Außenwirtschaftsnachrichten

Unter anderem enthält das modernisierte Abkommen leichter erfüllbare Ursprungsregeln. Bei zahlreichen Waren kann zwischen Positionswechsel oder einer großzügigen 50-Prozent Wertregel gewählt werden. Für Unternehmen, deren Waren bislang die Ursprungsregeln nicht erfüllen, könnten sich daraus zusätzliche Zollvorteile ergeben. Analog zu neuen und überarbeiteten Freihandelsabkommen, wird auch im Mexiko-Abkommen die EUR.1 und der Status des Ermächtigten Ausführers von der REX-Erklärung abgelöst. Damit wird die Verantwortung der Nachweisführung für die Präferenzgewährung Richtung Unternehmen verschoben. c/gm, Europäische Kommission Russland 21. Sanktionspaket Nachdem mit der Verabschiedung des Listungspakets im Juni 2026 bereits weitere Verschärfungen gegenüber Russland angekündigt wurden, ist am 23. Juli 2026 das 21. Sanktionspaket in Kraft getreten. Es umfasst die Bereiche Energie, Finanzen – insbesondere Kryptowährungen, Rüstung sowie Sanktionsumgehung und ist die umfangreichste Erweiterung seit Kriegsbeginn vor vier Jahren. Zudem wurde die automatische Anpassung des Ölpreisdeckels für russisches Rohöl bis Juli 2027 ausgesetzt. Damit soll verhindert werden, dass Russland durch Preissteigerungen im Zusammenhang mit den Störungen in der Straße von Hormus zusätzliche Einnahmen generiert. Die geplanten Einfuhrverbote für russische Fischereierzeugnisse sind nicht übernommen worden. c/gm, GTAI vom 24.07.2026 USA Zoll aktuell Zum 24. Juli 2026 sind die auf Grundlage von Section 122 des Trade Act of 1974 eingeführten US-Zusatzzölle planmäßig ausgelaufen. An ihre Stelle treten nun neue Zusatzzölle nach Section 301. Für deutsche Unternehmen bedeutet dies in der Praxis, dass für Waren mit Ursprung in der EU ein Globalzoll von zehn Prozent erhoben wird, sofern der reguläre US-Zollsatz unter zehn Prozent liegt. Beträgt der Regelzollsatz hingegen mehr als zehn Prozent, fällt kein weiterer Zusatzzoll an. Maßgeblich für die Ermittlung des anwendbaren Zollsatzes ist dabei das Ursprungsland der Ware und nicht das Versandland. Für Waren, die bereits sektoralen Zusatzzöllen unterliegen, beispielsweise Stahl, Aluminium oder Kraftfahrzeugteile, werden die neuen Zollsätze nicht additiv erhoben. Insgesamt bleibt die Entwicklung bei den sektoralen Zusatzzöllen sehr dynamisch. Einerseits werden Ausnahmen für bestimmte Warengruppen oder Ursprünge geschaffen, andererseits werden fortlaufend weitere Produkte in den Anwendungsbereich der Zusatzzölle einbezogen. Es empfiehlt sich daher, zunächst anhand der Warennummer im US-Zolltarif HTSUS den regulären Zollsatz zu ermitteln und anschließend in Kapitel 99 des HTSUS zu prüfen, ob zusätzliche Zölle anzuwenden sind oder Ausnahmeregelungen, beispielsweise aufgrund von Handelsabkommen, greifen. Einen praxisnahen Überblick über die aktuell geltenden Zollbelastungen bietet zudem die EU-Zolldatenbank Access2Markets, in der ebenfalls anhand der Warennummer recherchiert werden kann. c/gm, GTAI vom 24.08.2026 Zusatzzölle auf Drohnen Zum 3. September sind Zusatzzölle gemäß Section 232 des Trade Expansion Act für Drohnen und Drohnenteile in Kraft getreten. In einer zweiten Stufe werden zum 9. Februar 2027 weitere Derivate davon erfasst sein. Für Waren aus der EU und weiteren Partnerländern beträgt der zusätzliche Zollsatz in der Regel 15 Prozent, sofern der Ursprung entsprechend nachgewiesen werden kann. Bei Ursprüngen in anderen Ländern kann sich der Zusatzzoll auf 25 bis 100 Prozent belaufen. Er gilt in jedem Fall additiv zum Regelzollsatz. c/gm, GTAI vom 03.09.2026 Vereinigte Arabische Emirate Einführung des volldigitalen Carnets Nachdem im Juni 2026 die EU sowie die Länder Schweiz, Norwegen und Großbritannien das volldigitale Carnet eingeführt haben, werden die Vereinigten Arabischen Emirate als nächstes Land zum 9. November 2026 die digitale Abfertigung von Carnets ermöglichen. Das Carnet A.T.A. ist ein international anerkanntes Zolldokument, das Unternehmen die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung, Messegütern und Warenmustern in Nicht-EU-Länder erleichtert. Seit einigen Jahren gibt es bereits die elektronische Antragstellung in der EU, das Dokument an sich wurde jedoch bislang in Papierform ausgegeben und von den Zollstellen mit Stempeln abgefertigt. Es ist vorgesehen, dass alle am Carnetverfahren beteiligten Länder bis zum 1. Januar 2028 die digitale Abfertigung umgesetzt haben. c/gm, ICC Roadmap eCarnet 24 Außenwirtschaftsnachrichten 5 | Oktober / November 2026 Zoll- und Außenwirtschaftsrecht

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