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Unternehmen | 18.02.2026

Abfrage der Steuer-ID im Rahmen zollrechtlicher Bewilligungen

Wiederaufnahme der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit

In dem Urteil vom 16. Januar 2019 (Rechtssache C-496/17) des Europäischen Gerichtshofes sowie der Entscheidung vom 6. Februar 2019 (Az. 4 K 1404/17 Z) des Finanzgerichtes Düsseldorf wurde geklärt, das Abfragen der steuerrechtlichen Identifikationsnummern (Steuer-ID) durch die Hauptzollämter rechtlich zulässig sind. Die Hauptzollämter nehmen somit die Prüfung gem. Art. 39 Buchst. a) UZK i. V. m. Art. 24 UZK-IA wieder auf.

Zum Umfang der Abfrage, zum überprüfenden Personenkreis, zur datenschutzrechtlichen Zuverlässigkeit der Steuer-ID und zum Vorgehen der Hauptzollämter informiert die deutsche Zollverwaltung in diesem Merkblatt.

Die Abfrage der Steuer-ID wird zunächst auf die Fälle bei der Neuerteilung von Bewilligungen beschränkt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt sollen die Abfragen auch auf das Monitoring (Bestandsbewilligungen) ausgeweitet werden. 

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