BRV für die Fortbildungsprüfung „Fachwirt/-in im Gastgewerbe IHK"Seite drucken

Fortbildungsprüfung „Fachwirt/-in im Gastgewerbe IHK"

Besondere Rechtsvorschrift

Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig erlässt aufgrund des Beschlusses des  Berufsbildungsausschusses vom 28. September 2009 als zuständige Stelle nach § 54 in Verbindung mit § 79 Abs. 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, Seite 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I, Seite 2246), folgende besondere Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfung zum Fachwirt im Gastgewerbe IHK/zur Fachwirtin im
Gastgewerbe IHK.

§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Fachwirt im Gastgewerbe IHK/zur Fachwirtin im Gastgewerbe IHK nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende
Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.

(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vorhanden sind, um folgende Aufgaben eines Fachwirts im Gastgewerbe IHK/ einer Fachwirtin im Gastgewerbe IHK verantwortlich wahrzunehmen:

  1. Selbstständiges Umsetzen von Führungsaufgaben unter Anwendung von wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Vorgaben
  2. Erkennen von Gästeerwartungen und Bewerten neuer Entwicklungen sowie Planung, Durchführung und Kontrolle gastgewerblicher Leistungen
  3. Zielorientiertes Einsetzen von Marketinginstrumenten mit geeigneten Kommunikationsmitteln

(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss ,,Fachwirt im Gastgewerbe IHK/Fachwirtin im Gastgewerbe IHK".

§ 2 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Prüfung in der Teilprüfung ,,Wirtschafts bezogene Qualifikationen" ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  2. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.

(2) Zur Prüfung in der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ist zuzulassen, wer den Prüfungsteil ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" abgelegt hat und

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder kaufmännisch verwandten Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten zweijährigen kaufmännischen oder kaufmännisch verwandten Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufspraxis oder 
  3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten dreijährigen Ausbildungsberuf und danach eine insgesamt mindestens dreijährige Berufspraxis oder
  4. insgesamt eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(3) Die Berufspraxis im Sinne des Abs. 2 sowie die anerkannten Ausbildungsberufe gemäß Abs. 2 Nr. 1 und 2 müssen inhaltlich wesentliche Bezüge zu den in § 1 Abs. 2 genannten Aufgaben haben.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

 

§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Teilprüfungen: 

  1. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
  2. Handlungsspezifische Qualifikationen

(2) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

  1. Volks- und Betriebswirtschaft
  2. Rechnungswesen
  3. Recht und Steuern
  4. Unternehmensführung


(3) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen" gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:

  1. Gästeorientierung und Marketing
  2. Branchenbezogenes Management
  3. Branchenbezogenes Recht
  4. Gastronomische Angebotsformen

(4) Die „Wirtschaftsbezogenen Qualifikationen" gemäß Abs. 2 sowie die ,,Handlungsspezifischen Qualifikationen" gemäß Abs. 3 sind schriftlich zu prüfen.

(5) Außerdem wird als weitere Prüfungsleistung innerhalb der Teilprüfung ,,Handlungsspezifische Qualifikationen" ein situationsbezogenes Fachgespräch mündlich durchgeführt.

§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen

(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für
die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken
im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung ertasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:

  1. Volkswirtschaftliche Grundlagen
  2. Betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken
  3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen
  4. Unternehmenszusammenschlüsse


(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die
Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen die erarbeiteten Zahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation
ausgewertet werden können.

In diesem Rahmen können geprüft werden:

  1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens
  2. Finanzbuchhaltung
  3. Kosten- und Leistungsrechnung
  4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Zahlen
  5. Planungsrechnung


(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern" sollen allgemeine Kenntnisse des Bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen
bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden.

In diesem Rahmen können geprüft werden:

  1. Rechtliche Zusammenhänge
  2. Steuerrechtliche Bestimmungen


(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung" soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen
anwenden zu können.

In diesem Rahmen können geprüft werden:

  1. Betriebsorganisation
  2. Personalführung
  3. Personalentwicklung


(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:

  1. Volks- und Betriebswirtschaft: 60 Minuten
  2. Rechnungswesen: 90 Minuten
  3. Recht und Steuern: 60 Minuten
  4. Unternehmensführung: 90 Minuten

Die Gesamtdauer soll jedoch 330 Minuten nicht überschreiten.

(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen
durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung
werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen

(1) Im Qualifikationsbereich „Gästeorientierung und Marketing" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, im Umgang mit Gästen, bei Verhandlungen und in Konfliktfällen sachgerecht zu kommunizieren. Er soll Gespräche gäste- und unternehmensorientiert vorbereiten, führen und auswerten können. Ferner soll er die im Gastgewerbe einsetzbaren Marketinginstrumente anwenden sowie die Marktsituation berücksichtigen. Darüber hinaus soll er die Besonderheiten
der Werbung hinsichtlich der gastronomischen Angebotsformen zielgruppenorientiert einsetzen und auswerten können.

