Außenwirtschaftsnachrichten

∙ Wiedereinfuhr in die EU nach der Lohnveredelung: Einfuhranmeldung (Verfahrenscode 6121) ∙ Rechnung Lohnkosten ∙ Präferenznachweis (z. B. Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, je nach den Bestimmungen des Präferenzabkommens) Die veredelte Ware kann damit zollfrei in die EU eingeführt werden, unterliegt jedoch der Einfuhrumsatzsteuer. Deren Bemessungsgrundlage ist das für die Veredelung zu zahlende Entgelt. Falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, wird für die Berechnung die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung zugrunde gelegt. Die Drittlandsware könnte unter Anwendung der aktiven Veredelung auch zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei im Veredelungsland eingeführt werden. Allerdings enthalten die meisten Freihandelsabkommen das sogenannte Draw-Back-Verbot, wonach Präferenznachweise dann nicht ausgestellt oder ausgefertigt werden, wenn bei der Herstellung von Ursprungswaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind, für welche die vorgesehenen Einfuhrzölle nicht erhoben worden sind. Eine Übersicht, welche Abkommen das Draw-Back-Verbot vorsehen, finden Sie hier. Damit wird eine doppelte Zollbefreiung vermieden. Das Abkommen mit Japan beispielsweise beinhaltet jedoch kein Draw-Back-Verbot – hier könnte man die Vormaterialien ohne Ursprung in die aktive Veredelung überführen und danach dennoch einen Präferenznachweis für diese Ware ausstellen. Fall 2 (Veredelung von EU- und Drittlandsware in einem Land ohne Freihandelsabkommen) ∙ Ausfuhr: Abgabe einer Ausfuhranmeldung. Im Feld 37 der Zollanmeldung ist einer der folgenden Verfahrenscodes zu wählen: » 2100 ohne vorangegangenes Verfahren » 2140 nach Überlassung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ohne steuerbefreiende Lieferung » 2151 nach Überführung in die aktive Veredelung ∙ Proformarechnung ∙ Einfuhr im Veredelungsland: In der Regel Anwendung der aktiven Veredelung, wodurch die Waren nicht verzollt und versteuert werden müssen ∙ Die Wiedereinfuhr der veredelten Ware erfolgt ohne Präferenznachweis (da kein Freihandelsabkommen existiert) In diesem Fall wird für die Berechnung der entstandenen Zollschuld die sogenannte Mehrwertmethode angewandt. Dabei wird der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Union vorgenommenen Veredelungsvorgang bemessen. Somit wird der im Drittland erhaltene Wertschöpfungsanteil der Ware verzollt, nicht aber die gelieferten Vorprodukte. Da das Draw-Back-Verbot nicht in den Präferenzabkommen der EU z. B. mit den APS-Ländern vorgesehen ist (einseitige Präferenzgewährung durch die EU), wäre es jedoch möglich, Ware in die aktive Veredelung in z. B. Indien zu überführen und die Ware dann dennoch präferenzbegünstigt wieder in die EU einzuführen. Das Veredelungserzeugnis unterliegt der Einfuhrumsatzsteuer. Deren Bemessungsgrundlage ist das für die Veredelung zu zahlende Entgelt. Falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, wird für die Berechnung die durch die Veredelung eingetretene Wertsteigerung zugrunde gelegt. Quelle: IHK zu Schwerin KONTAKT Stefan Lindner Tel.: 0351 2802-182 lindner.stefan@dresden.ihk.de 33 Außenwirtschaftsnachrichten 4 | August / September 2026 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis

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