MB_04_80 | Prüfungsordnung Sachkundeprüfung Geprüfter VersicherungsfachmannSeite drucken

Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig

für die Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann IHK

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) hat am 19.06.2018 auf Grund von §§ 1 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 93 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S.626) geändert worden ist, in Verbindung mit § 34 d der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562) und Abschnitt 1 der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung – VersVermV) vom 15. Mai 2007 (BGBl. I S. 733), die zuletzt durch Artikel 98 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S.626)  geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung beschlossen:

§ 1 Sachkundeprüfung

Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 34 d Abs. 5 Nr. 4 GewO kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden.

§ 2 Zuständigkeit

Der Prüfungsbewerber kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet. Die IHK zu Leipzig (im Folgenden: IHK) nimmt Prüfungen von Prüfungsbewerbern ab, die sich bei ihr angemeldet haben.

§ 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen

(1) Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.

(2) Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.

(4) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(5) Die §§ 83 bis 86 und § 89 VwVfG finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüflings nach § 20 Abs. 5 VwVfG ist.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe sich nach der Entschädigungsregelung für die Tätigkeit der Mitglieder der Prüfungsausschüsse und des Berufsbildungsausschusses bei der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig in der jeweilig geltenden Fassung richtet.

(7) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung der IHK und des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.

§ 4 Prüfungstermine, Anmeldung zur Prüfung

(1) Die IHK bestimmt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, Ort und Zeitpunkt der Prüfung und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.

(2) Die Anmeldung erfolgt in der von der IHK vorgegebenen schriftlichen Form. Dabei hat der Prüfling anzugeben, in welchem der in § 9 Abs. 6 vorgegebenen Sachgebiete er praktisch geprüft werden will.

(3) Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfling rechtzeitig mitzuteilen.

§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

(2) Bei der Prüfung können beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses im Sinne von § 3 dieser Satzung, Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen sowie Mitarbeiter der IHK anwesend sein. Diese Personen dürfen weder in die Prüfung noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.

(3) Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.

§ 6 Belehrung, Befangenheit

(1) Zu Beginn der Prüfung wird die Identität der Prüflinge festgestellt. Die Prüflinge sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 VwVfG Gebrauch machen wollen.

(2) Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 VwVfG.

(3) Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine zwei Drittel Mehrheit der anderen Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfungsteilnehmer einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.

§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Bei Täuschungshandlungen oder erheblichen Störungen des Prüfungsablaufes kann der Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungsaufsicht von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden.

(2) Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.

§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme

Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfling nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.

§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfungssprache ist deutsch.

(2) Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 Vers- VermV aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung dauert 160 Minuten. Die praktische Prüfung soll in der Regel 20 Minuten dauern. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl- Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.

(3) Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei der schriftlichen Prüfung.

(4) Im schriftlichen Prüfungsteil soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachgewiesen werden, dass der Prüfling die versicherungsfachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und praktisch anwenden kann. Die schriftliche Prüfung erstreckt sich insbesondere auf die nachfolgenden fachlichen Grundlagenbereiche:

a) Rechtliche Grundlagen für die Versicherungsvermittlung und die Versicherungsberatung
b) Sozialversicherungsrechtliche Rahmenbedingungen, insbesondere:

  • Gesetzliche Rentenversicherung;
  • Private Vorsorge durch Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherung;
  • Grundzüge der betrieblichen Altersvorsorge (Direktversicherung und Pensionskasse durch Entgeltumwandlung);
  • staatliche Förderung und steuerliche Behandlung der privaten Vorsorge und der durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Altersvorsorge

c) Unfallversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung
d) Verbundene Hausratversicherung, verbundene Gebäudeversicherung
e) Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Rechtsschutzversicherung

(5) Zu den im Absatz 4 genannten Versicherungssparten sollen insbesondere der zielgruppenspezifische Bedarf, die Angebotsformen, der Leistungsumfang, der Versicherungsfall, die rechtlichen Grundlagen und die marktüblichen allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der VersVermV beachtet werden.

(6) Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenberatungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen entwickeln und anbieten zu können. Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den beiden Sachgebieten:
a) Vorsorge, mit folgenden Inhalten:

  • Lebensversicherung,
  • Private Rentenversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung

oder
b) Sach-/Vermögensversicherung, mit folgenden Inhalten:

  • Haftpflichtversicherung,
  • Kraftfahrtversicherung,
  • Verbundene Hausratversicherung,
  • Verbundene Gebäudeversicherung,
  • Rechtsschutzversicherung.

(7) Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine der beiden folgenden Situationen Bezug nimmt:

  • Versicherungsvermittler und Kunde
  • Versicherungsberater und Kunde.

(8) Zur praktischen Prüfung wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungsteils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Die praktische Prüfung kann innerhalb von zwei Jahren beliebig oft wiederholt werden.

(9) Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.

§ 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung

(1) Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß §§ 1 und 3 VersVermV, die aufgrund der Feststellung gem. § 4a Abs. 1 VersVermV ergänzend zu prüfen sind.

(2) Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 4a Abs. 1 VersVermV können die in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten gekürzt werden.

§ 11 Ergebnisbewertung

(1) Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling in vier der fünf Bereiche gemäß § 9 Absatz 4 lit. a bis e jeweils mindestens 50 Prozent und in dem weiteren Bereich mindestens 30 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

(3) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling beide Prüfungsteile bestanden hat.

§ 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung

(1) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

(2) Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische Teil bestanden, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die aufgrund der Feststellung gem. § 4a Abs. 1 VersVermV zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.

§ 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.

(2) Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfling als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen. Es ist auf die Regelung des § 9 Absatz 8 ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid.

(4) Prüflingen, die den schriftlichen und praktischen Prüfungsteil bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der VersVermV ausgestellt.

(5) Prüflingen, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 13 c Abs. 2 der GewO bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung nach der Anlage zu dieser Prüfungsordnung ausgestellt.

§ 14 Prüfungswiederholung

Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.

§ 15 Niederschrift

Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 16 Aufbewahrungsfristen

(1) Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung fünfzig Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gem. § 13 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.

(2) Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

(3) Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.

§ 17 Rechtsbehelfsbelehrung

Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Sachsen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Industrie- und Handelskammer in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig für die Sachkundeprüfung Versicherungsvermittler/Versicherungsberater vom 20.03.2012 außer Kraft.

Leipzig, den 19. Juni 2018
IHK zu Leipzig
Kristian Kirpal Präsident
Dr. Thomas Hofmann Hauptgeschäftsführer

Auf Anfrage senden wir Ihnen das Formular zur Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung der spezifischen Sachkundeprüfung Geprüfter Versicherungsfachmann IHK / Geprüfte Versicherungsfachfrau IHK nach § 13 c Abs. 2 der Gewerbeordnung/§ 4a Versicherungsvermittlerverordnung gerne per Mail zu!

Ihre Kontaktperson

Bei Fragen hilft Ihnen das Sekretariat der Prüfungsorganisation gerne weiter.

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F: 0341 1267-1426
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