Die wichtigsten Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht für KMU
01. April 2026Zum Jahresauftakt informierte die IHK zu Leipzig gemeinsam mit der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft RSM Ebner Stolz in einer Veranstaltung über die wichtigsten steuerlichen Änderungen für 2026 und welche Auswirkungen sich für KMU ergeben. Steuerberaterin Bettina Dieskau erklärt im Interview, worauf KMU jetzt besonders achten sollten, und gibt einen kompakten Überblick über zentrale Änderungen: von neuen Abschreibungsregelungen über die verpflichtende E-Rechnung bis zu Umsatzsteueranpassungen und steuerlichen Freibeträgen.
WIRTSCHAFT ONLINE: Guten Tag Frau Dieskau, Sie haben im Jahresauftakt die wichtigsten Steueränderungen für 2026 vorgestellt. Welche Neuerungen werden aus Ihrer Sicht für kleine und mittlere Unternehmen besonders spürbar?
Bettina Dieskau: Vielen Dank für die Möglichkeit die Änderungen noch einmal kurz zusammenzufassen. Leider muss ich anmerken, dass der angekündigte „Herbst der Reformen“ nur wenige signifikante Änderungen gebracht hat. Neben den „üblichen“ jährlichen Änderungen, wie zum Beispiel dem Grundfreibetrag, können die größten Effekte für kleine und mittlere Unternehmen aus der Inanspruchnahme des Investitions-Boosters und der Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge generiert werden. Der Investitions-Booster ermöglicht die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Die Anschaffung bzw. Herstellung muss nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 erfolgen.
Die Abschreibung berechnet sich mit dem 3-fachen Prozentsatz der linearen AfA (Absetzung für Abnutzung), jedoch höchstens 30 Prozent der Anschaffungskosten bzw. des Restbuchwerts.
Für E-Fahrzeuge gibt es zusätzlich eine Sonderabschreibung. Dabei können im 1. Jahr 75 Prozent der Kosten abgeschrieben werden, im 2. Jahr 10 Prozent, im 3. und 4. Jahr jeweils 5 Prozent, im 5. Jahr 3 Prozent und im 6. Jahr 2 Prozent. Hier ist noch einmal wichtig zu erwähnen, dass die Abschreibungen nur für steuerliche Zwecke möglich sind.
WIRTSCHAFT ONLINE: Sie haben die neuen Sonderabschreibungen und den Investitions‑Booster erläutert. Wo sehen Sie für KMU die größten Chancen – insbesondere im Hinblick auf E‑Fahrzeuge und bewegliche Wirtschaftsgüter?
Bettina Dieskau: Die Sonderabschreibungen sorgen im Vergleich zur linearen Abschreibung für einen Finanzierungsvorteil. Die Anschaffungskosten können schneller als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und senken somit die aktuelle Steuerbelastung. Die Gesamtsteuerbelastung über den Nutzungszeitraum der Wirtschaftsgüter ändert sich im Regelfall jedoch nicht.
WIRTSCHAFT ONLINE: Ab 2028 sinkt die Körperschaftsteuer schrittweise. Wie können Unternehmen diese Entwicklung steuerstrategisch nutzen – etwa durch Vorziehen oder Verschieben von Investitionen?
Bettina Dieskau: Der Körperschaftsteuersatz wird ab dem Jahr 2028 um jährlich 1 Prozent auf 10 Prozent (in 2032) herabgesetzt. Um das Steuersparpotenzial zu nutzen, sollten Unternehmen Sonderabschreibungen nutzen und geplante Investitionen vorziehen. Die Abschreibungen mindern heute die Steuerschuld wegen des noch höheren Steuersatzes mehr als in den Folgejahren. Außerdem ist zu empfehlen, die Realisation von stillen Reserven, wenn möglich, zu verschieben. Wenn Unternehmen ihren Gewinn auf spätere Jahre (ab 2032) verlagern, ergibt sich ein echter Steuerspareffekt.
WIRTSCHAFT ONLINE: Ein großes Thema ist aktuell die verpflichtende E‑Rechnung. Welche konkreten Schritte müssen Unternehmen jetzt einleiten, um die Umstellung fristgerecht und rechtskonform zu bewältigen?
Bettina Dieskau: Bereits seit dem 01.01.2025 besteht die Pflicht zum Empfang von E-Rechnungen. Dies ist jedoch einfach umsetzbar, da dafür nur eine E-Mail-Adresse notwendig ist. Die Verpflichtung, E-Rechnungen auszustellen, beginnt für Unternehmen, deren Umsatz über EUR 800.000,00 im Jahr liegt, ab dem 01.01.2027. Für alle anderen Unternehmen beginnt die Pflicht ab dem 01.01.2028. Wir sehen in unseren Buchhaltungen, dass bereits einige Unternehmen das aktuelle Wahlrecht nutzen und E-Rechnungen freiwillig versenden. Wichtig für die Unternehmen ist es, sich rechtzeitig um die E-Rechnungserstellung zu kümmern. Viele Softwareanbieter bieten mittlerweile Möglichkeiten, E-Rechnungen zu erstellen. Bei einigen Unternehmen sind jedoch größere Umstellungen hinsichtlich der Kundenstammpflege, der Warenpositionen etc. notwendig. Umso wichtiger ist es, sich jetzt bereits um entsprechende Softwaremöglichkeiten zu kümmern, damit die Rechnungsschreibung Anfang des Jahres 2027 kein Problem wird. Auch hier gilt wie immer im Leben: Vorsorge ist besser als Nachsorge.
