Erklärung zur Funktion eines/r besonders bestellten Bevollmächtigten

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Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Mario Bauer
Goerdelerring 5
04109 Leipzig

Wahl BBB Teil I
Angaben zur besonders bestellten bevollmächtigten Person
Anrede*
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Angaben zum Unternehmen
Wahl BBB Teil II (m)
Erklärung zur Funktion eines/r besonders bestellten Bevollmächtigten

Hiermit bestätige ich/bestätigen wir, dass die oben genannte Person Unternehmensverantwortung für die oben genannten wesentlichen und operativen Funktionen/Aufgaben oder Teilbereiche trägt und dass seine Rechtsstellung und die Ausgestaltung seines Vertragsverhältnisses der tatsächlichen Stellung eindeutig nicht widersprechen.

Diese Vertretungsrechte sind schriftlich zwischen dem Unternehmen und dem besonders bestellten Bevollmächtigten fixiert und können der IHK bei Bedarf gem. § 7 Abs. 2 Satz 4 der Wahlordnung vorgelegt werden.

Er ist besonders bestellter Bevollmächtigter (siehe hierzu die Erläuterungen weiter unten) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 IHK-Gesetz sowie § 7 Abs. 2 der Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, da er die oben aufgeführten unternehmerischen Aufgaben für unsere Firma wahrnimmt.

Hiermit bevollmächtigen wir ihn stellvertretend für unser Unternehmen im Jahr 2026 für die Wahl der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig als Bewerber zu kandidieren, um bei erfolgreicher Kandidatur Mitglied in der Vollversammlung zu werden.


Erläuterung Besonders bestellter Bevollmächtigter nach § 5 Abs. 2 des IHK-Gesetzes

Wichtig ist, dass die von einem IHK-zugehörigen Unternehmen erteilte besondere Bevollmächtigung einhergeht mit einer hervorgehobenen und unternehmerischen Verantwortung beinhaltenden Stellung des besonders Bevollmächtigten bei diesem Unternehmen. Diese Stellung muss insbesondere durch weitgehende Vertretungsrechte für das Vollmacht gebende Unternehmen zum Ausdruck kommen und dokumentiert werden. Solche Vertretungsrechte können sowohl aus Gesetz als auch aus einer Vereinbarung heraus resultieren.

Das Gesetz sieht bewusst von einer Einordnung des besonders Bevollmächtigten in die vom HGB und dem jeweiligen Gesellschaftsrecht geschaffenen Typen der Unternehmensvertreter ab. Durch die Wählbarkeit des besonders Bevollmächtigten soll vielmehr dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es im Wirtschaftsleben leitende Personen gibt, die weder Prokurist noch Geschäftsführer sind.

Die qualitativen Anforderungen an die besondere Bevollmächtigung sind auch zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte das Geschäft des IHK-zugehörigen Unternehmens maßgeblich mit prägt (z. B.: als Generalbevollmächtigter, durch eigenverantwortlichen Außenauftritt für das Unternehmen, als Leiter des Gesamtbetriebes oder eines Betriebsteiles, durch Verfügung über ein Finanzbudget, als Personalverantwortlicher u. a.).

Ein denkbares Beispiel ist die Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter im Unternehmen, insbesondere in einem Familienunternehmen, der nicht die Funktion eines Vorstandsmitglieds, Geschäftsführers oder Prokuristen ausübt, gleichwohl aber aufgrund ihm eingeräumter, weitreichender Vertretungsrechte maßgeblichen Einfluss auf das Geschick des Unternehmens nimmt.

Wahl BBB Teil III (w)
Erklärung zur Funktion eines/r besonders bestellten Bevollmächtigten

Hiermit bestätige ich/bestätigen wir, dass die oben genannte Person Unternehmensverantwortung für die oben genannten wesentlichen und operativen Funktionen/Aufgaben oder Teilbereiche trägt und dass ihre Rechtsstellung und die Ausgestaltung ihres Vertragsverhältnisses der tatsächlichen Stellung eindeutig nicht widersprechen.

Diese Vertretungsrechte sind schriftlich zwischen dem Unternehmen und der besonders bestellten Bevollmächtigten fixiert und können der IHK bei Bedarf gem. § 7 Abs. 2 Satz 4 der Wahlordnung vorgelegt werden.

Sie ist besonders bestellte Bevollmächtigte (siehe hierzu die Erläuterungen weiter unten) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 IHK-Gesetz sowie § 7 Abs. 2 der Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, da sie die oben aufgeführten unternehmerischen Aufgaben für unsere Firma wahrnimmt.

Hiermit bevollmächtigen wir sie stellvertretend für unser Unternehmen im Jahr 2026 für die Wahl der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig als Bewerberin zu kandidieren, um bei erfolgreicher Kandidatur Mitglied in der Vollversammlung zu werden.


