Gewerbeanmeldung

Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Unabhängig von der Rechtsform muss jeder Existenzgründer zunächst beim zuständigen Gewerbeamt eine Gewerbeanmeldung durchführen. Es gibt jedoch auch Ausnahmen. Für diese Berufsgruppen wird keine Gewerbeanmeldung benötigt. Darunter zählen:

  • Freie Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte, Architekten oder Künstler), sofern sie nicht durch die gewählte Rechtsform (z. B. GmbH) als Gewerbetreibende zur Gewerbeanmeldung verpflichtet sind,
  • Wissenschaftler und
  • Landwirte.

In der Regel gilt in der Bundesrepublik Deutschland die Gewerbefreiheit, die sich auf die verfassungsmäßige freie Wahl des Berufes gründet. Somit kann jeder ein Gewerbe anmelden, solange es nicht verboten oder sittenwidrig ist oder von Gesetzes wegen nach der Gewerbeordnung anderweitig im Zugang eingeschränkt ist. 

Was wird bei einer Gewerbeanmeldung angezeigt?

Die Aufnahme einer selbständigen gewerblichen Tätigkeit im stehenden Gewerbe, die Eröffnung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss angezeigt werden. Soll eine Gaststätte eröffnet werden, muss die Anmeldung in Sachsen spätestens 4 Wochen vor Beginn erfolgen.

Wo muss man das Gewerbe anmelden?

In Sachsen ist das Gewerbe bei den Gemeinden, in deren Gebiet das Gewerbe aufgenommen oder eine Betriebsstätte errichtet wird, anzuzeigen. Die amtlichen Formulare für die Gewerbeanzeigen sind bei der zuständigen Gemeinde erhältlich.

Die Daten der Gewerbeanzeige werden unter anderem auch an die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskanmmer, die gesetzliche Unfallversicherung, die Zollverwaltung, die Bundesagentur für Arbeit und weitere in der GewO genannte Stellen (§ 14 Abs. 7 GewO) übermittelt.

Der Gewerbetreibende erhält innerhalb von drei Tagen eine Bescheinigung über den Empfang der Anzeige. Diese Bescheinigung wird im Volksmund "Gewerbeschein" genannt. Mit diesem "Gewerbeschein" kann der Gewerbetreibende jederzeit nachweisen, dass er seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 GewO nachgekommen ist.

Die Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung selbst berechtigt jedoch noch nicht zum Beginn der gewerblichen Tätigkeit, wenn noch eine Erlaubnis oder Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist und sie ersetzt keine anderweitige Genehmigung.

Was für Unterlagen werden für eine Gewerbeanmeldung benötigt?

Für eine schriftliche Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung müssen folgende Unterlagen alternativ beigefügt werden:

  • Kopie des Personalausweises oder Passes mit letzter Meldebescheinigung
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU): Kopie der für die anzumeldende Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung
  • bei juristischen Personen: Kopie eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges
  • bei einer GmbH in Gründung: Kopie des notariell beglaubigten Gesellschaftsvertrages/Gründungsurkunde und die Vollmacht der Gründer
  • bei einer GmbH & Co. KG: Handelsregistereintragungen A und B
  • bei ausländischen juristischen Personen: Nachweis der Eintragung im Handelsregister und eine beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache
  • bei Handwerkern: im zulassungspflichtigem Handwerk – Nachweis über den Eintrag bei der zuständigen Handwerkskammer
  • bei erlaubnispflichtigem Gewerbe: Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession; gegebenenfalls werden weitere Unterlagen abgefordert

Hinweis: Elektronische Übermittlungspflicht an das Finanzamt

Steuerpflichtige müssen dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Eröffnung u. a. eines gewerblichen Betriebes selbständig Auskünfte über den steuerlichen Erfassungsbogen erteilen. Dieser ist elektronisch zu übermitteln. Die elektronischen Fragebögen sowie weitere Informationen zur Übermittlung sind unter www.elster.de verfügbar.

Die Einzelheiten für diese Regelung hat das Bundesministerium der Finanzen mit BMF-Schreiben vom 4. Dezember 2020 festgelegt.