Adressbuchschwindel
1. Wann handelt es sich um Adressbuchschwindel?
Adressbuchschwindel liegt dann vor, wenn dubiose Herausgeber von Adresssammlungen bzw. Sammlungen von Handelsregistereintragungen oder Anbieter von Firmengründungsurkunden mittels täuschend echt aussehender Formulare kostenpflichtige Eintragungsaufträge in unbedeutende Adress- oder Branchenbücher erwirken.
2. Worauf fallen die Betroffenen rein?
Die Geschädigten fallen auf Briefe, Faxe oder E-Mails mit offiziell klingenden Namen herein, in denen Unternehmensdaten auf ihre Richtigkeit kontrolliert oder mit denen Daten in einem öffentlichen Register, Telefonbuch oder Branchenbuch veröffentlicht werden sollen.
3. Warum tappen so viele in die Falle?
Unseriöse Anbieter versuchen, ihre Schreiben so seriös wie möglich aussehen zu lassen und wenden dabei zahlreiche Tricks an. Die Formulare werden so gestaltet, dass sie amtlichen Schreiben oder Rechnungen ähneln.
Zum einen werden offiziell klingende Begriffe benutzt, zum Beispiel "Deutsche/s...", "...register", "...zentrale", "Handels...", "Gewerbe...", "Unternehmens..." oder "...veröffentlichungen". Zum anderen machen unseriöse Anbieter auch vor hoheitlichen Insignien wie dem Adler, den Europasternen, Wappen und Flaggen nicht halt.
Üblich sind auch Fristsetzungen für Zahlungen bzw. für eine schriftliche Rückmeldung.
Formulare mit der Überschrift "Rechnung" und ausgefüllten Überweisungsträgern sollen den Eindruck erwecken, es handele sich um eine Verpflichtung. Durch die Nutzung bekannter Unternehmens- und Formularnamen oder Logos, wie zum Beispiel "Gelbes..." oder "...Branchenbuch" versuchen unseriöse Anbieter letzte Zweifel auszuräumen.
Oftmals werden auch Begriffe wie "Grundeintrag", "kostenlos", "Ihr Eintrag" oder "Korrekturabzug" besonders hervorgehoben. Nicht selten erfolgt die Aufforderung, die "Richtigkeit der Daten" zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
4. Wie kann man sich vor Adressbuchschwindel am Telefon schützen?
Trotz des Verbots der Telefonwerbung bedienen sich unseriöse Anbieter dennoch dieses Mittels. Lassen Sie sich am Telefon auf nichts ein! Fordern Sie Unterlagen an, anhand derer Sie das Angebot prüfen können. Sie werden staunen, wie wenig Unterlagen Sie tatsächlich erhalten werden.
5. Wann sollten alle Alarmglocken schrillen?
Bei Begriffen wie "gebührenfrei", "kostenlos", "kostenfrei", "Korrektur" oder "Korrekturabzug" sollten erste Zweifel an der Echtheit des Schreibens aufkommen. Wird mit kostenlosen Änderungen geworben, obwohl niemals ein Eintrag in Auftrag gegeben wurde, handelt es sich auf jeden Fall um ein unseriöses Angebot. Bei Formularen, die entweder keinen Absender oder Firmensitz bzw. nur einen im Ausland zu erkennen geben, ist ebenfalls äußerste Vorsicht geboten.
6. Wie kann man Adressbuchschwindel verhindern?
Seien Sie misstrauisch – das ist Ihr gutes Recht! Lesen und prüfen Sie genau, bevor Sie etwas unterschreiben oder Rechnungen überweisen! Überprüfen Sie, wer der Absender ist! Klären Sie, ob wirklich eine Eintragungspflicht besteht. Überprüfen Sie, ob eine "Anzeigenkorrektur", die Ihnen ins Haus flattert, überhaupt von "Ihrem" Wochenblatt kommt! Prüfen Sie, ob ein Anzeigenangebot für Sie wirklich Sinn macht.
Schaffen Sie in Ihrem Unternehmen eine einheitliche Zuständigkeit für Verzeichniseinträge. So fallen kostenlose Änderungsangebote, obwohl noch nie ein Eintrag in Auftrag gegeben wurde, sofort auf.
Wenden Sie sich, wenn Sie sich unsicher sind, zum Beispiel an die IHK zu Leipzig. Hier erhalten Sie Tipps und Hinweise, ob in einem Register eine Eintragungspflicht besteht oder nicht.
Haben Sie eine Abzockemasche enttarnt? Dann erzählen Sie es weiter und warnen so andere.
7. Was ist zu tun, falls schon unterschrieben wurde?
Fechten Sie den Vertrag umgehend an und kündigen Sie ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Nur so verhindern Sie eine ungewollte (meist im Kleingedruckten versteckte), automatische Vertragsverlängerung.
Versenden Sie die Anfechtung und Kündigung per Einschreiben/Rückschein, denn dann haben Sie einen Nachweis über den Zugang der Kündigung oder über falsche Postangaben des Versenders.
8. Was geschieht nach einer Anfechtung bzw. Kündigung?
Trotz einer erfolgten Anfechtung und Kündigung bestehen die Formularverwender in der Regel mit Nachdruck auf Zahlung. Sie mahnen aggressiv und penetrant per Anwalts- und/oder Inkassobüroschreiben mit Hinweisen wie „Letzte Mahnung“. Sie drohen gerichtliche Schritte an, wie Zahlungsklage, Mahnbescheid, Zwangsvollstreckung oder Pfändung. Außerdem behaupten sie, Schufa-Einträge zu veranlassen. Solche sind aber bei einer angefochtenen Forderung gar nicht erlaubt!
9. Muss gezahlt werden?
Die Rechtslage ist bei diesen Formularen nicht eindeutig und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Oft werden die Drohungen des unseriösen Anbieters deshalb nicht wahr gemacht. Es besteht nämlich das Risiko, dass ein Gericht in dem betreffenden Formular eine Täuschung sieht und die Anfechtung für berechtigt hält. Es sind aber auch Fälle bekannt, in denen doch Zahlungsklage erhoben oder ein Mahnbescheid beantragt wurde.
10. Wie sollte man bei einer Klage oder einem Mahnbescheid reagieren?
Informieren Sie sich bei der IHK zu Leipzig, ob der Kläger dort bereits bekannt ist. Besprechen Sie mit einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens die Erfolgsaussichten des Mahnbescheids oder der Klage.
Stand: 31.05.2019
Ansprechpartner
Bildungs-, Wettbewerbs- und Planungsrecht
Pierre René Rümmelein
pierrerene.ruemmelein@ | |
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Fax | 0341 1267-1123 |