Abfrage der Steuer-ID im Rahmen zollrechtlicher Bewilligungen
Wiederaufnahme der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit
In dem Urteil vom 16. Januar 2019 (Rechtssache C-496/17) des Europäischen Gerichtshofes sowie der Entscheidung vom 6. Februar 2019 (Az. 4 K 1404/17 Z) des Finanzgerichtes Düsseldorf wurde geklärt, das Abfragen der steuerrechtlichen Identifikationsnummern (Steuer-ID) durch die Hauptzollämter rechtlich zulässig sind. Die Hauptzollämter nehmen somit die Prüfung gem. Art. 39 Buchst. a) UZK i. V. m. Art. 24 UZK-IA wieder auf.
Zum Umfang der Abfrage, zum überprüfenden Personenkreis, zur datenschutzrechtlichen Zuverlässigkeit der Steuer-ID und zum Vorgehen der Hauptzollämter informiert die deutsche Zollverwaltung in diesem Merkblatt.
Die Abfrage der Steuer-ID wird zunächst auf die Fälle bei der Neuerteilung von Bewilligungen beschränkt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Abfragen auch auf das Monitoring (Bestandsbewilligungen) ausgeweitet werden.
Bei Fragen hilft Ihnen Nadine Thieme gerne weiter.
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