Erläuterung Besonders bestellter Bevollmächtigter nach § 5 Abs. 2 des IHK-Gesetzes

Wichtig ist, dass die von einem IHK-zugehörigen Unternehmen erteilte besondere Bevollmächtigung einhergeht mit einer hervorgehobenen und unternehmerischen Verantwortung beinhaltenden Stellung des besonders Bevollmächtigten bei diesem Unternehmen. Diese Stellung muss insbesondere durch weitgehende Vertretungsrechte für das Vollmacht gebende Unternehmen zum Ausdruck kommen und dokumentiert werden. Solche Vertretungsrechte können sowohl aus Gesetz als auch aus einer Vereinbarung heraus resultieren.

Das Gesetz sieht bewusst von einer Einordnung des besonders Bevollmächtigten in die vom HGB und dem jeweiligen Gesellschaftsrecht geschaffenen Typen der Unternehmensvertreter ab. Durch die Wählbarkeit des besonders Bevollmächtigten soll vielmehr dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es im Wirtschaftsleben leitende Personen gibt, die weder Prokurist noch Geschäftsführer sind.

Die qualitativen Anforderungen an die besondere Bevollmächtigung sind auch zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte das Geschäft des IHK-zugehörigen Unternehmens maßgeblich mit prägt (z. B.: als Generalbevollmächtigter, durch eigenverantwortlichen Außenauftritt für das Unternehmen, als Leiter des Gesamtbetriebes oder eines Betriebsteiles, durch Verfügung über ein Finanzbudget, als Personalverantwortlicher u. a.).

Ein denkbares Beispiel ist die Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter im Unternehmen, insbesondere in einem Familienunternehmen, der nicht die Funktion eines Vorstandsmitglieds, Geschäftsführers oder Prokuristen ausübt, gleichwohl aber aufgrund ihm eingeräumter, weitreichender Vertretungsrechte maßgeblichen Einfluss auf das Geschick des Unternehmens nimmt.

Wahl BBB Teil III (d)
Erklärung zur Funktion eines/r besonders bestellten Bevollmächtigten

Hiermit bestätige ich/bestätigen wir, dass die oben genannte Person die Unternehmensverantwortung für die genannten wesentlichen und operativen Funktionen/Aufgaben oder Teilbereiche unseres Betriebes trägt und dass die Rechtsstellung und die Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses dieser Person der tatsächlichen Stellung eindeutig nicht widersprechen.

Diese Vertretungsrechte sind schriftlich zwischen dem Unternehmen und dem/der besonders bestellen Bevollmächtigten fixiert und können der IHK bei Bedarf gem. § 7 Abs. 2 Satz 4 der Wahlordnung vorgelegt werden.

Die Person ist besonders bestellte/r Bevollmächtigte/r (siehe hierzu die Erläuterungen weiter unten) im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 IHK-Gesetz sowie § 7 Abs. 2 der Wahlordnung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, da die Person die oben aufgeführten unternehmerischen Aufgaben für unsere Firma wahrnimmt.

Hiermit bevollmächtigen wir die Person stellvertretend für unser Unternehmen im Jahr 2025 für die Wahl der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig als Bewerber*in zu kandidieren, um bei erfolgreicher Kandidatur Mitglied in der Vollversammlung zu werden.


Erläuterung Besonders bestellter Bevollmächtigter nach § 5 Abs. 2 des IHK-Gesetzes

Wichtig ist, dass die von einem IHK-zugehörigen Unternehmen erteilte besondere Bevollmächtigung einhergeht mit einer hervorgehobenen und unternehmerischen Verantwortung beinhaltenden Stellung des besonders Bevollmächtigten bei diesem Unternehmen. Diese Stellung muss insbesondere durch weitgehende Vertretungsrechte für das Vollmacht gebende Unternehmen zum Ausdruck kommen und dokumentiert werden. Solche Vertretungsrechte können sowohl aus Gesetz als auch aus einer Vereinbarung heraus resultieren.

Das Gesetz sieht bewusst von einer Einordnung des besonders Bevollmächtigten in die vom HGB und dem jeweiligen Gesellschaftsrecht geschaffenen Typen der Unternehmensvertreter ab. Durch die Wählbarkeit des besonders Bevollmächtigten soll vielmehr dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es im Wirtschaftsleben leitende Personen gibt, die weder Prokurist noch Geschäftsführer sind.

Die qualitativen Anforderungen an die besondere Bevollmächtigung sind auch zu bejahen, wenn der Bevollmächtigte das Geschäft des IHK-zugehörigen Unternehmens maßgeblich mit prägt (z. B.: als Generalbevollmächtigter, durch eigenverantwortlichen Außenauftritt für das Unternehmen, als Leiter des Gesamtbetriebes oder eines Betriebsteiles, durch Verfügung über ein Finanzbudget, als Personalverantwortlicher u. a.).

Ein denkbares Beispiel ist die Stellung als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter im Unternehmen, insbesondere in einem Familienunternehmen, der nicht die Funktion eines Vorstandsmitglieds, Geschäftsführers oder Prokuristen ausübt, gleichwohl aber aufgrund ihm eingeräumter, weitreichender Vertretungsrechte maßgeblichen Einfluss auf das Geschick des Unternehmens nimmt.

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