Mitteilungspflicht gegenüber der Arbeitsschutzbehörde

Die Arbeitsschutzbehörde berät Arbeitgebende zur Durchführung des Mutterschaftsgesetzes (MuSchG) – insbesondere bei der Gefährdungsbeurteilung und der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.

Die Verantwortung für den Schutz werdender und stillender Mütter bei der Arbeit tragen die Arbeitgebenden. Daher sollte unverzüglich eine Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz erfolgen. Treten Zweifel bei der Einschätzung der Arbeitsbedingungen auf, hilft die zuständige Arbeitsschutzbehörde.

Die wichtigsten Informationen für werdende Mütter und ihre Arbeitgebenden wurden in der Broschüre „Mutterschutz und Elternzeit“ des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zusammengestellt.

Zuständige Aufsichtsbehörde für den IHK-Bezirk Leipzig

Landesdirektion Sachsen
Dienststelle Leipzig

Abteilung 5,
Referat 51 (Arbeitsschutz)

Besucheradresse:
Braustraße 2, 04107 Leipzig

Postanschrift:
Landesdirektion Sachsen, 09105 Chemnitz

Telefon: 0341 977-0
Fax: 0341 977–1199

post.asl@lds.sachsen.de

www.lds.sachsen.de

Ich möchte diesen Beitrag teilen

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen Denis Wilde gerne weiter.

T: +49 341 1267-1308
F: +49 341 1267-1420
E: denis.wilde@leipzig.ihk.de

Aufnahme der IHK-Fahnen vor dem Haus