EU-Kommission plant Binnenmarkt-Informationstool (SMIT)

Daten zur Preispolitik oder über Beziehungen zu Kunden und Lieferanten preisgeben? Mit Blick auf den Verordnungsentwurf für ein Auskunftsersuchen der EU-Kommission gegenüber Unternehmen in Bezug auf den Binnenmarkt und verbundener Bereiche könnte dieses Szenario tatsächlich eintreten.

Unternehmen als Infopool fürs Tool

Um einen ungestörten Binnenmarkt sicherzustellen und besser zu fördern, sind einschlägige und hinreichende Marktinformationen zweifellos notwendig. Sollten diese fehlen, will sie die EU-Kommission mit einem Binnenmarkt-Informationstool unmittelbar von Unternehmen (Kleinstunternehmen ausgenommen) erheben. Darunter auch darunter sensible Daten – etwa zur Kostenstruktur und zu technischem Know-how.

Für Informations- und Bewertungsdefizite aufgrund unzureichender oder nicht rechtzeitiger Informationen der Mitgliedsstaaten müssten laut Verordnungsentwurf die Unternehmen aufkommen. 

Beträchtliche Kosten und mehr Bürokratie

Neben diesem Punkt darf bezweifelt werden, ob die vorgesehenen Erhebungen überhaupt notwendig und verhältnismäßig sind. Auf nationaler und EU-Ebene werden bereits in großem Umfang Daten zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Außerdem bestehen zahlreiche Berichts- und Informationspflichten für Unternehmen. In der Praxis sollte sichergestellt werden, dass diese bereits zur Verfügung stehenden Daten gesichtet und genutzt werden. Zu bedenken ist auch, dass Datenabfragen für Unternehmen mit beträchtlichen Kosten und bürokratischem Aufwand verbunden sind.

Als Beantwortungskosten werden für einzelne kleine und mittlere Unternehmen (KMU) Summen von 300 bis 1 000 Euro veranschlagt. Der Verordnungsentwurf lässt im Unklaren, zu welchen Zwecken genau die Kommission Informationen erheben und verwenden darf – und welcher Art die Informationen sind. Die Repräsentativität der Erhebungen ist fraglich, wenn nur ausgewählte Marktteilnehmer befragt werden.

Wichtige Aspekte zur Vertraulichkeit

Die Erhebungen können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen betreffen. Zum Beispiel sensible Informationen über wirtschaftliche Risiken und Potentiale, über die Geschäftsentwicklung, über Unternehmensstrategien, Kunden- und Lieferantenbeziehungen oder Finanzierungsfragen (Erwägungsgrund 11).

Die befragten Unternehmen können beantragen, dass solche Informationen als vertrauliche Auskünfte einstuft werden. Die Kommission kann überprüfen, ob die beantragte vertrauliche Behandlung der übermittelten Auskünfte begründet und verhältnismäßig ist (Art. 7 VO-E, Erwägungsgrund 17).

Bei Weigerung der Auskunftserteilung ist eine zwangsweise Durchsetzung möglich. So können Geldbußen (bis 1 % Jahresumsatz) und Zwangsgelder (bis 5 % Tagesumsatz pro Arbeitstag der Fristüberschreitung) verhängt werden (Art. 9 VO-E).

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