WIRTSCHAFT ONLINE: Die Gastronomie, Bildungsanbieter und Online‑Veranstalter sind besonders von Umsatzsteueränderungen betroffen. Was sollten unsere Unternehmen aus diesen Branchen jetzt beachten?
Bettina Dieskau: Der Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen wurde zum 01.01.2026 auf 7 Prozent reduziert. Es entfällt folglich die Frage: „Zum hier Essen oder zum Mitnehmen?“. Dabei ist jedoch wichtig zu erwähnen, dass Getränke von der Regelung ausgenommen sind. Wichtig für Unternehmen ist, dass die Kassensysteme korrekt programmiert sind. Ich selbst habe in diesem Jahr schon Restaurantrechnungen erhalten, in denen die Steuersätze einmal komplett vertauscht wurden. Bitte unbedingt die Steuersätze prüfen und ggf. den steuerlichen Berater zu Rate ziehen!
Im Bereich der Bildungsleistungen wurden mit dem BMF-Schreiben – einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen zur Auslegung von Steuergesetzen – vom 24.10.2025 einige Unklarheiten der Gesetzesänderung zum 01.01.2025 ausgeräumt.
Darüber hinaus hat das BMF-Schreiben vom 08.08.2025 die Online-Bildungsveranstaltungen näher beleuchtet. Hier ist allen Anbietern zu empfehlen, ihre Umsätze zu prüfen und ggf. umzuklassifizieren.
WIRTSCHAFT ONLINE: In Ihrem Vortrag sprachen Sie auch über die neue BFH‑Rechtsprechung zur Vorlagepflicht von E‑Mails in Betriebsprüfungen. Worum geht es da und was müssen Unternehmen hier dringend wissen?
Bettina Dieskau: Im Rahmen einer Betriebsprüfung können sämtliche E-Mails, die einen steuerlichen Bezug aufweisen und inhaltlich von einem zulässigen Vorlageverlangen umfasst sind, vom Betriebsprüfer zur Vorlage angefordert werden. Dabei hat der Steuerpflichtige zu prüfen, ob das Vorlageverlangen hinreichend konkret ist. Das umfasst auch unternehmensinterne E-Mails (z.B. Durchführung von Intercompany-Agreements). Ein Gesamtjournal über alle E-Mails muss jedoch nicht vorgelegt werden. Unklar ist weiterhin, ob E-Mails mit steuerrechtlicher Würdigung aber ohne Tatsachenaufklärung angefordert werden dürfen.
WIRTSCHAFT ONLINE: Welche weiteren steuerlichen Neuregelungen wurden zum Jahreswechsel wirksam?
Bettina Dieskau: Neben den üblichen Änderungen zum Grundfreibetrag, der geringfügigen Erhöhung des Kindergeldes bzw. des Kinderfreibetrages und den Erhöhungen der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung wurde die „Aktivrente“ eingeführt.
Die Bezeichnung ist irreführend, da es keine Leistung der deutschen Rentenversicherung ist. Es handelt sich um einen Steuerfreibetrag von EUR 2.000,00 monatlich für Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ausgeschlossen davon sind Selbständige, Beamte und geringfügig Beschäftigte.
Voraussetzung ist, dass für das Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung (oder ein Zuschuss an eine berufsständische Versorgungseinrichtung) entrichtet werden. Der Arbeitgeber muss die üblichen Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der Arbeitnehmer zahlt jedoch keine Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zudem wird auf Beträge bis zu 2.000 Euro keine Lohnsteuer einbehalten.
WIRTSCHAFT ONLINE: Wenn Sie auf die Vielzahl der neuen Regelungen schauen: Welche Fallstricke sehen Sie für Unternehmen und welche Empfehlungen geben Sie für 2026?
Bettina Dieskau: Im Hinblick auf den sinkenden Körperschaftsteuersatz und die aktuell geltende degressive Abschreibung refinanzieren sich Investitionen im Jahr 2026 und 2027 schneller. Dabei ist die gesamtwirtschaftliche Lage des Unternehmens zu betrachten. Die Steuerlast ist schließlich nur ein Baustein für eine Investitionsentscheidung. Außerdem ist es wichtig, sich rechtzeitig mit der Pflicht zur E-Rechnungserstellung zu beschäftigen und die unternehmerischen Prozesse entsprechend anzupassen.
Bei Fragen hilft Ihnen die Redaktion der WIRTSCHAFT ONLINE gerne weiter.