04.04.2023
Sprechtag: Bürgschaftsbank und Mittelständische Beteiligungsgesellschaft
Die Bauindustrie ist im Leipziger Kammerbezirk gekennzeichnet durch eine Vielzahl von heterogenen Unternehmen. Nachfolgend finden Sie Links zu den wichtigsten Themen, welche die Branche und Unternehmerschaft beschäftigen.
In Deutschland gilt der Grundsatz der Gewerbefreiheit: Der Betrieb eines Gewerbes ist jedermann gestattet, soweit nicht durch Gesetz Ausnahmen und Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind (§ 1 Abs. 1 Gewerbeordnung). Eine Beschränkung stellt § 1 Abs. 1 Handwerksordnung (HwO) dar. Danach ist der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen oder juristischen Personen gestattet (sog. Meisterprivileg).
Häufig steht der Unternehmer vor der Frage, ob das angemeldete Unternehmen ein Industrieunternehmen oder doch eine Manufaktur ist. Um das zu klären, ist eine Abgrenzung zum Handwerk anhand bestimmter Kriterien notwendig. Handelt es sich um eine handwerksmäßige Tätigkeit, benötigt man einen entsprechenden Handwerksmeisterabschluss und eine Eintragung in die Handwerksrolle. Unterliegt die Tätigkeit nicht dem Handwerk, gehört man mit seinem Gewerbe zur Industrie oder zum Nichthandwerk.
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