Außenwirtschaftsnachrichten 01/2024

ARBEITSHILFE FÜR DIE TÄGLICHE ARBEIT CBAM – So funktioniert die Übergangsphase Die Einführung des CO2-Grenzausgleichsmechanimus (CBAM) erfolgt schrittweise: Am 1. Oktober 2023 begann die Übergangsphase. Wir erklären Ihnen die wichtigsten Punkte. Die Übergangsphase unterscheidet sich von der Umsetzungsphase: Während der Übergangsphase gelten lediglich Berichtspflichten. Weitere Anforderungen treten erst ab 1. Januar 2026 in Kraft: Ab diesem Zeitpunkt brauchen Einführer eine gültige Zulassung als CBAM-Anmelder und müssen CBAM-Zertifikate erwerben. Wer muss einen CBAM-Bericht erstellen? Importeure müssen einen CBAM-Bericht erstellen, wenn sie Produkte aus Drittländern importieren, die unter den Anwendungsbereich der CBAM-Verordnung fallen. Aktuell zählen dazu folgende Produktgruppen: Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom, Wasserstoff Der Anhang I der CBAM-Verordnung 2033/956 enthält eine Liste der entsprechenden Waren, sortiert anhand KN-Codes. Einfuhren mit Ursprung in den EFTAStaaten (Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz) sind ausgenommen, da diese Länder in den europäischen Emissionshandel (ETS) eingebunden sind. Diese Ausnahme gilt aber nicht für Waren mit Ursprung in anderen Drittländern, die über die EFTA-Staaten in die EU eingeführt werden. Entscheidend ist der nicht-präferenzielle Ursprung der Ware, nicht das Versendungsland. Welche Informationen muss der CBAM-Bericht enthalten? Artikel 35 der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 listet auf, welche Informationen der CBAM-Bericht enthalten muss: ∙ Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen beziehungsweise Megawattstunden), aufgeschlüsselt nach den Anlagen, in denen die Waren hergestellt wurden, unter Angabe der KN-Codes, ∙ tatsächliche gesamte graue Emissionen in Tonnen pro Tonne Warenart, ∙ gesamte indirekte Emissionen, ∙ CO2-Preis, der im Ursprungsland für die eingeführte Ware bereits bezahlt wurde, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist. Bei den Emissionen unterscheidet die Verordnung zwischen ∙ direkten Emissionen, die während der Produktion freigesetzt werden, ∙ indirekten Emissionen, die bei der Energiebereitstellung entstanden sind, ∙ Emissionen aus der Herstellung von Vorprodukten, ∙ grauen Emissionen, die sowohl direkte als auch indirekte Emissionen umfassen. Durchführungsverordnung (DVO) (EU) 2023/1773 konkretisiert die Berichtspflichten; Anhang I enthält Details zum Berichtsformat und den einzelnen Datenelementen. Die Berechnung der Emissionen hängt von der konkreten Ware ab. Je nach Ware müssen unterschiedliche Herstellungsverfahren und Vorläuferstoffe berücksichtigt werden. Details enthält Anhang III der DVO. Die EU-Kommission bietet hierzu branchenspezifische Schulungen an. Die Angaben zu den Emissionen müssen unter anderem folgende Informationen umfassen: ∙ Ursprungsland ∙ Informationen zur Produktionsanlage (UN Location Code, Firmenname und Foto: © wutzkoh – stock.adobe.com 20 Außenwirtschaftspraxis

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