. 2 des IHK-Gesetzes
Wichtig ist, dass die von einem IHK-zugehörigen Unternehmen erteilte besondere Bevollmächtigung einhergeht mit einer hervorgehobenen und unternehmerischen Verantwortung beinhaltenden Stellung des besonders Bevollmächtigten bei diesem Unternehmen. Diese Stellung muss insbesondere durch weitgehende Vertretungsrechte für das Vollmacht gebende Unternehmen zum Ausdruck kommen und dokumentiert werden. Solche Vertretungsrechte können sowohl aus Gesetz als auch aus einer Vereinbarung heraus resultieren.
Das Gesetz sieht bewusst von einer Einordnung des besonders Bevollmächtigten in die vom HGB und dem jeweiligen Gesellschaftsrecht geschaffenen Typen der Unternehmensvertreter ab. Durch die Wählbarkeit des besonders Bevollmächtigten soll vielmehr dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es im Wirtschaftsleben leitende Personen gibt, die weder Prokurist noch Geschäftsführer sind.
Die qualitativen Anforderungen an die besondere Bevollmächtigung sind auch zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte das Geschäft des IHK-zugehörigen Unternehmens maßgeblich mit prägt (z. B.: als Generalbevollmächtigter, durch eigenverantwortlichen Außenauftritt für das Unternehmen, als Leiter des Gesamtbetriebes oder eines Betriebsteiles, durch Verfügung über ein Finanzbudget, als Personalverantwortlicher u. a.).
Ein denkbares Beispiel ist die Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter im Unternehmen, insbesondere in einem Familienunternehmen, der nicht die Funktion eines Vorstandsmitglieds, Geschäftsführers oder Prokuristen ausübt, gleichwohl aber aufgrund ihm eingeräumter, weitreichender Vertretungsrechte maßgeblichen Einfluss auf das Geschick des Unternehmens nimmt.