Änderung des Widerrufsrechtes – Einführung des Widerrufs-Buttons
Hinweis: Der Bundestag hat am 03.02.2026 ein Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts beschlossen. Dabei soll durch den neuen § 356a BGB das Widerrufsrecht des Verbrauchers gestärkt werden, indem bestimmte Anforderungen für die Darstellung des Widerrufs an die Unternehmen gestellt werden. Die Änderungen treten ab dem 19.06.2026 in Kraft.
1. Für wen gilt der neue § 356a BGB?
Ziel ist es, den Widerruf für den Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Online-Benutzeroberflächen zu vereinfachen. Fernabsatzverträge liegen dann vor, wenn für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss mit dem Verbraucher ausschließlich Fernkommunikationsmittel genutzt werden. Dies passiert in einem dafür organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystem. Klassisches Beispiel sind Online-Shops bei den Bestellungen über die Plattform im Internet oder auf der App abgewickelt werden. Erfasst sind alle Verträge, für die am und nach dem 19.06.2026 die Widerrufsfrist läuft. Also auch Verträge, die bereits zuvor abgeschlossen wurden, bei denen die Widerrufsfrist aber noch nicht geendet hat. Nicht betroffen ist der B2B-Bereich (Unternehmer/Unternehmer).
2. Wie muss die Widerrufsfunktion platziert werden?
Die Widerrufsfunktion muss für den Verbraucher leicht zugänglich und hervorgehoben platziert werden. Sie muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbaren eindeutigen Formulierung beschriftet und während der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein. Das kann beispielsweise durch einen Widerrufs-Button auf der Seite erfolgen.
3. Wie läuft der Widerruf ab?
Der Widerruf erfolgt in zwei Stufen. Im ersten Schritt muss der Verbraucher den Widerruf ohne unnötige Umwege erklären können. Dabei muss der Unternehmer folgende Daten im Widerrufsformular abfragen oder bestätigen lassen: ➢ Name Verbraucher ➢ Angaben zur Identifizierung Vertrag(steil), der widerrufen wird ➢ Welches elektronisches Kommunikationsmittel möchte der Verbraucher für die Eingangsbestätigung nutzen? (z.B. Erhalt per E-Mail und Angabe der E-Mail-Adresse) Im zweiten Schritt wird der Widerruf durch den Verbraucher bestätigt. Das geschieht durch eine Bestätigungsfunktion, die am Ende des Formulars aufgeführt sein muss und vom Verbraucher geklickt wird. Nach Übermittlung über die Bestätigungsfunktion sendet der Unternehmer dem Verbraucher unverzüglich die Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger zu. Dabei ist folgender Inhalt Pflicht: ➢ Wiedergabe Inhalt der Widerrufserklärung ➢ Datum und Uhrzeit des Eingangs
4. Wie gewährleiste ich, dass der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt wurde?
Damit die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, muss der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Die Belehrung kann dadurch erfolgen, dass vor Bestätigung der Bestellung durch Klicken eines Kästchens vom Verbraucher bestätigt wird, dass dieser sein Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen hat. Das kann, wie bei AGB, in der Art erfolgen, dass die Seite zum Widerrufsrecht verlinkt wird und der Satz „Ich bestätige, dass ich über mein Widerrufsrecht belehrt wurde“ mit dem Kästchen verbunden ist. Der Link sitzt dann hinter „Widerrufsrecht“, welches farblich hervorgehoben wird. In der Widerrufsbelehrung sollte explizit auf den Widerrufsbutton hingewiesen werden. Der Widerrufs-Button ermöglicht den Widerruf. Zusätzlich dazu muss die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach Vertragsschluss in einer Weise zur Verfügung gestellt werden, die den benutzten Fernkommunikationsmitteln entspricht. Dafür kann die Widerrufsbelehrung identisch zur Online-Variante als Text oder PDF-Anhang der Bestellbestätigungs-E-Mail beigefügt werden.
