Rechtliche Aspekte

Im Zuge der Unternehmensnachfolge findet insbesondere ein Wechsel von Rechten und Pflichten zwischen den beteiligten Parteien statt. Im Einzelnen ist Vorsicht geboten, was jeder der Beteiligten beachten muss.

Ergänzend zu den Basisinformationen der IHK-Broschüre "Gemeinsam umsetzen" greifen die folgenden Gliederungspunkte rechtliche Aspekte der Unternehmensnachfolge vertiefend auf und geben Ausblicke auf sinnverwandte, zukünftige Handlungsoptionen.

  • Gewerberecht
  • Zulassungsvoraussetzungen
  • Unternehmensformen
  • Arbeitsrecht
  • Vertragsrecht

Haftungsrisiken bei Unternehmensübernahme

Der Erwerber eines Unternehmens sollte sich darüber im Klaren sein, dass mit dem Kauf möglicherweise auch Haftungsansprüche von Dritten übernommen werden. Hierbei sind grundsätzlich folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Bei einer Haftung des Erwerbers für Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers ist zuerst zu unterscheiden, ob das Unternehmen im Handelsregister eintragen ist oder nicht.
Handelt es sich bei dem übernommenen Geschäft nicht um eine im Handelsregister eingetragene Firma, besteht eine Haftung des Erwerbers für frühere Geschäftsschulden nur im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung.

Bei Übernahme eines im Handelsregister stehenden Unternehmens ist hinsichtlich der Haftung für Verbindlichkeiten des bisherigen Inhabers zu unterscheiden, ob der Erwerber das Unternehmen unter der bisherigen Firma fortführt oder nicht. Bei einer Fortführung der bisherigen Firma folgt aus § 25 HGB, dass der Erwerber für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten haftet. Diese Haftung kann im Innenverhältnis durch eine Vereinbarung zwischen Käufer und Verkäufer ausgeschlossen werden. Gegenüber Dritten wirkt eine solche Vereinbarung allerdings nur, wenn sie entweder unverzüglich nach der Geschäftsübernahme in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht oder dem Dritten vom Erwerber oder bisherigen Inhaber unverzüglich mitgeteilt worden ist.

Zusätzlich haftet der Erwerber nach § 75 Abgabeordnung gegenüber dem Finanzamt für Betriebssteuern, die im letzten Jahr vor der Veräußerung entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Vertraglich kann jedoch geregelt werden, dass der Verkäufer für die Steuerverbindlichkeiten aufkommt, die vor der Übergabe entstanden sind.

Auf jeden Fall ist es ratsam, alle diese Gesichtspunkte vor Unternehmensübernahme unter Beiziehung eines Experten einer Prüfung zu unterziehen!

Hinweis

Weitere rechtliche Informationen finden Sie auch auf den Seiten des Geschäftsfelds Recht und Steuern.

Ansprechpartner

Foto von Uwe Bock - Mitarbeiter Wirtschaftsrecht und Geschäftsfeldmanager Recht und Steuern
Wirtschaftsrecht | Geschäftsfeldmanager Recht und Steuern

Uwe Bock

E-Mail uwe.bock@leipzig.ihk.de
Telefon0341 1267-1410
Fax0341 1267-1123

Stellv. Ansprechpartner

Wirtschaftsrecht

Denis Wilde

E-Mail denis.wilde@leipzig.ihk.de
Telefon0341 1267-1308
Fax0341 1267-1123