In diesem Rahmen können geprüft werden:

  1. Gäste gewinnen, betreuen und zufriedenstellen
  2. Marketing gezielt anwenden und auswerten können

(2) Im Qualifikationsbereich „Branchenbezogenes Management" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er das für die Betriebsführung notwendige Planungs-, Steuerungs- und Führungsinstrumentarium beherrscht. Darüber hinaus soll er nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben und Ziele der betrieblichen Organisation qualitätsbewusst umzusetzen und dabei die Instrumente der Unternehmens- und Personalführung praxisorientiert und IT-unterstützt anzuwenden.

  1. In diesem Rahmen können geprüft werden:
  2. Mitarbeiter führen und deren Potenzial fördern
  3. Warenwirtschaftssysteme effizient einsetzen
  4. Qualitätsmanagement aufgabenorientiert anwenden
  5. Planen, Organisieren und Durchführen von Veranstaltungen
  6. Mit Dienstleistungsanbietern, Institutionen und Organisationen zusammenarbeiten


(3) Im Qualifikationsbereich „Branchenbezogenes Recht" soll der Prüfungsteilnehmer vertieftes Wissen der einschlägigen Bestimmungen nachweisen und dieses Wissen umsetzen und fallorientiert anwenden.

In diesem Rahmen können geprüft werden:

  1. Branchenspezifische Rechtsvorschriften berücksichtigen
  2. Verträge im Gastgewerbe kennen und abschließen können
  3. Branchenbezogene Steuern, Abgaben und Versicherungen kennen


(4) Im Qualifikationsbereich „Gastronomische Angebotsformen" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er mit den verschiedenen Angebotsformen
und deren Besonderheiten vertraut ist. Darüber hinaus soll er die Entwicklung und die Auswirkungen neuer Angebotsformen beurteilen und gegebenenfalls umsetzen.

In diesem Rahmen können geprüft werden:

  1. Hotel- und Gaststättenbetriebe
  2. Systemgastronomie
  3. Gemeinschaftsverpflegung/ Catering


(5) Die schriftliche Prüfung besteht je Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Bearbeitungszeit höchstens jeweils 90 Minuten betragen soll.

(6) Die schriftliche Prüfung gemäß Abs. 5 kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder zur eindeutigen Beurteilung der Prüfungsleistung nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden. Dem Antrag des Prüfungsteilnehmers ist stattzugeben, wenn die schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten, aber mindestens mit 40 Punkten bewertet wurde. Der Antrag ist abzulehnen, wenn mehr als eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurde. Die einzelne Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die
der Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(7) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er in der Lage ist, sein Berufswissen in betriebstypischen Situationen anzuwenden und sachgerechte Lösungen vorzuschlagen. Insbesondere soll er nachweisen, dass er angemessen mit Gesprächspartnern innerhalb und außerhalb des Unternehmens sprachlich kommunizieren kann und dabei argumentationstechnische Instrumente sach- und personenorientiert einzusetzen versteht. Der  Prüfungsteilnehmer wählt aus dem Qualifikationsbereich gemäß Abs. 4 „Gastronomische Angebotsformen" eine gestellte Situationsaufgabe zur Bearbeitung. Der Prüfungsteilnehmer hat Anspruch auf höchstens 30 Minuten Vorbereitungszeit. Die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, wobei sachgerechte Präsentationstechniken eingesetzt werden können.

§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt
wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt.

§ 7 Bewerten der Teilprüfungen und Bestehen der Prüfung

(1) Die Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten. Die Teilprüfungen ,,Wirtschaftsbezogene Qualifikationen" und „Handlungsspezifische Qualifikationen" sind ebenso einzeln zu bewerten. Die Bewertung der beiden Teilprüfungen sowie die Gesamtbewertung sind aus dem arithmetischen Mittel der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen zu bilden.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.

(3) Über das Ergebnis der Teilprüfung ,, Wirtschafts bezogene Qualifikationen" ist eine Bescheinigung auszustellen.

(4) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind Ort, Datum und Abschlussbezeichnung der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

§ 8 Wiederholung der Prüfung

(1) Eine Teilprüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens
wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind und der Prüfungsteilnehmer/ die Prüfungsteilnehmerin sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene Prüfungsleistungen können
auf Antrag einmal wiederholt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.

§ 9 Ausbildereignung

Wer die Prüfung zum Fachwirt im Gastgewerbe IHK/zur Fachwirtin im Gastgewerbe IHK nach dieser Rechtsvorschrift bestanden hat, ist von der schriftlichen Prüfung nach einer aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Dies gilt nicht für den praktischen Prüfungsteil.

§ 10 Inkrafttreten

Diese besonderen Rechtsvorschriften treten nach ihrer Verkündung in der IHK-Zeitschrift „wirtschaft" in Kraft. (Ausgabe 11/2009)