Außenwirtschaftsnachrichten 02/2024

Foto: © Tetastock – stock.adobe.com der Regel einen intensiven Arbeits- und Kapitaleinsatz erfordert. Problematisch ist allerdings, dass der Zolltarif nicht mit den Regelungen über den Präferenzursprung abgestimmt ist. Dies kann dazu führen, dass erhebliche Bearbeitungen stattfanden, ohne dass ein Positionswechsel erfolgte oder dass umgekehrt ein Positionswechsel vorliegt, obwohl die zugrunde liegende Be- oder Verarbeitung nur unwesentlich ist. Aus diesem Grunde gehen neuere Abkommen hier einen anderen Weg. In den Ursprungsprotokollen der Abkommen werden sämtliche Waren in Listen erfasst, innerhalb derer für die jeweiligen Waren bestimmte Ursprungsregeln aufgeführt sind, die sich unterscheiden können. Teilweise stellt man auch insoweit auf Positionswechsel ab. Besonders gebräuchlich sind Wertklauseln, wonach die Zollwerte der Vormaterialien drittländischen Ursprungs (also eines anderen Landes als diejenigen der Vertragsparteien des Präferenzabkommens) eine bestimmte Höchstgrenze des Ab-Werk-Preises des Fertigerzeugnisses nicht überschreiten dürfen. Mitunter wird auch auf einen Mindestanteil des Zollwertes der Vormaterialien, die ihren Ursprung in einem Land einer Vertragspartei des Präferenzabkommens haben, abgestellt. Darüber hinaus legen manche Regeln auch fest, dass Vormaterialien drittländischen Ursprungs mehrere Produktionsstufen durchlaufen haben müssen, damit das Fertigprodukt den Präferenzursprung erhält. Schließlich sind auch die erläuternden Bemerkungen zu beachten, die den Listen vorangestellt sind. Die erforderlichen Ursprungsnachweise Auch für die Regeln über die erforderlichen Ursprungsnachweise steckt „der Teufel“ häufig „im Detail“. So legt das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan fest, dass derjenige, der als Nachweis eine Erklärung zum Ursprung angibt, in dieser den in einem Codierungssysstem hinterlegten Code für die einschlägige Ursprungsregel angeben muss. Fazit Die in den Abkommen geregelten Zollvergünstigungen bieten daher zwar Chancen, erfordern zuweilen aber auch einen nicht unerheblichen Aufwand, um diese auch zu nutzen. Umso wichtiger sind daher verständliche Handreichungen, die es den Unternehmern erlauben, sich schnell einen Überblick über die wichtigsten Ursprungsregeln in für sie relevanten Freihandelsabkommen zu verschaffen. Dr. Achim Kampf/GTAI ANSPRECHPARTNER Stefan Lindner Telefon: 0351 2802-182 E-Mail: lindner.stefan@dresden.ihk.de 25 Außenwirtschaftsnachrichten 2 | 2024 Tipps für die Außenwirtschaftspraxis

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