Notfallrettung und Krankentransport
In Sachsen ist die gesetzliche Grundlage für den Rettungsdienst, welcher Notfallrettung und den Krankentransport umfasst, das „Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)“ in Verbindung mit der „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Rettungsdienstplanung im Freistaat Sachsen (Sächsische Landesrettungsdienstplanverordnung – SächsLRettDPVO)" in der jeweils gültigen Fassung.
Ein Unternehmen, welches Notfallrettung und/oder Krankentransport betreibt unterliegt der Genehmigungspflicht. Die Genehmigung wird einem Unternehmen, das seinen Sitz in Sachsen hat, erteilt, wenn die Berufszugangsvoraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit des Unternehmers und der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
- Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes
- fachliche Eignung des Unternehmers oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person
erfüllt sind.
Dieses Gesetz gilt nicht für
- den Rettungsdienst
- des Polizeivollzugsdienstes und des Justizvollzugsdienstes
- der Gruben und Gasschutzwehren der Bergbaubetriebe
- innerhalb des Betriebsgeländes sowie
- mit Flugzeugen
- die Beförderung von kranken Personen, die keiner Beförderung in einem Rettungsmittel oder während der Beförderung keiner medizinisch-fachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten)
- Fahrten mit eigenen Fahrzeugen der Krankenhäuser innerhalb der Krankenhausbereiche
Nachweis der fachlichen Eignung
Die fachliche Eignung wird durch Ablegen einer Prüfung an der für den Prüfling zuständigen IHK, in welcher die erforderlichen Kenntnisse in den Sachgebieten nach Anlage 1 nachzuweisen sind, erworben.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist, dass der/ die Teilnehmer/-in im Besitz einer Erlaubnis nach §1 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) vom 10. Juli 1989, zuletzt geändert am 2. Dezember 2007, oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung ist.
Ohne Prüfung ist fachlich geeignet, wer am 9. Februar 2008 im Besitz
- einer Genehmigung zur Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport ist.
- einer Erlaubnis nach §1 RettAssG oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung, der eine kaufmännische Ausbildung mit einem anerkannten Abschluss als Betriebswirt oder als Bilanzbuchhalter absolviert hat und mindestens zwei Jahre in einem Rettungsdienstunternehmen tätig gewesen ist, oder
- einer Bescheinigung über die fachliche Eignung zur Führung von Unternehmen ist, die Notfallrettung oder Krankentransport betreiben. Eine Bescheinigung über die fachliche Eignung im Krankentransport berechtigt nicht zur Führung eines Unternehmens, das Notfallrettung betreibt.
Prüfungsvorbereitung
Die Art der Vorbereitung ist dem Antragsteller freigestellt (Selbststudium oder Lehrgang).
Lehrgangstermine und Teilnehmerpreise sind direkt beim Lehrgangsveranstalter zu erfragen.
Prüfungsablauf
Der Ablauf wird durch eine Prüfungsordnung geregelt. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil über 90 Minuten und in Abhängigkeit der erreichten Punktzahl ggf. einer mündlichen Ergänzungsprüfung von maximal 30 Minuten.
Als Hilfsmittel zur Prüfung ist nur ein Taschenrechner erlaubt.
Erscheint der Prüfling erst nach Beginn der Prüfung, so ist eine Teilnahme nicht mehr möglich. Die eingezahlte Prüfungsgebühr verfällt.
Prüfungsanmeldung
Für die Prüfung ist grundsätzlich die IHK zuständig, wo der Bewerber seinen Wohnsitz hat. Antragsteller aus anderen Kammerbezirken können zur Prüfung zugelassen werden, wenn eine entsprechende Freistellung durch die zuständige IHK vorliegt.
Darüber hinaus sind vor Beginn der Prüfung die Originale der erforderlichen Ausbildungsnachweise (Erlaubnis nach §1 des Rettungsassistentengesetzes (RettAssG) oder approbierter Arzt mit notfallmedizinischer Zusatzausbildung) vorzulegen.
Prüfungsschwerpunkte
- Berufsbezogenes Recht auf den Gebieten
- Krankentransport, Notfallrettung und Rettungsdienst
- Straßenverkehrsrecht, einschließlich Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals.
- Arbeits- und Sozialrecht
- Kostenerstattung und Rahmenverträge gemäß § 133 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung
- Grundzüge des Steuerrechts
- Kaufmännische und finanzielle Verwaltung des Betriebes, insbesondere
- Zahlungsverkehr
- Kostenerstattung
- Buchführung
- Versicherungswesen
- Technischer Betrieb und Betriebsdurchführung
- Zulassung und Betrieb der Fahrzeuge
- Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge
- Instandhaltung und Untersuchung der Fahrzeuge
- Betriebspflicht
- Fernsprech- und Funkverkehr
- Verkehrssicherheit, Unfallverhütung sowie Grundregeln des Umweltschutzes bei der Verwendung und Wartung der Fahrzeuge und der Verwendung und Entsorgung der medizinischen Hilfsmittel
Prüfungstermine 2023*
schriftliche Prüfung | mündliche Prüfung | Anmeldeschluss |
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21.02.2023 | 21.02.2023 | 07.02.2023 |
01.06.2023 | 01.06.2023 | 17.05.2023 |
08.11.2023 | 08.11.2023 | 25.10.2023 |
*weitere Termine auf Nachfrage
Anmeldung zur Prüfung
Hauptgeschäftsstelle
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Goerdelerring 5
04109 Leipzig
Telefon: 0341 1267-0
Telefax: 0341 1267-1421
De-Mail: epost@leipzig-ihk.de-mail.de
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Geschäftszeiten
Mo-Do | 09:00 - 18:00 Uhr |
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Fr | 09:00 - 16:00 Uhr |
Prüfungsorganisation
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Tobias Koch
tobias.koch@ | |
Telefon | 0341 1267-1257 |
Fax | 0341 1267-1426 |