Außenwirtschaftsnachrichten 01/2024

IHK bietet Exportinfos als kostenlose App – Know-how im Außenhandel mit dem Smartphone abrufbar Im Exportlexikon finden Sie alles Wichtige rund um die Begriffe und Abkürzungen Außenhandel kurz und kompakt erläutert. Nutzen Sie die kostenlose Export-App: Erhältlich unter www.export-app.de oder im App-Store. Im Exportlexikon finden Sie alles Wichtige rund um die Begriffe und Abkürzungen im Nutzen Sie die kostenlose Export-App www.export-app.de oder im App-Store Adresse der Anlage, geografische Koordinaten) ∙ bei Stahl die Identifikationsnummer des Stahlwerks ∙ Herstellungsverfahren gemäß Durchführungsverordnung (Anhang II Abschnitt 3) ∙ tatsächliche graue Emissionen in Tonnen CO2-Emissionen pro Tonne je Warenart, berechnet gemäß den Vorgaben in Anhang III ∙ gesamte indirekte Emissionen, berechnet gemäß Anhang III Woher erhalten Unternehmen die Emissionsdaten? Die Berechnung der Emissionen ist nur mit Daten der Hersteller möglich. Um den Informationsaustausch zwischen Importeur und Lieferant zu erleichtern, stellt die EU-Kommission eine Vorlage zur Verfügung. Zudem gibt es Leitfäden für Importeure und Anlagenbetreiber. Die Durchführungsverordnung gewährt eine gewisse Flexibilität und sieht bis zum 31. Dezember 2024 unterschiedliche Methoden zur Berechnung der Emissionen vor. Bis zum 30. Juni 2024 ist es möglich, auf Standardwerte zurückzugreifen, sofern die tatsächlichen Daten nicht vorliegen. Diese Ausnahme gilt für die ersten drei Quartalsberichte. Für indirekte Emissionen können in bestimmten Fällen während der gesamten Übergangsphase Standardwerte verwendet werden. Wann und wo sind CBAMBerichte einzureichen? Der Bericht ist quartalsweise abzugeben. Einführer müssen bis spätestens einen Monat nach Quartalsende den Bericht mit Informationen zum vorherigen Quartal einreichen. Der erste Bericht ist für das vierte Quartal 2023 anzugeben. Frist hierfür ist somit der 31. Januar 2024. Der letzte Bericht für die Übergangsphase ist am 31. Januar 2026 fällig. Unternehmen müssen hierfür das CBAM-Übergangsregister nutzen. Dabei handelt es sich um ein Online-Tool, über das die Berichte sowohl erstellt als auch abgegeben werden können. Korrekturen sind bis zu zwei Monate lang möglich. Für die ersten beiden Berichte gilt eine längere Frist, Änderungen sind bis zum 31. Juli 2024 zulässig. Als zuständige nationale Behörde für den CO2-Grenzausgleichsmechanismus der EU (CBAM) hat die Bundesregierung die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) benannt. Was ist bei Rückwaren und Veredelungserzeugnissen zu beachten? Es besteht keine Berichtspflicht bei Rückwaren und Veredelungserzeugnissen, die im Verfahren der passiven Veredelung in einem Drittland hergestellt wurden. Die Berichtspflicht umfasst jedoch Waren, die in die aktive Veredelung überführt wurden, wenn die daraus entstandenen Veredelungserzeugnisse in den freien Verkehr in der EU eingeführt werden. Das gilt auch dann, wenn das Veredelungserzeugnis nicht vom Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung erfasst ist. Die Berichtspflicht erstreckt sich somit auf die Vormaterialien, sofern diese dem Anwendungsbereich unterliegen. Was passiert, wenn Einführer keinen CBAM-Bericht abgeben oder der Bericht unvollständig ist? Die EU-Kommission kann wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen verhängen. Die Durchführungsverordnung sieht hierfür Strafzahlungen in Höhe von zehn bis 50 Euro pro Tonne nicht gemeldete Emissionen vor. Bei der Überwachung arbeitet die Kommission mit den zuständigen nationalen Behörden zusammen: Wenn sie der Auffassung ist, dass ein Bericht unvollständig ist, fordert sie die fehlenden Informationen an. Die Kommunikation mit dem Einführer erfolgt über die nationalen Behörden. Nimmt der Einführer keine Berichtigung vor, kann die Kommission von ihren Sanktionsmöglichkeiten Gebrauch machen. Stefanie Eich, GTAI 21 Außenwirtschaftsnachrichten 1/2024 Außenwirtschaftspraxis

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