Eine hoheitliche Aufgabe der IHKs besteht auf Grundlage des § 46 Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in der Abfallberatung. Wir liefern Ihnen fundierte Informationen und Beratung über die Möglichkeit der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung.

Richtungsweisend dabei ist folgendes 5-Stufen-System:

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung

Verbindliches zu den rechtlichen Rahmen.

Ergänzend erhalten Sie von uns Erstinformationen zu Ihrer Produktverantwortung und zu den politischen Rahmenbedingungen in Form von Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, kommunalen Satzungen und Andienungspflichten.

Seit 1. Juni 2014 gilt die abfallrechtliche Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Sie löste die bis dahin geltende Beförderungserlaubnisverordnung ab und modifiziert die abfallrechtliche Nachweisverordnung.

Am 24.Oktober 2015 trat das neue ElektroG in Kraft. Damit entfallen Stoffverwendungsverbote, die jetzt in der ElektroStoffV festgelegt sind.

Bei der Beauftragung von Dritten für Abfalltransporte zur Verwertung bzw. Beseitigung empfehlen wir eine Prüfung der Gültigkeit der Zertifikate – also zum Beispiel als Entsorgungsfachbetrieb oder als Mitglied einer Entsorgergemeinschaft.

Das Batteriegesetz 2021

Hersteller und Importeure müssen ihren Handel mit Batterien elektronisch bei der Stiftung EAR anzeigen.

Mehr Informationen

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