Ablauf ∙ Ausfuhr: Abgabe einer Ausfuhranmeldung. Im Feld 37 der Zollanmeldung ist der Verfahrenscode 2200 (ohne vorangegangene zollrechtliche Bestimmung) zu wählen ∙ Beilage einer Proformarechnung ∙ Beilage eines Präferenznachweises (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, je nach den Bestimmungen des Präferenzabkommens) ∙ Einfuhr im Veredelungsland: Unter Vorlage des Präferenznachweises zollfrei (Einfuhrumsatzsteuer ist ggf. zu bezahlen) ∙ Wiedereinfuhr in die EU nach der Lohnveredelung: Einfuhranmeldung (Verfahrenscode 6121) ∙ Rechnung Lohnkosten ∙ Präferenznachweis (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, je nach den Bestimmungen des Präferenzabkommens) Die veredelte Ware kann damit wieder zollfrei in die EU eingeführt werden. Es sollte vor der Ausfuhr aus der EU jedoch geklärt worden sein, dass die Be- und Verarbeitung im Veredelungsland auch tatsächlich ursprungsbegründend ist, damit ein Präferenznachweis auch tatsächlich ausgestellt werden kann. Das Veredelungserzeugnis unterliegt bei der Wiedereinfuhr in die EU der Einfuhrumsatzsteuer. Deren Bemessungsgrundlage ist das für die Veredelung zu zahlende Entgelt. Falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, wird für die Berechnung die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung zugrunde gelegt. Zollamtlich bewilligte passive Veredelung Die zollamtlich bewilligte passive Veredelung wird angewendet, wenn entweder nicht präferenzbegünstige Ware/Drittlandsware zur Veredelung in ein Drittland, mit welchem die EU ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, gesendet werden soll oder wenn Ware in einem Land veredelt werden soll, mit welchem kein Präferenzabkommen besteht. Bewilligung Die zollamtlich bewilligte passive Veredelung bedarf eines Antrages und einer Bewilligung durch die Ausfuhrzollstelle bzw. das Hauptzollamt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen einer vereinfachten und einer förmlichen Bewilligung. a) Vereinfachte Bewilligung Die vereinfachte Bewilligung kann in Form einer Ausfuhranmeldung zur Überführung der Waren in die passive Veredelung bei der Ausfuhrzollstelle gestellt werden. Die Bewilligung wird durch Überlassung der Waren zur passiven Veredelung erteilt und gilt nur für einen einmaligen Veredelungsvorgang. Sie wird mit dem Ausfuhrbegleitdokument (ABD) und dem INF 2 bekannt gegeben. Der vereinfachte Antrag ist in einigen Fällen nicht möglich (z. B. bei Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, siehe abschließende Aufzählung in Art. 163 Abs. 2 UZK-DA). b) Förmliche Bewilligung Ist ein vereinfachter Antrag zur Überführung der Waren in die passive Veredelung nicht möglich, oder ist die passive Veredelung auf Wiederholung und Dauer angelegt muss ein schriftlicher Antrag beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Dies erfolgt mit dem Formular 0266 „Antrag auf Erteilung der Bewilligung für die Inanspruchnahme der passiven Veredelung“ und dem Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen Teil I bis III und V. Die Bewilligung wird für eine Geltungsdauer von höchstens 5 Jahren erteilt. Bei sensiblen Waren (insbesondere verschiedene Lebensmittel) beträgt die Geltungsdauer nicht mehr als 3 Jahre. Voraussetzungen der Bewilligung Die Voraussetzungen einer Bewilligung zur passiven Veredelung sind insbesondere die folgenden: ∙ Status der Ware: Die zur Veredelung auszuführenden Waren müssen Unionswaren sein, d. h., sie müssen sich im zollrechtlich freien Verkehr in der EU befinden ∙ Persönliche Voraussetzungen: Der Antragsteller muss in der EU ansässig sein, eine ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Vorgänge vornehmen und die Veredelungsvorgänge im Drittland durchführen oder durchführen lassen. Dabei kann die Veredelung für eigene Rechnung oder in Form von Verkauf und Rückkauf durchgeführt werden ∙ Wirtschaftliche Voraussetzung: Die Interessen der Hersteller sensibler Waren in der EU dürfen nicht verletzt werden ∙ Zollrechtliche Voraussetzung: Anhand der Nämlichkeitssicherung muss sich nachvollziehen lassen, dass die Waren der vorübergehenden Ausfuhr in den Veredelungserzeugnissen tatsächlich enthalten sind Ablauf Fall 1 (Veredelung von EU- und Drittlandsware in einem Land mit Freihandelsabkommen) ∙ Ausfuhr: Abgabe einer Ausfuhranmeldung. Im Feld 37 der Zollanmeldung ist einer der folgenden Verfahrenscodes zu wählen: » 2100 ohne vorangegangenes Verfahren » 2140 nach Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung » 2151 nach Überführung in die aktive Veredelung ∙ Beilage einer Proformarechnung ∙ Beilage eines Präferenznachweises für die präferenzbegünstigte EU-Ware (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, je nach den Bestimmungen des Präferenzabkommens) ∙ Einfuhr im Veredelungsland: » EU-Ware: Unter Vorlage des Präferenznachweises zollfrei » Drittlandsware: Die im Präferenzabkommen zu veredelnde Ware ohne EU-Präferenzursprung wird im Veredelungsland in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt, d. h. Einfuhrzoll und -umsatzsteuer werden bezahlt. 32 Außenwirtschaftsnachrichten 4 | August / September 2026 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis
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