Sach- & Fachkundeprüfungen

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG

Gesetzlich festgelegte Qualifizierung des Fahrpersonals für den gewerblichen Güter und Personenverkehr.

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Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr

Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen (insbes. Pkw und Lkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde.

Ab 21.05.2022 gilt diese Pflicht bei grenzüberschreitenden Transporten bereits für Fahrzeuge über  2,5 t zulässigen Gesamtgewicht (einschlielßlich Anhänger).

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Fachkundeprüfung für den Straßenpersonenverkehr - Taxi- und Mietwagen

Wer als Unternehmer Verkehr mit Taxen oder Mietwagen betreiben will, benötigt dazu eine Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde.

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Fachkundeprüfung für Notfallrettung und Krankentransport

Ein Unternehmen, welches Notfallrettung und/oder Krankentransport betreibt unterliegt der Genehmigungspflicht. Die Genehmigung wird einem Unternehmen, das seinen Sitz in Sachsen hat, erteilt, wenn bestimmte Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt sind.

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Sachkundeprüfung für Bewachungspersonal und Bewachungsunternehmer

Für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe ist der Nachweis einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung nach § 34a Abs. 1 Satz 6 der Gewerbeordnung vor der IHK zwingend erforderlich.

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Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe

Zielgruppe sind Personen, die im Bewachungsgewerbe tätig sind oder tätig werden wollen und eine Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34 a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 Gewerbeordnung benötigen. Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischen Anwendungen in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht.

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Sachkundeprüfung für den Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln und ärztlichen Hilfsmitteln

Arzneimittel im Einzelhandel dürfen in Deutschland nur über Apotheken in den Verkehr gebracht werden. In der Regel sind diese Arzneimittel erkennbar durch die Aufdrucke „apothekenpflichtig“ oder „verschreibungspflichtig“. Sogenannte „freiverkäufliche Arzneimittel“ dürfen auch außerhalb von Apotheken vertrieben werden, wenn der Unternehmer oder eine von ihm mit der Leitung des Unternehmens betraute Person oder eine mit dem Verkauf beauftragte Person die Sachkenntnis dafür nachweist.

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Sachkundeprüfung "Geprüfte/-r Finanzanlagenfachmann/-frau IHK"

Durch das "Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts" werden mit Wirkung zum 1. Januar 2013 die Voraussetzungen für die Erteilung der gewerberechtlichen Erlaubnis erheblich verschärft.

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Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Versicherungsfachmann/-frau IHK“

Die Tätigkeit des Versicherungsvermittlers oder –beraters unterliegt einer Erlaubnis- und Registrierungspflicht und setzt den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung voraus. Die notwendige Erlaubnis wird erteilt, wenn der Vermittler oder Berater durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) die erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse nachweist.

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Sachkundeprüfung „Geprüfte/-r Fachmann/-frau für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“

Auch Mitarbeiter, die direkt bei der Beratung und Vermittlung von Immobiliardarlehen mitwirken, müssen für diese Tätigkeit die erforderliche Sachkunde nachweisen (§ 34i GewO).

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Sachkundeprüfung „Zertifizierter Verwalter nach § 26a Wohnungseigentumsgesetz“

Durch das „Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz“ vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) wurde der grundsätzliche Anspruch jeder/-s Wohnungseigentümerin/-s auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters eingeführt (§ 19 Absatz 2 Nummer 6 des Wohnungseigentumsgesetzes – WEG).

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Schulung, Prüfung und Erteilung von Schulungsnachweisen für Gefahrgutbeauftragte

Wer Gefahrgut in kennzeichnungspflichtiger Menge befördern will, muss entsprechend geschult und im Besitz einer gültigen ADR- Bescheinigung sein. Weiterhin müssen Unternehmen, die am Transport und Umschlag von gefährlichen Gütern beteiligt sind, einen Gefahrgutbeauftragten bestellen.

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Ansprechpartner

Prüfungsorganisation

E-Mail bildung@leipzig.ihk.de
Telefon0341 1267-1351
Fax0341 1267-1426