CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) der Europäischen Union
Der Carbon Border Adjustment Mechanism kurz CBAM ergänzt den europäischen Emissionshandel (ETS-1). Durch die Anrechnung des europäischen CO-2 Preises auf importierte Güter, sollen faire Wettbewerbsbedingungen und Anreize zur Emissionssenkung auch außerhalb der EU geschaffen werden. CBAM soll Carbon Leakage verhindern, also der Verlagerung von Unternehmen aus Industriezweigen mit hohen Treibhausgasemissionen aus der EU ins Ausland entgegenwirken. Die IHK-Organisationen setzten sich für eine Vereinfachung und Entbürokratisierung des Instruments. Ebenso mahnen sie einen ähnlichen Ausgleichsmechanismus bei Exporten aus der EU an.
Es gilt: Für Unternehmen, die mehr als 50 Tonnen pro Jahr folgende Warengruppen aus Nicht-EU-Ländern importieren, gelten ab dem 1. Januar 2026 nicht nur umfassende Berichtspflichten, sondern auch die Verpflichtung zum Erwerb von CBAM-Zertifikaten:
- Eisen und Stahl
- Raffinerien
- Zement
- Aluminium
- organische Grundchemikalien
- Wasserstoff
- Düngemittel
Bis zum 2. September müssen Importeure sich als CBAM-Anmelder über das Zollportal registrieren, damit der Zulassungsprozess bis 1. Januar 2026 sicher abgeschlossen ist.
Die IHK Dresden fungiert als zentrale IHK-Beratungsstelle in Sachsen für betroffene Unternehmen.
GTAI bietet umfangreiche Informationen, Leitfäden und Beratung rund um CBAM:
CBAM - Checkliste für UnternehmenÜbersicht zu aktuellen IHK-Informationsveranstaltungen zu CBAM
Seit dem 31. März 2025 ist das Anmeldemodul im CBAM-Register geöffnet. Unternehmen, die CBAM-pflichtige Waren wie Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Wasserstoff oder Strom importieren, können nun die Zulassung als Registrierter Anmelder beantragen. Diese Zulassung ist Voraussetzung, um ab dem 1. Januar 2026 weiterhin importieren zu dürfen. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich digital über das Zollportal. Die Bearbeitungszeit beträgt laut EU-Kommission bis zu 180 Tage – in Deutschland ist mit Verzögerungen zu rechnen, da die zuständige Stelle noch nicht abschließend benannt ist. Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der national zuständigen Behörde, der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt), hier.
Wichtig: Bis Ende 2025 sind alle Importeure – unabhängig von der künftig geplanten 50-Tonnen-Ausnahmeregelung – verpflichtet, quartalsweise CBAM-Berichte im Übergangsregister einzureichen.
Bei Fragen hilft Ihnen Benjamin Rummel gerne weiter.
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