Nachteilsausgleich
Nachteilsausgleich bei Prüfungen der beruflichen Bildung
Bei Prüfungen in der beruflichen Weiterbildung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Deshalb können für verschiedene Prüfungen Modifikationen beantragt werden. Modifikationen sind Veränderungen und sollen Nachteile ausgleichen, die durch die Behinderung entstehen. Die Prüfungsanforderungen selber bleiben aber gleich.
"Nachteilsausgleich" bedeutet: Die Prüfung wird so verändert, dass die Behinderung den Prüfungsteilnehmer möglichst wenig einschränkt / behindert.
Beispiele für Nachteilsausgleiche:
• Änderungen bei der Prüfungszeit, z. B. Zeit-Verlängerung, mehr Pausen, längere Pausen
• Änderungen der Prüfungsform, z.B. mündliche Prüfung statt schriftlicher Prüfung
• Hilfen bei der Prüfungssprache z. B. Hilfsperson, die Aufgaben erklärt
• Hilfen durch Personen z.B. ein Gebärdensprach-Dolmetscher
Die Empfehlungen zum Nachteilsausgleich gelten nach der regulären Fortbildungsordnung und werden im Einzelfall geprüft.
Vor Prüfungsleistungen ist vom gesundheitlich Beeinträchtigten ein schriftlicher Antrag an die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig zu richten. In diesem Antrag sollten die Prüfungsteilnehmer die für sie geeigneten Nachteilsausgleiche darlegen. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich ist durch einen Schwerbehindertenausweis und / oder ein aktuelles Gutachten vom Facharzt oder Therapeuten nachzuweisen.
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