EU-Kommission plant Binnenmarkt-Informationstool (SMIT)

Daten zur Preispolitik sowie über Kunden- und Lieferantenbeziehungen preisgeben? Mit Blick auf den Verordnungsentwurf für ein Auskunftsersuchen der EU-Kommission gegenüber Unternehmen in Bezug auf den Binnenmarkt und damit verbundene Bereiche könnte dieses Szenario tatsächlich eintreten.

Um einen ungestörten Binnenmarkt sicherzustellen und besser zu fördern, sind einschlägige und hinreichende Marktinformationen zweifellos notwendig. Sollten diese fehlen, will sie die EU-Kommission mit einem Binnenmarkt-Informationstool unmittelbar von Unternehmen (Kleinstunternehmen ausgenommen) erheben – darunter sensible Daten etwa zur Kostenstruktur und zu technischem Know-how.

Für Informations- und Bewertungsdefizite aufgrund unzureichender oder nicht rechtzeitiger Informationen der Mitgliedsstaaten müssten laut dem Verordnungsentwurf Unternehmen aufkommen. Dabei ist es jedoch vorrangig eine Aufgabe der Mitgliedsstaaten, diese Informationsprobleme zu beseitigen und Unionsrecht umzusetzen.

Beträchtliche Kosten und mehr Bürokratie

Neben diesem Punkt darf bezweifelt werden, ob die vorgesehenen Erhebungen überhaupt notwendig und verhältnismäßig sind. Auf nationaler und EU-Ebene werden bereits in großem Umfang Daten zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Außerdem bestehen zahlreiche Berichts- und Informationspflichten für Unternehmen. Für die Praxis sollte sichergestellt werden, dass diese bereits zur Verfügung stehenden Daten gesichtet und genutzt werden. Zu bedenken ist, dass Datenabfragen für Unternehmen mit beträchtlichen Kosten und bürokratischem Aufwand verbunden sind. Als Beantwortungskosten werden für einzelne kleine und mittlere Unternehmen (KMU) 300 bis 1 000 Euro veranschlagt. Der Verordnungsentwurf lässt im Unklaren, zu welchen Zwecken genau die Kommission Informationen erheben und verwenden darf und welcher Art die Informationen sind. Die Repräsentativität der Erhebungen ist fraglich, wenn nur ausgewählte Marktteilnehmer befragt werden.

Wichtige Aspekte:

Die Erhebungen können Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Unternehmen betreffen wie Informationen über wirtschaftliche Risiken und Potentiale, über die Geschäftsentwicklung, über Unternehmensstrategien, Kunden und Lieferantenbeziehungen oder Finanzierungsfragen (Erwägungsgrund 11). Die befragten Unternehmen können beantragen, dass solche Informationen als vertrauliche Auskünfte einstuft werden. Die Kommission kann überprüfen, ob die beantragte vertrauliche Behandlung der übermittelten Auskünfte begründet und verhältnismäßig ist (Art. 7 VO-E, Erwägungsgrund 17).

Bei Weigerung der Auskunftserteilung ist eine zwangsweise Durchsetzung möglich. So können Geldbußen (bis 1 % Jahresumsatz) und Zwangsgelder (bis 5 % Tagesumsatz pro Arbeitstag der Fristüberschreitung) verhängt werden (Art. 9 VO-E).

Stand des Verfahrens

  • Der federführende Binnenmarktausschuss (BMA) hat einen Bericht erstellt und einige Kritikpunkte darin aufgenommen. Am 22. März 2018 stimmt der BMA über den Bericht ab. Die Zustimmung/Ablehnung des BMA wird wegweisend für das weitere Geschehen sein.

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