F_04_13_07 | Geschäftsfeld Aus- und Weiterbildung

Informationen zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung

gemäß § 8 der Berufszugangsverordnung (GBZugV) für den Güterkraftverkehr

Informationen zum Antrag auf Anerkennung der fachlichen Eignung gemäß § 8 der Berufszugangsverordnung (GBZugV) für den Güterkraftverkehr


Vor der Antragstellung bitten wir Sie folgende Punkte zu beachten:

Es können nur leitende Tätigkeiten in Unternehmen des gewerblichen (erlaubnispflichtigen) Güterkraftverkehrs anerkannt werden.

  • Die Tätigkeit muss mindestens zehn Jahre ausgeübt worden sein, und zwar ununterbrochen zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009.
  • Die Tätigkeit muss die zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens erforderlichen Kenntnisse auf den maßgeblichen Sachgebieten nach Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, Anhang I zu Artikel 8,vom 21. Oktober 2009 vermittelt haben.
  • Die für Ihren Wohnsitz zuständige IHK prüft, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung einer leitenden Tätigkeit vorliegen.
  • Der IHK sind aussagekräftige Unterlagen (siehe Antrag), wie z. B. Zeugnisse, Handelsregisterauszüge, Gewerbeanmeldungen usw. mit dem Antrag zur Beurteilung einzureichen. Mit Antragstellung wird die entsprechende Gebühr nach dem Gebührentarif der IHK zu Leipzig fällig, unabhängig davon, ob Ihr Antrag positiv oder negativ beschieden wird.
  • Vor einer Entscheidung kann die IHK ein ergänzendes Beurteilungsgespräch mit dem Bewerber führen. ln dem Gespräch soll festgestellt werden, ob die erforderlichen Kenntnisse vorhanden sind. Der Gesprächstermin wird rechtzeitig mitgeteilt.

Datenschutzhinweise:
Um die Prüfung Ihres Antrages durchführen zu können, müssen wir Ihre Daten gemäß der Berufszugangsverordnung
(GBZugV) für den Güterkraftverkehr verarbeiten. Weitere Hinweise zu unseren Aufgaben und zur Verarbeitung
Ihrer Daten dafür finden Sie unter www.leipzig.ihk.de/datenschutz.

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