5. Wie kann der Widerrufsprozess gestaltet werden?
In der Praxis kann bei der Umsetzung zwischen Verbrauchern mit einem Kundenkonto oder Gastkonto unterschieden werden. Sofern ein Kundenkonto vorliegt, können die Daten für das Widerrufsformular ausgelesen und automatisch angezeigt werden, wenn der Verbraucher auf die Widerrufsfunktion klickt. Der Verbraucher kann diese dann bestätigen, indem er beispielsweise ein Kästchen dafür anklickt. Sinnvoll ist es, eine Auswahl bei dem zu widerrufenden Vertrag(steil) einzurichten, damit ein Widerruf auch dann einfach möglich ist, wenn mehrere Widerrufsfristen verschiedener Verträge laufen. Bei einem Gastkonto müssen die Angaben vom Verbraucher selbst ausgefüllt werden, da diese nicht im System gespeichert sind. Auch diese sollten am Ende vom Verbraucher noch einmal bestätigt werden. Dies kann bei einem Gastkonto zeitgleich mit der Bestätigung des Widerrufs erfolgen, worauf dann hinzuweisen ist. Da der Widerruf während der Frist ständig möglich sein muss, ist es sinnvoll, einen festen Widerrufsbutton auf der Webseite zu platzieren. Nur so kann gewährleistet werden, dass auch bei Bestellungen über Gastkonten die Anforderungen eingehalten werden. Bei Gastkonten ist es nicht möglich, auszulesen, wann die Widerrufsfrist endet. Verträge, die nicht mehr widerrufen werden können, können bei Kundenkonten aus der Auswahl entfernt und bei Gastkonten mit dem Hinweis „Die Widerrufsfrist von 14 Tagen seit Vertragsschluss ist abgelaufen.“ dargestellt werden. Die Eingangsbestätigung erfolgt an das vom Verbraucher ausgewählte elektronische Kommunikationsmittel, welches in der Praxis oftmals die E-Mail sein wird.
6. Muss ich auch bei Gastkonten den Widerruf so ermöglichen?
Ja, auch wenn der Verbraucher ein Gastkonto nutzt, unterfällt er dem Schutzbereich des neuen § 356a BGB. Er muss sich kein Kundenkonto anlegen, nur um zu widerrufen. Vielmehr muss er seine Daten selbst ausfüllen.
7. Wann ist die Widerrufsfrist gewahrt?
Der Widerruf ist fristgerecht zugegangen, wenn der Verbraucher ihn vor Fristablauf über die Widerrufsfunktion versendet hat.
8. Was kann ich tun, wenn ein Widerruf für den Verbraucher nicht möglich ist?
In einigen Fällen ist gemäß § 312g II BGB ein Widerruf nicht möglich. Sollten solche Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, sollten diese bei dem Widerruf im Formular abgefragt werden. Das kann durch eine Auswahlfunktion passieren. Wenn sie vorliegen, erfolgt der Hinweis, dass ein Widerruf diesbezüglich gemäß § 312g II BGB nicht möglich ist. Unternehmen sollten prüfen, ob der Widerruf nach § 312g II BGB ausgeschlossen ist, um zu verhindern, dass dennoch ein Widerruf durch den Verbraucher erfolgt. Ausgeschlossen ist das Widerrufsrecht beispielsweise bei individualisierten Leistungen, bei leicht verderblichen Lebensmitteln oder Kleidung, die bestimmten Hygienestandards unterliegt, wie Bademode, sofern deren Versiegelung entfernt wurde.
9. Was passiert bei Verstößen?
Wenn der Widerrufs-Button nicht in die Seite integriert wird, können ab dem 19.06.2026 Abmahnungen und Bußgelder folgen. Die Widerrufsfrist verlängert sich auf zwölf Monate und 14 Tage, wenn der Widerrufs-Button fehlt.
Dieses Merkblatt soll – als Service Ihrer IHK – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.
Aktualisierung: 16.03.2026