Außenwirtschaftsnachrichten

Arbeitshilfe für die TÄGLICHE PRAXIS! Passive Veredelung: Voraussetzungen, Antrag und Ablauf im Zollverfahren Unter passiver Veredelung versteht man ein zollrechtliches Verfahren, bei dem Ware aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt wird, um nach einer Veredelung (d. h. einer Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung) wieder unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Einfuhrabgaben in die EU eingeführt zu werden. Nach Art. 5 Nr. 37 Unionszollkodex (UZK) versteht man unter „Veredelungsvorgängen“: ∙ die Bearbeitung von Waren, einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren, ∙ die Verarbeitung von Waren, ∙ die Zerstörung von Waren, ∙ die Ausbesserung von Waren, einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung, ∙ die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel). Man unterscheidet zwei Formen der passiven Veredelung: die wirtschaftlich passive und die zollamtlich bewilligte passive Veredelung. Wirtschaftlich passive Veredelung Die wirtschaftlich passive Veredelung bedarf keiner Bewilligung. Sie kann dann genutzt werden, wenn Waren unter Nutzung von Präferenzen zollfrei in das Veredelungsland und auch wieder zollfrei in die EU eingeführt werden können. Sie kommt daher ausschließlich bei Veredelungsvorgängen von präferenziellen Vormaterialien in Betracht, die in Ländern bearbeitet werden, mit denen die EU Freihandelsabkommen geschlossen hat. 31 Außenwirtschaftsnachrichten 4 | August / September 2026 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis

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